Extraordinary revision inadmissibility: failure to substantiate relevance of alleged procedural defects and legal error in asylum credibility assessment.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the extraordinary revision, thereby upholding the lower court's decision to deny international protection and order the applicant's return to their country of origin. The case involved an Iranian national who sought asylum based on a claim of forced conversion to Christianity and fear of the death penalty if returned, but the administrative authorities found her testimony lacking in credibility due to vague and unsubstantiated responses to specific questions about her religious knowledge, which contradicted supporting evidence provided by a witness. The court held that the revision was inadmissible because the appellant failed to substantiate that the lower court's assessment of evidence was legally untenable or that procedural errors regarding document translation and the right to be heard were relevant to the outcome, as required for raising a legal question of fundamental importance under Article 133(4) of the Federal Constitutional Law and § 34(1) of the Act on the Administrative Court (VwGG).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: A revision is inadmissible if it does not depend on a question of general legal importance, particularly when the lower court's evidence assessment was not arbitrary and the applicant fails to demonstrate the relevance of alleged procedural defects.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 10. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte die Revisionswerberin im Wesentlichen aus, dass sie vor drei Jahren zum Christentum konvertiert sei. Im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte die Revisionswerberin die Todesstrafe.
2 Mit Bescheid vom 21. Februar 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin in den Iran zulässig sei und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision wendet sich in der Begründung zu ihrer Zulässigkeit zunächst gegen die Beweiswürdigung des BVwG. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 30.7.2019, Ra 2019/20/0164, mwN). Die Revision tritt den beweiswürdigenden Erwägungen zum Fluchtvorbringen der Revisionswerberin nicht substantiiert entgegen.
8 Das BVwG kam nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Zeugin, einer Pfarrerin, zu dem Wissen und dem tiefen Gottvertrauen der Revisionswerberin sowie den Diskussionen über Glaubensfragen mit dieser, durch den persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin nicht bestätigt hätten werden können, weil die Revisionswerberin auf Fragen zu ihrer Glaubensrichtung immer wieder dieselben vagen und unsubstantiierten Antworten in unterschiedlicher Zusammensetzung gegeben habe, konkrete Angaben und Erklärungen zu ihren Gedanken und ihrem Wissen aber gänzlich vermissen ließ.
9 Im Hinblick auf das Vorbringen der Revisionswerberin zu ihrem Familienstand sowie zur Würdigung des von ihr vorgelegten Scheidungsantrages bzw. -urteiles durch das BVwG ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss die Feststellung, dass die Revisionswerberin mittlerweile geschieden sei, auf die Entscheidung des BVwG gehabt hätte. Das BVwG stützte sich zur Begründung seiner Entscheidung in keinem Punkt tragend auf die Feststellung, dass die Revisionswerberin verheiratet sei. 10 Im Übrigen werden mit den in der Revision behaupteten Aktenwidrigkeiten, der verspäteten, fehlerhaften Übersetzung der von der Revisionswerberin vorgelegten Urkunden sowie der Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmängel geltend gemacht. Hierbei verabsäumt es die Revisionswerberin jedoch, die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen. In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird weder dargelegt, welcher Inhalt den vorgelegten Urkunden zu entnehmen sei, noch welches Vorbringen die Revisionswerberin im Verfahren noch erstatten hätte können bzw. weshalb bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberin günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. VwGH 8.7.2019, Ra 2019/20/0163; 10.7.2019, Ra 2019/19/0132, jeweils mwN).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2019