Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
So 2020/03/0002 ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030002.X00 KI-generiert

Recusal of administrative court judges: insufficiency of claims regarding judicial error and failure to refer to the CJEU

Geschäftsnummer So 2020/03/0002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Austrian Administrative Court (VwGH) dismissed a motion to recuse specific judges from a case, finding the request unsubstantiated and warning that similar non-substantiated motions in the future would be treated as abusive and disregarded without further notice. The dispute concerned a challenge to previous court decisions regarding the requirement for a preliminary reference to the Court of Justice of the European Union under Article 47(2) of the EU Charter of Fundamental Rights, where the applicant alleged the judges lacked the legal knowledge to decide lawfully and had failed to refer the matter to the CJEU. The court held that under Section 31 of the VwGG, recusal requires a credible demonstration of unscholarly psychological motives or personal bias affecting impartiality; mere assertions of judicial error or lack of legal knowledge, without specific proof of personal prejudice or conflict of interest, are insufficient to establish bias, and thus the applicants' claims did not meet the statutory threshold for recusal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 31 VwGG; Disqualification of court members based on alleged lack of legal knowledge or procedural errors in prior proceedings is inadmissible as it fails to substantiate the requirement of impartiality.

Schlagwörter

KI-generiert
Administrative Court Act disqualification of judges impartiality requirement lack of legal knowledge preliminary ruling EU substantiated grounds administrative justice Anspruch auf einen Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 31 VwGG
§ 36a AVG
in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
§ 31 Abs. 1 VwGG
3 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gemäß § 31 Abs.
§ 31 Abs. 2 VwGG
The legal basis explicitly cited in the dispositive for the dismissal of the recusal application.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VwGH 23.2.2018, 2018/03/0001
etwa VwGH 23.2.2018, 2018/03/0001).
VwGH 20.6.2002, 2002/18/0131
etwa VwGH 20.6.2002, 2002/18/0131).
VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004
VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004).
VwGH 2.5.2019, Ro 2019/03/0016
VwGH 2.5.2019, Ro 2019/03/0016).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 31 Abs. 2 VwGG

The legal basis explicitly cited in the dispositive for the dismissal of the recusal application.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

1 Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 brachte der Antragsteller einen "Ablehnungsantrag der Richter und Richterinnen bzgl. Ra 2019/10/0166-7 und Ra 2019/10/0184-5" ein. An den zitierten Beschlüssen haben der Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Rigler, der Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Fasching und die Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Leonhartsberger als Richter bzw. als Richterin mitgewirkt. Soweit sich der Schriftsatz auf die Ablehnung dieser Richter bzw. dieser Richterin des Verwaltungsgerichtshofes bezieht, hat er folgenden Wortlaut (Schreibweise wie im Original):

"hiermit reiche ich einen Antrag für Ablehnung Ihrer Kompetenz als auch die in den Beschlüssen angeführten Richter und Richterinnen, denn Sie entsprechen nicht der gesetzlichen Vorschrift für eine Amtstätigkeit in einer Gerichtsbarkeit.

Als Begründung wird ganz einfach vorgebracht, dass Sie nicht die Rechtskenntnis besitzen rechtmäßig, wie im Antrag auf Wideraufnahme samt Anhang, zu entscheiden.

Weiters haben Sie die Vorlagepflicht an den EuGH unterlassen, wo diese Anwaltszwang EuGH-Rechtsentscheidung abgeändert hätte werden müssen, weil in dieser der Wortlaut "KANN" und nicht "MUSS" des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 GRC nicht einmal Ansatzweise berücksichtigt wurde.

Sie haben unerlässlich diesem Antrag eine Wirksamkeit zu verleihen!"

2 § 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (VwGG), lautet:

"Befangenheit

§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

1. in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

2. in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;

3. wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;

4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 3) zu verfügen."

3 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert (vgl. etwa VwGH 23.2.2018, 2018/03/0001). Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofs betreffen (vgl. etwa VwGH 20.6.2002, 2002/18/0131).

4 Soweit der Antragsteller pauschal mangelnde Rechtskenntnis der abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, kann dieses Vorbringen schon deshalb nicht zur Stattgabe des Antrags führen, weil damit nicht dargelegt wird, aus welchen unsachlichen psychologischen Motiven die betroffenen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes nach Ansicht des Antragstellers an einer unparteiischen Entscheidung gehemmt gewesen seien. 5 Der zweite Grund, aus dem nach Ansicht des Antragstellers Befangenheit der abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, ist - soweit dies nachvollziehbar ist - eine vom Antragsteller angenommene Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen, weil in den diesen vorangegangenen Verfahren ein nach Ansicht des Antragstellers erforderlicher Antrag auf Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterblieben sei. Auch dies kann nicht zur Stattgabe des Antrags führen, da der Umstand, dass der Antragsteller Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes für unrichtig hält, keine Grundlage dafür darstellt, eine Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidungen mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen (vgl. VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004).

6 Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

7 Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben, mit denen ohne jegliche Substantiierung die Befangenheit von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. VwGH 2.5.2019, Ro 2019/03/0016).

Wien, am 25. Februar 2020