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Ra 2019/20/0301 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200301.L00 KI-generiert

Subsidiary protection eligibility for severe illness under § 8 Asylum Act: scope of review independent from armed conflict and non-state actor threats

Geschäftsnummer Ra 2019/20/0301
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court (VwGH) partially dismissed the extraordinary revision regarding the denial of the status of a person granted asylum as inadmissible, but quashed the challenged decision with respect to the denial of subsidiary protection status and the dependent return order, ordering the state to pay the applicant €1,346.40 in costs. The case involved a Pakistani national whose follow-up application for international protection was dismissed by the Federal Office for Immigration and Asylum (BAFIA) and the Federal Administrative Court (BVG) on the grounds that no new relevant facts existed, specifically rejecting claims of a cousin's death as lacking a credible core and treating the applicant's severe health deterioration (chronic renal insufficiency and depression) only within the framework of the return decision under Article 3 ECHR. The VwGH held that the lower court erred by refusing to assess the applicant's health condition under Section 8 of the Asylum Act 2005 for the grant of subsidiary protection, incorrectly relying on EU Directive 2011/95/EU to exclude protection for individuals not threatened by non-state actors or armed conflict, thereby violating established case law which allows subsidiary protection where removal poses a real risk of severe health deterioration due to lack of adequate treatment in the country of origin.

Legislator-Regeste

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§ 68 Abs. 1 AVG; § 8 Abs. 1 AsylG 2005: A new, decisive fact regarding significant health deterioration in the country of origin, which would lead to serious and irreversible worsening of the applicant's condition, constitutes a valid basis for granting subsidiary protection.

Schlagwörter

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subsidiary protection health deterioration Asylum Act 2005 new decisive fact medical evidence Pakistan Taliban administrative review Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 68 Abs. 1 AVG
7In Bezug auf die Zurückweisung des Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es liege kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Legal basis for quashing the decision due to the illegality of its content regarding the status of subsidiary protection and dependent decisions.
§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG
Es wird insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG des Näheren auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (vgl.
§§ 47ff VwGG
25Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
25Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Art. 3 EMRK
privaten Situation des Revisionswerbers lägen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vor, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Revisionswerber eine solche Schwere erreiche, dass sie zu einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Lebenssituation führen werde.
§ 68 AVG
Das Bundesverwaltungsgericht hingegen sei von einem neuen Sachverhalt ausgegangen, habe aber dennoch die Zurückweisung nach § 68 AVG bestätigt, weil das Vorbringen zur Tötung des Cousins keinen glaubhaften Kern aufgewiesen habe.
§ 8 AsylG
3 EMRK abgesprochen werden dürfen, sondern es hätte eine inhaltliche Prüfung erfolgen müssen, ob die dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine entsprechende Relevanz im Sinn des § 8 AsylG 2005 entfalten könnten oder nicht.
§ 12 Abs. 2 VwGG
3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053
VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053, mwN).
VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006
VwGH 27.5.2020, Ra 2020/19/0058
dazu auch VwGH 27.5.2020, Ra 2020/19/0058).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG

Legal basis for dismissing the revision as inadmissible regarding the status of the asylum-granted person.

§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG

Legal basis for quashing the decision due to the illegality of its content regarding the status of subsidiary protection and dependent decisions.

§§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014

Basis for the order to replace costs incurred by the appellant.

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Volltext

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den Status des Asylberechtigten richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

In seinem übrigen Umfang wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1Der aus Pakistan stammende Revisionswerber stellte am 26. April 2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Dazu führte er im Wesentlichen aus, er habe Pakistan aus Angst vor den Taliban verlassen. Es habe ständig Anschläge gegeben und er sei am Ohr und im Halsbereich verletzt worden.

2Mit Erkenntnis vom 30. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den den Antrag des Revisionswerbers abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde rechtskräftig ab.

