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Ra 2019/22/0080 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220080.L00 KI-generiert

Sham marriage as absolute ground for administrative reopening and bar on human rights-based balancing of interests

Geschäftsnummer Ra 2019/22/0080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the administrative appeal, thereby upholding the prior decision of the Vienna Administrative Court which rejected the applicant's petitions for residence permits. The dispute concerned a stateless or third-country national whose initial residence permits as a family member of an Austrian citizen were rescinded through a reopening of proceedings under § 69(1)(1) of the Administrative Procedure Act (AVG) after the Administrative Court determined that the underlying marriage was a "sham marriage" (Aufenthaltsehe) intended to circumvent immigration rules. The applicant argued that the reopening procedure required a balancing of interests under Article 8 of the European Convention on Human Rights (ECHR) due to his long-term integration, and claimed the lower court’s factual assessment of the sham marriage was arbitrary. The VwGH held that § 69(1)(1) AVG constitutes an absolute ground for reopening that does not permit discretionary balancing of interests or consideration of integration if the original basis for the permit (the valid marriage) was procured by deception, thereby confirming the denial of the "Red-White-Red Card plus" application as well, since it presupposed the prior residence title.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG, § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, § 28 NAG; Sham marriage as absolute ground for administrative reopening and bar on human rights-based balancing of interests: Dabei übersieht der Revisionswerber, dass es sich bei § 69 Abs. 1 Z 1 AVG um einen absoluten Wiederaufnahmegrund handelt. Es ist somit nicht zu prüfen, ob sein Fehlen allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte (vgl. die Ausführungen bei Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20 (2017) § 69 Anm. 2). Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich (vgl. etwa VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076, Rn. 11, mwN).

Schlagwörter

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Bauzonenwidrigkeit Gewässerabstand Baupflicht Schutzzone Mangelnde Umsetzung der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen Bauverbotsdienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG
Oktober 2018, mit dem mehrere Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen und die Anträge des Revisionswerbers auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen worden waren, mit einer hier nicht entscheidungsrelevanten Maßgabe abgewiesen.
§ 28 NAG
Im Fall anderer Verwaltungsdelikte sehe das NAG eine Rückstufung gemäß § 28 NAG vor, wobei auf die langjährige Integration Bedacht genommen werde.
§ 69 AVG
Daher wäre in Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 69 AVG eine Interessenabwägung durchzuführen.
Art. 8 EMRK
Da die Täuschungshandlung keine Besserstellung des Antragstellers zur Konsequenz haben darf, verbietet sich auch hier eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK.
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Ra 2019/15/0051
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
LVwG-S-95/001-2017
Herr FM (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Geschäftsführer der MI GmbH.
Ra 2018/06/0039
Toll evasion with disabled tracking device: aggregation of multiple unauthorized passages into a single continuing administrative offense
LVwG-S-1832/001-2020
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2015, Zl. , erteilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: die belangte Behörde) dem A (in der Folge: der Beschwerdeführer) die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung und die Rekultivierung einer Materialgewinnungs-anlage auf mehreren näher bezeichneten Grundstücken in der Katastralgemeinde . Die Bewilligung wurde gemäß den mit einer Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen, einer in den Spruch des Bescheides aufgenommenen Beschreibung und unter Vorschreibung näher angeführter „Auflagen und Bedingungen“ erteilt. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass das Bauvorhaben bis spätestens 31. Dezember 2030 fertig zu stellen ist.
LVwG-2020/34/0744-8
Die CC GmbH (FN ) bestellte den Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG für die Einhaltung der wasserrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben auf den Gst-Nr 1 und 2, beide GB W. Der Beschwerdeführer stimmte dieser Bestellung nachweislich zu.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (VwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) vom 31. Oktober 2018, mit dem mehrere Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen und die Anträge des Revisionswerbers auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen worden waren, mit einer hier nicht entscheidungsrelevanten Maßgabe abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

Begründend führte das VwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ausführlicher Beweiswürdigung - aus, der Revisionswerber sei mit der österreichischen Staatsbürgerin R.A. eine Aufenthaltsehe eingegangen und habe sich bei Erteilung der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" auf diese Ehe berufen. Dadurch sei der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erfüllt. Die ihm erteilten Aufenthaltstitel "Familienangehöriger von Österreicher" seien somit mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung abzuweisen gewesen. Der nach der Scheidung eingebrachte Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" sei abzuweisen gewesen, weil dem Revisionswerber mangels Aufenthaltstitel ein eigenständiges Niederlassungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht zustehe.

