Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Fr 2020/04/0002 ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020040002.F00 KI-generiert

VwGH dismisses request for time limit as moot after lower court decides on appeal.

Geschäftsnummer Fr 2020/04/0002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria declared the request for a time limit moot and terminated the proceedings because the Federal Administrative Court had already decided on the underlying appeal. The applicant sought a deadline under § 38(4) VwGG after the lower court ruled on their complaint against an administrative order from September 2019. Since the lower court fulfilled its decision-making obligation, the court held that the procedural request was no longer necessary and dismissed it, while awarding the applicant €637.26 in legal costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 38 Abs. 4 VwGG; § 33 Abs. 1 VwGG: A request for a time limit becomes moot if the competent court has already decided on the underlying appeal, rendering the procedural request unnecessary.

Schlagwörter

KI-generiert
mootness time limit request administrative appeal procedural termination costs award

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 38 Abs. 4 VwGG
September 2019 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
§ 33 Abs. 1 VwGG
4 VwGG unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl.
§§ 47 ff VwGG
4Die Entscheidung über den im begehrten Umfang zuerkannten Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
VwGHAufwandersatzverordnung 2014
4Die Entscheidung über den im begehrten Umfang zuerkannten Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
§ 59 VwGG
Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes hier: für Schriftsatzaufwand ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VwGH 30.9.2019, Fr 2019/04/0003
VwGH 30.9.2019, Fr 2019/04/0003).
VwGH 8.8.2017, Fr 2017/19/0017
etwa VwGH 8.8.2017, Fr 2017/19/0017, mwN).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 637,26 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1Mit am 16. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) eingelangtem Fristsetzungsantrag begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine im November 2019 beim Verwaltungsgericht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2019 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.

2Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 28. Juli 2020, W211 22251361/6E, und legte eine Abschrift des Erkenntnisses samt Ausdruck des Zustellnachweises an den Rechtsvertreter des Antragstellers dem Verwaltungsgerichtshof vor.

3Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 30.9.2019, Fr 2019/04/0003).

4Die Entscheidung über den im begehrten Umfang zuerkannten Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes hier: für Schriftsatzaufwand ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. etwa VwGH 8.8.2017, Fr 2017/19/0017, mwN).

Wien, am 7. September 2020