3Am 3. Juni 2016 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er vorbrachte, er sei vor den Taliban sowie dem IS geflüchtet. Beide Gruppen hätten verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite, sonst würden sie seine Familie umbringen. Der Cousin des Revisionswerbers sei bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Zu seinem Gesundheitszustand brachte der Revisionswerber unter Vorlage diverser medizinischer Unterlagen vor, er habe seine linke Niere verloren, seine rechte Niere funktioniere nur zu 30 % und er nehme Schmerzmittel. Zudem habe er Depressionen und manchmal Suizidgedanken.

4Mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Behörde legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.

5Mit Beschluss vom 14. Jänner 2019 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

6Die gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 6. Mai 2019 als unbegründet ab und es sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.

7In Bezug auf die Zurückweisung des Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es liege kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor. Bei dem Vorbringen, der Cousin des Revisionswerbers sei im Zuge eines Bombenanschlages getötet worden, handle es sich zwar um ein neues Sachverhaltselement, jedoch liege dem kein „glaubhafter Kern“ zugrunde. Die den Revisionswerber betreffende asyl und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die sonstigen in der Person des Revisionswerbers gelegenen Umstände hätten keine maßgebliche, entscheidungsrelevante Änderung erfahren. Der Revisionswerber sei ein grundsätzlich arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer gesicherten Existenzgrundlage.

Zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers hielt das Verwaltungsgericht (disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung) fest, er leide an einer chronischen Niereninsuffizienz Stadium G4/A3, er sei diesbezüglich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und müsse täglich mehrere konkret bezeichnete Medikamente einnehmen. Aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes sei der Revisionswerber in stationärer Behandlung gewesen, im Zeitpunkt der Entlassung bestehe keine akute Fremd oder Eigengefährdung. Eine ambulante Psychotherapie werde empfohlen. Die medizinische Grundversorgung in Pakistan sei flächendeckend gewährleistet und für jedermann zugänglich. Es gebe für den Revisionswerber zugängliche spezialisierte Krankenhäuser für Dialyse, Nierentransplantationen, stationäre und ambulante Behandlungen und Nachbehandlungen. Bei finanziell schwachen Personen seien die Behandlungen kostenlos. Auch eine psychologische Betreuung in Kombination mit den nötigen Medikamenten sei flächendeckend vorhanden und für jedermann zugänglich.

8Im Rahmen der Rückkehrentscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, im Zusammenhang mit der Schwere der Erkrankung des Revisionswerbers, der medizinischen Versorgungslage und der familiären bzw. privaten Situation des Revisionswerbers lägen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vor, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Revisionswerber eine solche Schwere erreiche, dass sie zu einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Lebenssituation führen werde.

9Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.

10Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, der Revisionswerber habe im Folgeverfahren geltend gemacht, dass sich die allgemeine Sicherheitslage verschlechtert habe, sein Cousin von den Taliban im Jahr 2016 getötet worden sei und sich seine gesundheitliche Situation in physischer und psychischer Hinsicht massiv verschlechtert habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich nicht hinreichend mit dem Vorbringen betreffend den Tod des Cousins des Revisionswerbers auseinandergesetzt und sei von keinem neuen Sachverhaltselement ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen sei von einem neuen Sachverhalt ausgegangen, habe aber dennoch die Zurückweisung nach § 68 AVG bestätigt, weil das Vorbringen zur Tötung des Cousins keinen glaubhaften Kern aufgewiesen habe. Indem das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen einerseits als „neu“, anderseits aber als unglaubwürdig einstufe, weiche es von der Rechtsprechung ab, wonach eine die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehende Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers durch das Bundesamt veranlasst hätte werden müssen.