5 In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber vor, "(d)as Höchstgericht hat sich noch nicht ausreichend mit der Rechtsfrage befasst, dass abgeleitet aus der gesamten europäischen Rechtsordnung, insbesondere der EMRK, die grundsätzlich Vorrangwirkung zu innerstaatlichen Gesetzen hat, bei einem langjährigen Aufenthalt, sich der Bf. in diesem Aberkennungsverfahren eines Aufenthaltstitels, auf seine ebenfalls langjährige Integration berufen kann." Eine Aufenthaltsehe stelle ein Verwaltungsdelikt dar. Im Fall anderer Verwaltungsdelikte sehe das NAG eine Rückstufung gemäß § 28 NAG vor, wobei auf die langjährige Integration Bedacht genommen werde. Im gegenständlichen Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens finde keine Integrationsprüfung statt; dadurch würden "sämtliche Entscheidungen der Höchstgerichte, dass bei einem beispielsweise mehr als 10 jährigen Aufenthalt in Ö, und weiteren Integrationsmerkmalen, Sprache, Arbeit, Freunde etc. der Bf. das Recht auf einen Weiterverbleib in Ö hat", konterkariert. Daher wäre in Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 69 AVG eine Interessenabwägung durchzuführen.

Dabei übersieht der Revisionswerber, dass es sich bei § 69 Abs. 1 Z 1 AVG um einen absoluten Wiederaufnahmegrund handelt. Es ist somit nicht zu prüfen, ob sein Fehlen allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte (vgl. die Ausführungen bei Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20 (2017) § 69 Anm. 2). Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich (vgl. etwa VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076, Rn. 11, mwN).

Dies hat zur Konsequenz, dass die ursprünglichen Anträge nun ohne Berücksichtigung der in Täuschungsabsicht gesetzten Handlung zu beurteilen sind. Fehlen dann - wie in der vorliegenden Konstellation - besondere Erteilungsvoraussetzungen, hat dies in gleicher Weise die Abweisung der Anträge zur Folge, wie dies bei Fehlen der Erteilungsvoraussetzung von Anfang an der Fall gewesen wäre. Da die Täuschungshandlung keine Besserstellung des Antragstellers zur Konsequenz haben darf, verbietet sich auch hier eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK.

6 Der Revisionswerber bestreitet weiter das Vorliegen einer Aufenthaltsehe und führt aus, es liege kein Beweis vor, die Entscheidung des VwG beruhe auf Vermutungen und unrichtigen Feststellungen; dies stelle eine Überschreitung der objektiven Grenzen der freien Beweiswürdigung dar. Das Höchstgericht habe sich noch nicht damit auseinandergesetzt, ob dadurch "eine Willkürlichkeit der Entscheidungsfindung vorliegt".

Dazu ist vorweg auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vornahm. Die Beweiswürdigung des VwG unterliegt nur in beschränktem Maße, nämlich nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit, nicht aber hinsichtlich ihrer Richtigkeit, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0250, Rn. 7, mwN). Hinsichtlich Begründungsmängeln ist in der Zulassungsbegründung auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang darzulegen (vgl. erneut VwGH Ra 2018/22/0250, Rn. 9, mwN).

Inwiefern das VwG seine Entscheidung auf unrichtige Feststellungen gegründet habe, lässt die Revision offen. Sie bestreitet auch nicht, dass etwa hinsichtlich der Hochzeitsfeier, des Ablaufes des Kennenlernens, der persönlichen Vorlieben und des Tagesablaufes, der gemeinsamen Unternehmungen sowie der Wohnverhältnisse in der Wohnung des Revisionswerbers widersprüchliche bzw. abweichende Angaben gemacht wurden und die geschiedenen Eheleute nur vage Kenntnisse über die Familien (Kinder, Enkelkinder, Eltern) des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin hatten. Angesichts dessen und der zeitlichen Abfolge der Ehen und Scheidungen des Revisionswebers ist nicht zu erkennen, dass die Beweiswürdigung des VwG unschlüssig oder in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.

7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2019