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Ra 2020/03/0053 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030053.L00 KI-generiert

Ra 2020/03/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2020/03/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber durch Abweisung der gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz gerichteten Beschwerde einer Übertretung des § 77 in Verbindung mit § 52 Abs. 5 Steiermärkisches Jagdgesetz (im Folgenden JG) schuldig erkannt. Er habe sich am 8. Dezember 2018 um 14:00 Uhr auf näher bezeichneten Privatgrundstücken als jagdfremde Person während einer Jagd in einem bejagten Gebiet aufgehalten, obwohl jagdfremde Personen derartige Gebiete für die Dauer von Treib, Drück und Lappjagden abseits von Wegen nicht betreten dürften. Über den Revisionswerber wurde wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und zwölf Stunden) verhängt. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig ist.

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs. 1 Z 1 StVO, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG, § 34 Abs. 1 VwGG; Ra 2020/03/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 4Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagwörter

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Jagdregal gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr Wegrecht Ausgrenzung Fuss- und Wanderweggesetz Verbot des Mobbings

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 2 Abs. 1 Z 1 StVO
§ 2 Abs. 1 Z 1 StVO, und zwar aus den Erkenntnissen VwGH 12.9.1977, 1074/77, und 22.2.2013, 2009/02/0054)
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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E 025/01/2014.006/002
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Ra 2022/03/0164
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Revisionswerber im Wege einer Maßgabebestätigung bezogen auf ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg einer Übertretung von § 158 Abs. 1 Z 26 iVm § 101 Abs. 1 Salzburger Jagdgesetz 1993 (JG) für schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe von EUR 250,(Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden).
Ro 2019/03/0025
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (belangte Behörde) vom 9. Jänner 2019 einer Übertretung des § 98 Abs. 1 Z 1 iVm § 70 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz (KJG) schuldig erkannt. Er habe sich am 15. März 2018 im Eigenjagdgebiet MG bis etwa 5 Meter vor der beschickten Fütterungsanlage als Fußgänger aufgehalten und somit vorschriftswidrig den in der Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 31. März 2018 zum Wildschutzgebiet erklärten Teil dieses Eigenjagdgebietes betreten, obwohl eine derartige Sperre bewirke, dass mit Ausnahme des Grundeigentümers, sonstiger Nutzungsberechtigter und deren Beauftragter sowie Personen in amtlicher Stellung jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen nicht betreten dürfen. Wegen dieser Übertretung wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250, (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 10 Stunden) verhängt. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig sei.
Ra 2022/03/0025
Inadmissibility of extraordinary administrative review in hunting offense cases where fine capped below statutory threshold
Ra 2019/06/0128
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber durch Abweisung der gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz gerichteten Beschwerde einer Übertretung des § 77 in Verbindung mit § 52 Abs. 5 Steiermärkisches Jagdgesetz (im Folgenden JG) schuldig erkannt. Er habe sich am 8. Dezember 2018 um 14:00 Uhr auf näher bezeichneten Privatgrundstücken als jagdfremde Person während einer Jagd in einem bejagten Gebiet aufgehalten, obwohl jagdfremde Personen derartige Gebiete für die Dauer von Treib, Drück und Lappjagden abseits von Wegen nicht betreten dürften. Über den Revisionswerber wurde wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und zwölf Stunden) verhängt. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig ist.

2Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, dass sich der Revisionswerber auf einem nicht öffentlichen Servitutsweg aufgehalten habe, der zur Aufschließung landwirtschaftlicher Grundstücke diene. Er ermögliche die Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen und verlaufe über Grundstücke, die im Eigentum verschiedener Landwirte stünden. Der Weg sei nicht als eigenes Grundstück ausgewiesen und befinde sich nicht im öffentlichen Gut. Er stelle auch keinen allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benutzten Weg dar.

3Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, die zu den Gründen für die Zulässigkeit Folgendes vorbringt:

„Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich von Straßen mit öffentlichem Verkehr abweicht.

Aus den vielen höchstgerichtlichen Entscheidungen seien nur zwei angeführt: [...]“ (es folgen Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 Z 1 StVO, und zwar aus den Erkenntnissen VwGH 12.9.1977, 1074/77, und 22.2.2013, 2009/02/0054)

4Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6Gemäß § 52 Abs. 5 JG dürfen jagdfremde Personen für die Dauer von Treib, Drück und Lappjagden das bejagte Gebiet „abseits von Wegen gemäß Abs. 2“ zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen und Sachen nicht betreten. Wege gemäß § 52 Abs. 2 JG sind öffentliche Straßen und Wege oder solche Wege, welche allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden.

7Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Rechtsansicht (eine konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist dem Zulässigkeitsvorbringen nicht zu entnehmen) ist der im JG vom steiermärkischen Landesgesetzgeber verwendete Begriff des öffentlichen Weges im Sinne des § 52 Abs. 2 JG (die zweite Variante einer Verbindung zwischen Gehöften wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht angesprochen) nicht in jedem Fall mit dem bundesgesetzlich für die Zwecke der Straßenverkehrsordnung festgelegten Begriff der „Straße mit öffentlichem Verkehr“ gleichzusetzen. Aus den Hinweisen auf Rechtsprechung zur StVO lässt sich daher schon aus diesem Grund für die Zulässigkeit der Revision nichts gewinnen.

8Der Verwaltungsgerichtshof hat zur gleichlautenden Bestimmung in § 69 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz („außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden“) bereits ausgesprochen, dass es sich bei einem öffentlichen Weg im Sinne dieser Bestimmung um einen Weg handelt, der auf Grund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Widmung dem Gemeingebrauch unterliegt (VwGH 19.12.2006, 2005/03/0128). Dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine Beurteilung vorgenommen hätte, die mit dieser auf das Steiermärkische Jagdgesetz übertragbaren Rechtsprechung nicht vereinbar wäre, wird in der Revision nicht dargelegt.

9In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Juni 2020