Withdrawal of unrepresented extraordinary revision for failure to cure lawyer representation defect within deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ordered the proceedings to be discontinued, declaring the appeal moot as it deemed the extraordinary revision withdrawn by operation of law. The dispute concerned the procedural validity of an administrative court appeal filed without legal representation, where the appellant failed to cure a formal defect after being ordered to submit the revision through a licensed attorney within a two-week deadline. Under Section 24(2) of the Administrative Court Act (VwGG), such revisions require representation by a lawyer, and under Section 34(2) VwGG, the failure to comply with a deficiency cure order within the set period results in the automatic withdrawal of the appeal, which the court applied here to dismiss the case.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 24 Abs. 2 VwGG; § 34 Abs. 2 VwGG: Appeals must be drafted and filed by a lawyer; failure to comply with a court order to rectify this defect within the set deadline results in the appeal being deemed withdrawn and the proceedings terminated.
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KI-generiertVolltext
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Revisionswerberin brachte beim Verwaltungsgericht Wien die - nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste - außerordentliche Revision ein.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. Oktober 2019 wurde der Revisionswerberin der Auftrag erteilt, die von ihr erhobene Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Im Mängelbehebungsauftrag wurde ihr eine Frist von zwei Wochen gesetzt; ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass im Fall der Versäumung der Frist (Nichterfüllung des Auftrags innerhalb der gesetzten Frist) die Revision als zurückgezogen gilt (§ 34 Abs. 2 VwGG).
Diese Anordnung wurde durch Hinterlegung der Sendung in der Post-Geschäftsstelle 1172 am 5. November 2019 zugestellt.
Die Revisionswerberin hat auf den ihr erteilten Verbesserungsauftrag in keiner Weise reagiert.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
Vorliegend hat die Revisionswerberin dem ihr erteilten Verbesserungsauftrag, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen, nicht entsprochen.
Der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt wurde daher nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.
Die Revision war deshalb - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2016/22/0123).
Wien, am 5. Dezember 2019