Competence of administrative court to review procedural delays of ordinary criminal courts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court rejected the submission as inadmissible due to lack of jurisdiction, effectively leaving the complainant's claim unresolved before this body. The dispute concerned the alleged inaction by ordinary criminal courts regarding an application for release from a preventive measure under § 21(2) of the Criminal Code and a subsequent request to set a deadline for the appellate court to decide. Relying on Article 133 of the Federal Constitutional Law, which delineates the specific competencies of the Administrative Court, the court determined that it is not authorized to provide remedy for the alleged delay or procedural default of ordinary courts, and accordingly dismissed the filing pursuant to § 34(1) of the Administrative Courts Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: The Administrative Court of Justice is not competent to remedy the alleged inaction or delay of ordinary courts in exercising their decision-making duties.
Schlagwörter
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KI-generiertProcedural rule applied in the dispositive to reject the submission due to the Administrative Court's lack of jurisdiction.
Volltext
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1 Mit seinem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben führt der Einschreiter aus, er habe am 6. November 2017 an das Landesgericht für Strafsachen Wien einen "Antrag auf umgehende Entlassung aus der unverhältnismäßigen Maßnahme § 21 Abs. 2 StGB" gestellt. Mit 3. September 2018 habe er einen Fristsetzungsantrag an den Präsidenten des OLG Wien gestellt. Bis dato sei weder durch das Landesgericht für Strafsachen Wien noch durch das OLG Wien eine Reaktion oder Entscheidung erfolgt und er werde "weiterhin zu Unrecht in der unverhältnismäßigen Maßnahme gem. § 21 Abs. 2 StGB festgehalten".
2 Mit diesem Schreiben wird erkennbar (in der Art einer Säumnisbeschwerde) geltend gemacht, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Oberlandesgericht Wien eine sie jeweils treffende Entscheidungspflicht verletzt hätten und der Verwaltungsgerichtshof - in welcher Weise auch immer - diesem Umstand abhelfen möge.
3 Es kann dahingestellt, ob der vom Einschreiter nach seinen Angaben beim Landesgericht für Strafsachen Wien gestellte Antrag auf die Aufhebung der Maßnahme im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB oder auf die (bedingte) Entlassung aus dieser nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes abzielte, da in jedem Fall der Verwaltungsgerichtshof nach den in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig ist, Abhilfe gegen die (behauptete) Säumnis eines ordentlichen Gerichts zu schaffen. Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2020