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Ra 2020/02/0008 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020008.L00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal as no fundamental legal question exists regarding betting license requirements for gambling intermediaries.

Geschäftsnummer Ra 2020/02/0008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal dismissed the appeal against a lower court's finding that the appellant violated gambling laws by operating two betting terminals without a required license. The appellant argued that existing permits under the Totalisator Act covered their business, but the court clarified that such permits do not extend to the specific activity of gambling intermediation. Furthermore, the court rejected claims based on EU law and the lack of precedent, stating these did not constitute a fundamental legal question under Article 133(4) of the Constitution.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An appeal is inadmissible if it does not raise a question of fundamental legal significance, such as a deviation from or lack of precedent in the Administrative Court of Appeal's jurisprudence.

Schlagwörter

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administrative appeal admissibility fundamental legal question gambling license requirement betting terminal operation Vienna Betting Act totalisator permit scope EU law compatibility Lärmbeurteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 24 Abs. 1 Z 1 1. Fall iVm § 3 Wiener Wettengesetz
5 Der Revisionswerber habe dadurch § 24 Abs. 1 Z 1 1. Fall iVm § 3 Wiener Wettengesetz verletzt, weshalb über ihn gemäß § 24 Abs.
§ 24 Abs. 1 Einleitungssatz iVm § 24 Abs. 3 Wiener Wettengesetz
Fall iVm § 3 Wiener Wettengesetz verletzt, weshalb über ihn gemäß § 24 Abs. 1 Einleitungssatz iVm § 24 Abs. 3 Wiener Wettengesetz eine Geldstrafe von EUR 1.650,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage und drei Stunden) pro Wettterminal, somit insgesamt EUR 3.300,--, verhängt wurde.
§ 27 Abs. 1 Wiener Wettengesetz
2016, G 258/2016 ua, auf die Prüfung des außer Kraft getretenen GTBW-G beschränkte und der VfGH gegen § 27 Abs. 1 Wiener Wettengesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegte (VfGH 24.
§ 9 Abs. 1 VStG
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, er habe als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der J G GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 14.
§ 2 Z 3 Wiener Wettengesetz
Nichts anderes gilt für die Vermittlung von Wettkunden im Wege zweier (oder mehrerer) Wettterminals (§ 2 Z 3 Wiener Wettengesetz).
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 12.12.2016, G 258/2016
VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, 0032
VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811
EuGH 12.9.2019, Maksimovic, C-64/18
11 Schließlich erachtet der Revisionswerber unter Bezug auf EuGH 12.9.2019, Maksimovic, C-64/18 ua, die Bestrafung gemäß § 24 Abs.
VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022
VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022 ua, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, er habe als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der J G GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 14. Februar 2017 an der näher angeführten Adresse, Gastgewerbebetrieb "C I", die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Vermittlerin von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z. B. Fußballspiele, insofern ausgeübt habe, als sie Wettkundinnen und Wettkunden im Wege von zwei betriebsbereiten Wettterminals gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die näher genannte Buchmacherin gewerbsmäßig weitergeleitet habe, obwohl die J G GmbH im Tatzeitpunkt über keine erforderlichen aufrechten Bewilligungen nach § 3 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl für Wien Nr. 48/2016 verfügt habe.

5 Der Revisionswerber habe dadurch § 24 Abs. 1 Z 1 1. Fall iVm § 3 Wiener Wettengesetz verletzt, weshalb über ihn gemäß § 24 Abs. 1 Einleitungssatz iVm § 24 Abs. 3 Wiener Wettengesetz eine Geldstrafe von EUR 1.650,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage und drei Stunden) pro Wettterminal, somit insgesamt EUR 3.300,--, verhängt wurde.

