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So 2020/03/0018 ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030018.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses complaint regarding civil lawsuit as it lacks jurisdiction over judicial matters.

Geschäftsnummer So 2020/03/0018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the complainant's request for procedural assistance to lead a civil damages claim. The complainant initially sought help for a civil dispute and later filed a complaint alleging serious crimes by Jewish individuals in the Josefstadt district. The court determined that the Administrative Court lacks jurisdiction over such matters because its competencies are strictly defined in Article 133 of the Administrative Procedure Act, reserving judicial authority for the courts.

Legislator-Regeste

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Art. 133 BVG; The Administrative Court is not competent to assist in leading civil lawsuits or adjudicate complaints regarding criminal acts, as such matters fall exclusively within the jurisdiction of the ordinary courts.

Schlagwörter

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Administrative Court jurisdiction civil lawsuit assistance procedural help request Article 133 BVG complaint dismissal judicial authority rights of action

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 BVG
3Die Eingabe ist zurückzuweisen, weil der Verwaltungsgerichtshof nach seinen in Art. 133 BVG festgelegten Kompetenzen für derartige Angelegenheiten der Justiz nicht zuständig ist.

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Volltext

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

1Mit Eingabe vom 3. Oktober 2020 erhob der Einschreiter „Beschwerde gemäß dem geltenden Recht und der Verfassung gemäss den Menschenrechten“ und begehrte Verfahrenshilfe zur Führung einer Schadenersatzklage mit Bezug auf eine ihn betreffenden Zivilrechtsstreitigkeit vor dem Bezirksgericht Josefstadt. Dieser Eingabe (Verfahrenshilfeantrag) wurde mit hg. Beschluss vom 15. Oktober 2020, So 2020/03/0015, nicht stattgegeben, weil dafür keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bestand.

2Mit der vorliegenden Eingabe vom 30. November 2020 erhob der Einschreiter nach eigenen Angaben „die erste Beschwerde iVm den schwer kriminellen Straftaten der Juden des BGJosefstadt“ und kündigte weitere Beschwerden für die Zukunft an.

3Die Eingabe ist zurückzuweisen, weil der Verwaltungsgerichtshof nach seinen in Art. 133 BVG festgelegten Kompetenzen für derartige Angelegenheiten der Justiz nicht zuständig ist.

4Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Zukunft allfällige vergleichbare Eingaben als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen würden.

Wien, am 14. Dezember 2020