VwGH dismisses suspension request because new facts do not justify overriding the original administrative court's decision.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the applicant's request for suspensive effect of the revision decision. The applicant argued that new evidence regarding immigration steps justified a suspension, but the court found no factual change. The court ruled that without a significant alteration of the original circumstances, the applicant cannot rely on new arguments to override the initial administrative court's rejection.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2, 3 VwGG: The Administrative Court of Austria may only suspend a decision if new facts fundamentally alter the original balance of interests; otherwise, the original reasoning remains binding and new arguments are inadmissible.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3 Im Falle eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. VwGH 30.5.2018, Ra 2018/13/0006, mwN).
4 Im vorliegenden Fall wurde in einem gleichzeitig mit der Revision eingebrachten Schriftsatz die aufschiebende Wirkung mit der Begründung beantragt, die Revisionswerberin habe zuletzt über keinen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt und sie habe rechtzeitig dessen Verlängerung beantragt.
5 Das Verwaltungsgericht Wien gab diesem Antrag mit Beschluss vom 19. April 2019 nicht statt und begründete dies damit, dass die Revisionswerberin nicht ansatzweise dargelegt habe, aus welchen tatsächlichen Umständen sich ein behaupteter unverhältnismäßiger Nachteil für sie bei einem Vollzug des Erkenntnisses ergeben würde. Die Revisionswerberin habe sich seit Abholung ihres letzten Aufenthaltstitels am 26. April 2013 bis zu ihrer Einreise am 28. Jänner 2018 in Österreich gar nicht und innerhalb des EWR-Gebietes nur tageweise und kurzfristig aufgehalten. 6 Mit dem Vorbringen im nunmehrigen Antrag vom 9. Juli 2019, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "Schritte (Erhebungsersuchen) gegen die Revisionswerberin" eingeleitet habe, zeigt die Revisionswerberin weder eine Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht noch eine Änderung der Voraussetzungen auf. 7 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 2. August 2019