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Ra 2019/20/0554 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200554.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision for Turkish asylum seekers who voluntarily left Austria before filing appeal.

Geschäftsnummer Ra 2019/20/0554
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the extraordinary revision filed by Turkish asylum seekers who had already voluntarily returned to Turkey before the appeal was lodged. The applicants argued for a review of their deportation decisions, but the court noted they had no legal interest in the outcome since they were no longer present in the country. Consequently, the court ruled that the lack of a possibility for legal violation due to their departure rendered the revision inadmissible under § 34(1) of the Administrative Procedure Act.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG; If the applicant has voluntarily left the country before filing a revision, the court must reject the appeal for lack of standing as there is no possibility of legal violation.

Schlagwörter

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extraordinary revision lack of standing voluntary departure asylum seeker legal interest administrative procedure rejection of appeal freiwillige Ausreise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGG
6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 8.7.2019, Ra 2019/20/0081, 0082
VwGH 8.7.2019, Ra 2019/20/0081, 0082 mwN).
VwGH 22.1.2013, 2012/18/0175
VwGH 22.1.2013, 2012/18/0175).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige der Türkei und stellten am 20. November 2017 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 18. März 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge jeweils ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ jeweils Rückkehrentscheidungen samt rechtlich davon abhängenden Aussprüchen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Oktober 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich - im Umfang der Bestätigung der Rückkehrentscheidung und der damit zusammenhängenden Aussprüche - die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die revisionswerbenden Parteien bereits am 6. Dezember 2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in die Türkei zurückgekehrt sind. 5 Der Vertreter der revisionswerbenden Parteien erstattete auf Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes, dass ihnen angesichts der freiwilligen Ausreise in die Türkei ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung fehle, eine Stellungnahme, in der er dem nicht entgegentrat.

6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Revisionslegitimation ausschlaggebend, ob der Revisionswerber nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Revisionswerbers, so mangelt diesem die Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnisses berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakttheoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Revision gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt (vgl. VwGH 8.7.2019, Ra 2019/20/0081, 0082 mwN). 8 Aufgrund der - unbestritten gebliebenen - freiwilligen und vor Einbringung der Revision erfolgten Ausreise der revisionswerbenden Parteien ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Revisionserhebung noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Revision bestanden hätte (vgl. VwGH 22.1.2013, 2012/18/0175).

Gründe dafür wurden von den revisionswerbenden Parteien auch nicht geltend gemacht. 9 Der Revision steht somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 1. April 2020