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Ra 2019/21/0232 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210232.L00 KI-generiert

Deportation and ten-year entry ban for rape conviction; reviewability of danger prognosis and discretionary duration under Article 133(4) B-VG

Geschäftsnummer Ra 2019/21/0232
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the plaintiff's extraordinary revision, thereby upholding the Federal Administrative Court’s (BVwG) decision to confirm the deportation order and increase the entry ban from nine to ten years. The case involved a Turkish national lawfully residing in Austria for over fifteen years who was convicted of rape; the authorities issued a return decision with a nine-year entry ban, which the BVwG initially upheld but extended the ban's duration by one year, citing the applicant’s lack of remorse, continued denial of wrongdoing, and a history of domestic violence, despite the applicant’s arguments regarding procedural defects and the proportionality of the measure. The VwGH ruled that the revision was not admissible under Article 133(4) of the Federal Constitutional Law because the BVwG’s assessment of the danger prognosis and the discretionary duration of the entry ban were based on a lawful and comprehensible interest balancing under § 53 FPG and § 9 BFAVG, determining that the public interest in preventing serious sexual offenses outweighed the applicant’s private interests in remaining in Austria, and that no fundamental legal question requiring higher judicial review was presented.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 BVG; § 34 Abs. 1, 3 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if the lower court's decision does not depend on a question of fundamental legal significance, as the individual assessment of entry ban duration based on criminal conduct and risk prognosis is generally not revisable.

Schlagwörter

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extraordinary appeal admissibility entry ban duration interest balancing fundamental legal question revisability of administrative decisions türkische Staatsangehörige Asylgesuch eines türkischen Kurden Recht auf Einreise und Aufenthalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 BVG
1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.
§ 34 Abs. 1 VwGG
§ 34 Abs. 3 VwGG
§ 25a Abs. 1 VwGG
Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art.
§ 28 Abs. 3 VwGG
Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
§ 9 BFAVG
4 FPG iVm mit § 9 BFAVG eine Rückkehrentscheidung und verband damit gemäß § 53 Abs.
§ 201 Abs. 1 StGB
November 2017 begangenen Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten (davon zehn Monate bedingt nachgesehen) rechtskräftig verurteilt.
§ 52 Abs. 4 FPG
September 2018 gegen den Revisionswerber (u.a.) gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm mit § 9 BFAVG eine Rückkehrentscheidung und verband damit gemäß § 53 Abs.
§ 18 Abs. 2 Z 1 FPG
Des Weiteren sprach es aus, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Abs.
§ 55 Abs. 4 FPG
2 Z 1 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002
VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009
etwa jüngst VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn.
VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0219
VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, Rn.
VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0050
dazu etwa VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0050, Rn.
VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0259
VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0259, Rn.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, kam im August 2003 im Alter von fast fünfzehn Jahren nach Österreich. Er hält sich seitdem durchgehend und rechtmäßig hier auf. Zuletzt verfügte er über eine bis April 2021 gültige „RotWeißRot Karte plus“. Der Revisionswerber ist geschieden und wohnt im Haushalt seiner Eltern. Seine frühere Ehefrau lebt mit dem gemeinsamen Kind in der Türkei.

2Der Revisionswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. Juli 2018 wegen des am 18. November 2017 begangenen Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten (davon zehn Monate bedingt nachgesehen) rechtskräftig verurteilt.

3Wegen dieser Straftat erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 19. September 2018 gegen den Revisionswerber (u.a.) gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm mit § 9 BFAVG eine Rückkehrentscheidung und verband damit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot. Des Weiteren sprach es aus, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde. Überdies stellte das BVwG gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei.

4Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), nachdem es mit „Beschluss“ vom 3. Dezember 2018 dieser Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFAVG die aufschiebenden Wirkung zuerkannt hatte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Jänner 2019 mit dem angefochtenen Erkenntnis „mit der Maßgabe“ als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes von neun auf zehn Jahre hinaufgesetzt werde. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.

5Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über deren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet erwogen hat:

6Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

8In dieser Hinsicht macht die Revision im Sinne eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter mehreren Aspekten Begründungsmängel geltend. Entgegen der diesbezüglich in der Revision vertretenen Meinung ist die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, insbesondere auch die bemängelte Beweiswürdigung, jedoch ausreichend nachvollziehbar und einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich.

9Das BVwG traf nämlich entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nähere Feststellungen zu der dem Revisionswerber zur Last gelegten Straftat der Vergewaltigung und verschaffte sich in einer mündlichen Verhandlung von ihm auch einen persönlichen Eindruck (siehe zu diesen Pflichten bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen etwa aus der letzten Zeit VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0162, Rn. 17 und 18, mwN). Davon ausgehend legte das BVwG dann mit ausführlicher und schlüssiger Begründung dar, dass sich an der seinerzeitigen Einschätzung des Gerichtes im Strafurteil, der Revisionswerber habe „nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht und eine partielle Verantwortungsübernahme gezeigt“, nichts geändert habe und dass er nach wie vor wenig Respekt vor Frauen habe.

