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Fr 2020/02/0005 ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020020005.F00 KI-generiert

VwGH dismisses request for time extension because lower court already decided the case before the request arrived.

Geschäftsnummer Fr 2020/02/0005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request to extend the decision deadline. The applicant argued that the lower court had missed its six-month limit because it should have decided an 'eventual complaint' filed in November 2018. However, the court found that the lower court had already issued its final ruling on the complaint in January 2019, well before the extension request was submitted in July 2020. Consequently, no delay existed, and the request for a time extension was legally unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 1 Z 2 BVG; § 38 Abs. 1, Abs. 4 VwGG: A request for setting a time limit is inadmissible if the administrative court has already rendered its decision on the case before the request was received, thereby negating any delay.

Schlagwörter

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Administrative Court Time Limit Extension Decision Deadline Procedural Delay Eventual Complaint VwGG BVG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 1 Z 2 BVG
3Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 BVG entscheidet der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eines Verwaltungsgerichtes.
§ 38 Abs. 1 VwGG
Nach § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht in der Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
§ 34 Abs. 1 VwGG
§ 38 Abs. 4 VwGG
1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 26.1.2015, Fr 2014/19/0032
etwa VwGH 26.1.2015, Fr 2014/19/0032, mwN).

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Volltext

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

1Am 27. Oktober 2018 wurde dem Antragsteller eine wegen Übertretungen des KFG erlassene Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien zugestellt.

Dagegen erhob der Antragsteller am 14. November 2018 Einspruch, den die Landespolizeidirektion mit Bescheid vom 15. November 2018 als verspätet zurückwies.

Mit Schriftsatz vom 26. November 2018 brachte der Antragsteller am 30. November 2018 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ein, er holte den Einspruch nach und erhob „in eventu“, für den Fall dass dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden sollte, eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 15. November 2018.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 wies die Landespolizeidirektion den Wiedereinsetzungsantrag ab und legte den Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Mit Beschluss vom 31. Jänner 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion vom 15. November 2018 als verspätet zurück. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 4. Februar 2019 zugestellt.

2Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2020 (beim Verwaltungsgericht am 22. Juli 2020 eingelangt) beantragte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht eine dreimonatige Frist zur Entscheidung über diese Rechtssache zu setzen.

Der Antragsteller führte zur Begründung des Fristsetzungsantrages aus, dass er im Schriftsatz vom 26. November 2018 für den Fall, dass seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 15. November 2018 nicht stattgegeben werden sollte, auch eine Eventualbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben habe. Da aber jedoch sein Antrag auf Wiedersetzung in den vorigen Stand mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 19. Dezember 2018 abgewiesen worden sei, sei der Eventualfall eingetreten und das Verwaltungsgericht hätte über die erwähnte Beschwerde entscheiden müssen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei längst abgelaufen.

3Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 BVG entscheidet der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eines Verwaltungsgerichtes. Nach § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht in der Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

4Eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt jedenfalls dann nicht (mehr) vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim Verwaltungsgericht erlassen hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2015, Fr 2014/19/0032, mwN).

5Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht Wien seinen Beschluss vom 31. Jänner 2019, mit dem die am 26. November 2018 „in eventu“ eingebrachte Beschwerde des Antragstellers gegen den Zurückweisungsbescheid vom 15. November 2018 als verspätet zurückgewiesen wurde, durch Zustellung an den Antragsteller am 4. Februar 2019 erlassen.

6Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers vor Einlangen des Fristsetzungsantrags zur Gänze erledigt.

7Da somit keine Säumnis des Verwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2020