Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Fr 2020/03/0004 ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020030004.F00 KI-generiert

Inadmissibility of Administrative Court jurisdiction over alleged judicial inactivity of ordinary courts

Geschäftsnummer Fr 2020/03/0004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Austrian Administrative Court (VwGH) dismissed the appellant's filing as inadmissible, determining that the Administrative Court was not the competent authority to provide redress for the alleged inactivity of ordinary courts. The appellant had filed a motion labeled as a complaint, alleging a lack of response to a legal brief submitted to a regional criminal court, a status inquiry to that court's president, and a request for a deadline to a higher regional court. Relying on Article 133 of the Federal Constitutional Law, the Court held that it lacks jurisdiction over the administration of justice or the conduct of ordinary courts, and therefore rejected the submission pursuant to § 34 Abs. 1 VwGG for lack of competence.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 133 BVG; § 34 Abs. 1 VwGG: The Administrative Court is not competent to provide relief against the alleged delay of ordinary courts, and such complaints must be rejected for lack of jurisdiction.

Schlagwörter

KI-generiert
Administrative Procedure Code lack of jurisdiction ordinary court delay procedural inaction remedy exhaustion Säumnis nach Verfahrenssistierung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Säumnis der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 133 BVG
2Der Verwaltungsgerichtshof ist nach den in Art. 133 BVG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, Abhilfe gegen die (behauptete) Säumnis eines ordentlichen Gerichts zu schaffen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Die als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

1Mit seinem als „Beschwerde“ bezeichneten Schreiben führt der Einschreiter aus, er habe am 11. Dezember 2017 einen Schriftsatz an das Landesgericht für Strafsachen Wien gerichtet, weiters am 6. März 2018 eine Verfahrensstand-Anfrage an den Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen sowie schließlich am 3. September 2019 einen Fristsetzungsantrag an den Präsidenten des OLG Wien. Da weder durch das Landesgericht für Strafsachen Wien noch durch das OLG Wien eine Reaktion oder Entscheidung erfolgt sei, sehe er sich genötigt, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben; „der Verwaltungsgerichtshof möge im eigenen Wirkungsbereich bezughabende Causa prüfen und eine Entscheidung/Beschluss fällen.“

2Der Verwaltungsgerichtshof ist nach den in Art. 133 BVG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, Abhilfe gegen die (behauptete) Säumnis eines ordentlichen Gerichts zu schaffen. Die als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 2. Juni 2020