Auch in der Verhandlung vor dem BVwG habe der Revisionswerber nämlich versucht, sein Verhalten gegenüber dem Vergewaltigungsopfer zu rechtfertigen und zuletzt wiederum angegeben, dass es ihm nicht gesagt habe, „dass sie ihn nicht will“. Das steht jedoch im Widerspruch zu den unbekämpften Feststellungen, wonach der Revisionswerber dessen von Schreien und Weinen begleitete Gegenwehr und Aufforderung, mit den körperlichen Übergriffen aufzuhören, ignoriert habe. Daraus konnte das BVwG durchaus vertretbar folgern, der Revisionswerber habe nach wie vor den Unrechtsgehalt seiner Taten nicht eingesehen, insgesamt einen „äußerst ungünstigen und uneinsichtigen Eindruck hinterlassen“ und es könne „keinesfalls von einem reumütigen Verhalten“ gesprochen werden.

Dabei durfte das BVwG auch einbeziehen, dass sich die Haltung des Revisionswerbers gegenüber Frauen bereits aus Anlass eines Vorfalles im Februar 2016 gezeigt habe, als er seine damalige Freundin im Zuge eines Streits in einem Kino, sohin in der Öffentlichkeit, ins Gesicht geschlagen habe. Dem steht anders als der Revisionswerber meint nicht entgegen, dass das diesbezügliche Strafverfahren „wegen Geringfügigkeit“ eingestellt wurde, weil diese Tathandlung unbestritten feststeht (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 15, mwN). Darauf, ob der Revisionswerber „des Öfteren Ohrfeigen“ gegeben habe, wie das BVwG der im Zuge der Anzeigeerstattung getätigten Aussage des Opfers folgend überdies annahm, kommt es aber fallbezogen nicht mehr entscheidungswesentlich an, sodass die diesbezügliche, mehrfach vorgetragene Rüge in der Revision, diese vom Revisionswerber bestrittene Behauptung hätte vom BVwG nicht verwertet werden dürfen, ins Leere geht.

10Vor diesem Hintergrund war es somit auch nicht unvertretbar, dem Revisionswerber ein besonders großes Gefährdungspotential zu attestieren und demzufolge die Dauer des Einreiseverbotes noch um ein Jahr zu erhöhen, zumal insoweit kein Verbot der „reformatio in peius“ besteht (siehe dazu VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes mit zehn Jahren war entgegen der Meinung in der Revision nicht schon deshalb unzulässig, weil das Strafgericht eine fallbezogen relativ milde teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt hatte, zumal es bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes neben der Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen in erster Linie auf das bisherige Verhalten und auf die sich daraus ergebende Gefährdungsprognose ankommt (vgl. etwa jüngst VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 36). Die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes stellt jedenfalls keinen rein mathematischen Vorgang dar (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, Rn. 7), was auch für ein Einreiseverbot gilt. Demzufolge war es nicht rechtswidrig, dass das BVwG dabei vor allem auf die dem Revisionswerber zur Last liegende massive und besonders verwerfliche Straftat, die wie das BVwG noch unbestritten konstatierte beim Opfer auch psychische Folgen (Panikattacken) nach sich gezogen hatte, und die hieraus abzuleitende sehr schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen abstellte. Angesichts dessen stehen der Erhöhung der Dauer des Einreiseverbotes auch die Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich trotz seines langen Inlandsaufenthalts und einer teilweisen beruflichen Integration nicht zwingend entgegen.

11Demzufolge erweist sich auch die Abwägung nach § 9 BFAVG nicht als unvertretbar. Die Trennung von den in Österreich lebenden Familienangehörigen ist nämlich im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten der in Rede stehenden Art hinzunehmen. In Bezug auf Besuchsmöglichkeit des kranken und nicht reisefähigen Vaters ist der Revisionswerber auf die Möglichkeit der Erlangung eines Visums nach § 26a FPG zu verweisen. Im Übrigen ist noch festzuhalten, dass der Revisionswerber nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis auch in der Türkei über familiäre Anknüpfungspunkte (Großmutter und Schwester samt Familie sowie weitere Verwandte) verfügt und dass er in einem im Eigentum des Vaters stehenden Haus eine Wohnmöglichkeit hat.

12Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG ist. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (vgl. dazu etwa VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 8, mwN) und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0259, Rn. 5, mwN).

13Da diese Voraussetzungen wie dargelegt im vorliegenden Fall erfüllt sind, liegen entscheidungswesentliche grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht vor, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 24. Oktober 2019