6 Der Revisionswerber sieht unter Bezug auf VfGH vom 12. Dezember 2016, G 258/2016 ua, eine wesentliche Rechtsfrage darin, ob den nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (GTBW-G) erteilten Berechtigungen Tätigkeiten gleichzuhalten sind, für die das Gesetz eine Bewilligungspflicht gerade nicht vorgesehen hat, wie die Bewilligungspflicht für die gewerbsmäßige Wettkundenvermittlung. In der Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 1 Wiener Wettengesetz sei die Bewilligungspflicht für die gewerbsmäßige Wettkundenvermittlung nur deswegen nicht ausdrücklich angeführt worden, weil der (Landes)Gesetzgeber der irrigen Ansicht gewesen sei, die gewerbsmäßige Wettkundenvermittlung sei schon nach dem GTBW-G bewilligungspflichtig gewesen.

7 § 27 Wiener Wettengesetz lautet:

"§ 27. (1) Aufgrund von Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015 erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten."

8 Abgesehen davon, dass sich die Entscheidung VfGH 12. 12. 2016, G 258/2016 ua, auf die Prüfung des außer Kraft getretenen GTBW-G beschränkte und der VfGH gegen § 27 Abs. 1 Wiener Wettengesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegte (VfGH 24. 9. 2019, E 3200/2019-5), ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut von § 27 Abs. 1 Wiener Wettengesetz, dass ausdrücklich nur nach dem GTBW-G erteilte Berechtigungen fortwirken; eine solche hat der Revisionswerber gar nicht behauptet. Die Bewilligungspflicht für die gegenständliche am 14. Februar 2017 ausgeübte Tätigkeit ergibt sich eindeutig aus § 3 des am 14. Mai 2016 in Kraft getretenen Wiener Wettengesetz. Auch eine solche lag im Revisionsfall nicht vor.

9 Behauptet der Revisionswerber noch, er verfüge auf Grund einer Gewerbeberechtigung für die Vermittlung von Wettabschlüssen über eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, ist er auf die Rechtsprechung zu verweisen, nach der im Anwendungsbereich des Wiener Wettengesetzes eine einschlägige Gewerbeberechtigung die erforderliche wettengesetzliche Berechtigung nicht zu vermitteln vermag (VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, 0032, mwN). 10 Zu der weiteren vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage, ob die Verhängung zweier Geldstrafen zulässig gewesen sei, ist er auf die Rechtsprechung zu verweisen, nach der der Betrieb jedes einzelnen Glücksspielgerätes eine selbständige Verwaltungsübertretung darstellt (VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811, betreffend § 52 GSpG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014, mwN). Nichts anderes gilt für die Vermittlung von Wettkunden im Wege zweier (oder mehrerer) Wettterminals (§ 2 Z 3 Wiener Wettengesetz).

11 Schließlich erachtet der Revisionswerber unter Bezug auf EuGH 12.9.2019, Maksimovic, C-64/18 ua, die Bestrafung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 24 Abs. 3 Wiener Wettengesetz als unionsrechtlich unzulässig, weil der EuGH in der angeführten Entscheidung "die Regelungen über die Ersatzfreiheitsstrafe und überhaupt das Kumulationsprinzip als solches als unionsrechtswidrig erkannt" habe.

12 Dabei übersieht der Revisionswerber, dass sich diesem Urteil des EuGH solche allgemeinen Aussagen nicht entnehmen lassen, sondern ausschließlich auf die im Vorlageverfahren wesentlichen Bestimmungen des AVRAG Bezug genommen wurde, wo es konkret um die "Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen" ging. Inwiefern jener Fall mit dem vorliegenden Fall der Übertretung wettgesetzlicher Bestimmungen vergleichbar sein soll, kann der Zulässigkeitsbegründung nicht entnommen werden.

13 Zu den in diesem Zusammenhang behaupteten Verstoß gegen die Grundrechtecharta der Europäischen Union ist darauf zu verweisen, dass Grundrechte, die durch die Grundrechtecharta der Europäischen Union garantiert sind, verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte sind, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen sind. Dementsprechend begründet nicht schon das Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, eine Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022 ua, mwN). Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde in dieser Angelegenheit bereits abgelehnt.

14 In der Revision werden keine Recht

15 sfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Februar 2020