VwGH allows asylum appeal due to lower court's failure to interview a key witness regarding persecution risk.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria (VwGH) overturned the lower court's dismissal of an asylum applicant's appeal because the lower court failed to interview a crucial witness. The applicant claimed he faced persecution in Afghanistan for helping his sister escape forced marriage, arguing this constituted aiding 'zina' under local laws. The lower court rejected this without investigating the applicant's specific threats or hearing his sister, whom he requested to testify about the circumstances of her flight.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG; The lower administrative court must examine all relevant party submissions and, where necessary, conduct further investigations including the examination of witnesses; failure to do so renders the decision void.
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KI-generiertVolltext
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26. April 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er seiner Schwester zur Flucht verholfen habe, weil diese einen „alten Mann“ hätte heiraten „müssen“. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan würde er von seiner Familie getötet werden.
2Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Februar 2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Zur Begründung führte das BFA unter anderem aus, dass der vom Revisionswerber „als ausschlaggebend angeführte Fluchtgrund“, wonach er sein Heimatland verlassen habe, weil er seiner Schwester „zur Flucht verholfen“ habe, glaubhaft sei. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen (hier: durch den Vater des Revisionswerbers) handle es sich jedoch um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Verfolgungsgründen stehe.
3In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber unter anderem vor, sein Verhalten werde in Afghanistan als Beihilfe zur „Zina“ gewertet und sei dort strafbar. Seiner Schwester und deren Freund sei aufgrund ihres Vorbringens „zur drohenden Zwangsheirat, ihrer Flucht und wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung“ der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Da die Schwester des Revisionswerbers und deren Freund zum Zeitpunkt der Flucht nicht verheiratet gewesen seien, hätte sich das BFA auch „mit Zina und der Beihilfe dazu durch Ermöglichung der Flucht in der afghanischen bzw. islamischen Gesetzgebung und vollziehung auseinandersetzen müssen“.
4Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.
5Begründend hielt es zusammengefasst fest, dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, eine gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen. Aus dem Vorbringen des Revisionswerbers sei abzuleiten, dass nicht er, sondern der nunmehrige Ehemann seiner Schwester die Reise organisiert und finanziert habe. Die Hilfe des Revisionswerbers wäre somit nicht nötig gewesen, zumal der Schwester des Revisionswerbers die Flucht schon einmal fast gelungen wäre. Der Revisionswerber habe seine Schwester vielmehr lediglich begleitet. Wenn ihm seine Familie dies übel nehmen sollte, handle es sich dabei nur um einen familieninternen Streit. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Revisionswerber von seiner Familie weiträumig verfolgt werden würde. Er könne sich „daher“ durch einen Umzug in einen anderen Stadtteil von Herat oder in die Städte Mazare Sharif oder Kabul seiner Familie entziehen.
6Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, das BVwG habe die Schwester des Revisionswerbers und deren Ehemann zu den Fluchtgründen des Revisionswerbers nicht einvernommen, obwohl diese in der Verhandlung vor dem BVwG anwesend gewesen seien, der Revisionswerber auf sie verwiesen habe und ihnen aufgrund des im Wesentlichen selben Sachverhaltes Asyl zuerkannt worden sei. Hätte das BVwG die Einvernahme durchgeführt, wäre es entgegen den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht bloß eine „Familienstreitigkeit“ die Rückkehr des Revisionswerbers behindere, sondern dass so wie seine Schwester und deren Ehemann auch der Revisionswerber „in einem schutzunfähigen und schutzunwilligen Staat“ privat von seiner Familie und dem abgelehnten Brautwerber seiner Schwester verfolgt und „mit Leib und Leben bedroht“ werde, weil er seine Schwester und ihren nunmehrigen Ehemann bei deren Flucht unterstützt und somit die von seiner Schwester nicht gewollte Verheiratung mit dem von den jeweiligen Familien vorbestimmten Brautwerber zu verhindern geholfen hätte.
7Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das BVwG und nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8Die Revision ist zulässig und berechtigt.
9Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0705, mwN).
10Der Revisionswerber brachte in seiner Beschwerde an das BVwG vor, dass er seiner Schwester wegen der ihr drohenden Zwangsverheiratung zur Flucht verholfen habe und dass er dadurch, nachdem auch der Freund seiner Schwester „bei der Flucht dabei“ gewesen sei, im Sinn der afghanischen Traditionen „Beihilfe zur Zina“ geleistet habe, was in seinem Herkunftsland zu Strafverfolgung führe. In Afghanistan seien junge Menschen „aufgrund von Zina durch ganze Dorfschaften gesteinigt oder anderswie umgebracht“ worden. Das Verhalten des Revisionswerbers und seine „politische und religiöse Einstellung“ stünden somit jedenfalls „in direkter Opposition zu den in [Afghanistan] vorherrschenden traditionellen und religiösen Werten“. Aus den Informationen zu seinem Herkunftsstaat sei „klar ersichtlich“, dass ihm „aufgrund einer zu den in Afghanistan herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung, aber auch wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie asylrelevante Verfolgung“ drohe, wobei das „ineffektive afghanische Staatswesen aktuell weder gewillt noch in der Lage“ sei, ihn vor dieser Bedrohung zu schützen.
11Das BVwG traf dazu keine näheren Feststellungen. Es stützte die Abweisung der Beschwerde darauf, dass der Beitrag des Revisionswerbers an der Flucht seiner Schwester (bloße „Begleitung“) nicht solcher Art gewesen sei, dass ihm deswegen landesweit Verfolgung drohe.
12Dabei ließ das BVwG unbeachtet, dass der in der Verhandlung unvertretene Revisionswerber angegeben hatte, er werde von seinem Bruder und Vater bedroht, weil er seiner Schwester „zur Flucht verholfen“ habe, und für die Richtigkeit seiner Angaben die Vernehmung seiner Schwester beantragte. Das BVwG hat es rechtswidrig unterlassen, die vom Revisionswerber angesprochene, in der Verhandlung anwesende Schwester des Revisionswerbers zu den näheren Umständen seiner behaupteten Beteiligung an der Flucht vor Zwangsverheiratung als Zeugin zu vernehmen.
13Da das BVwG bei Berücksichtigung aller Beweisergebnisse, insbesondere nach Einvernahme der genannten Zeugin, zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze, weil die rechtlich voneinander abhängenden Aussprüche ihre Grundlage verlieren aufzuheben.
14Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Juli 2020