12In Bezug auf den Gesundheitszustand des Revisionswerbers bringt die Revision vor, dass sich der Sachverhalt entgegen der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich geändert habe. Dem als Vergleichsentscheidung heranzuziehenden Erkenntnis vom 30. September 2015 sei zu entnehmen, dass es sich beim Revisionswerber um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle und ihm in Pakistan keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung drohe. Bei der nunmehrigen massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle es sich um eine „neue Sache“, weil die rechtliche Beurteilung im Vergleichsverfahren doch bezugnehmend auf einen gesunden Mann durchgeführt worden sei. Dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Erkrankungen bzw. zu den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hätte nicht von vornherein die Relevanz im Lichte des Art. 3 EMRK abgesprochen werden dürfen, sondern es hätte eine inhaltliche Prüfung erfolgen müssen, ob die dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine entsprechende Relevanz im Sinn des § 8 AsylG 2005 entfalten könnten oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht im Detail damit auseinandergesetzt, wie sich eine mögliche Abschiebung auf den Gesundheitszustand des Revisionswerbers auswirken würde, welche Behandlungsformen in diesem Fall in welchen Abständen und über welche Dauer erforderlich wären und ob diese für den Revisionswerber in seiner Heimatregion erreichbar sowie kostenlos verfügbar seien. Es hätte eine inhaltliche Prüfung sämtlicher dieser Aspekte vorgenommen werden müssen. Diesfalls wäre ein geänderter Sachverhalt festgestellt worden, aus dem ein reales Risiko iSd. Art. 3 EMRK resultieren könne.

13„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war soweit es die Entscheidungen über den Folgeantrag betrifft die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrensleitenden Antrags durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte insoweit zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig inhaltlich entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/20/0544, mwN).

14Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0480, mwN).

15Hinsichtlich des im Antrag auf internationalen Schutz beinhalteten Antrages auf Gewährung des Status des Asylberechtigten ist fallbezogen festzuhalten, dass entgegen dem Revisionsvorbringen gerade noch erkennbar sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Revisionswerbers zum Tod des Cousins bei einem Bombenanschlag zwar als neues Sachverhaltselement qualifizierten, diesem Vorbringen jedoch mit näherer Begründung den glaubhaften Kern absprachen, weshalb im Ergebnis von keiner Sachverhaltsänderung auszugehen sei. Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 6.6.2019, Ra 2018/20/0432, mwN). Dass dies hier der Fall wäre, zeigt die Revision nicht auf.

16Die Revision war daher, soweit sie die Zurückweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten betrifft, gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

17Die Revision erweist sich allerdings im Hinblick auf die übrigen Aussprüche als zulässig und auch begründet, weil sie zutreffend darauf verweist, dass im Hinblick auf das Vorbringen zur gesundheitlichen Situation des Revisionswerbers eine inhaltliche Prüfung vor dem Hintergrund des § 8 AsylG 2005 hätte vorgenommen werden müssen.

18Der Revisionswerber verwies zur Begründung seines Folgeantrages auch auf seine gesundheitliche Situation, wonach ihm eine Niere entfernt worden sei, die rechte Niere nicht „entsprechend“ funktioniere und er Medikamente nehmen müsse. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan könne er nicht behandelt werden. Im Laufe des Verfahrens legte er, um dies zu belegen, medizinische Unterlagen vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auch das Bundesverwaltungsgericht trafen sowohl zu den physischen als auch zu den psychischen Erkrankungen und deren Behandlungen Feststellungen; sie erblickten darin aber keinen neuen Sachverhalt im Vergleich zum ersten Asylverfahren, sondern prüften den Gesundheitszustand des Revisionswerbers ausschließlich im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung.

19Das Bundesverwaltungsgericht führte in Bestätigung der Zurückweisung des Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG betreffend aus, dass für den Revisionswerber als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde. Den Gesundheitszustand des Revisionswerbers bezog das Verwaltungsgericht in diese Prüfung aber nicht ein, weil es der Ansicht war, es widerspreche der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen.

20Ausgehend davon wich das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Frage des subsidiären Schutzes von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach ein Anspruch auf Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch dann bestehen könne, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053, mwN).

21In seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, unter Beachtung des klaren Wortlautes des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sowie der Entstehungsgeschichte und der systematischen Stellung der Norm die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer unionsrechtlich nicht geforderten Auslegung contra legem führen würde. Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten. Es wird insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG des Näheren auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (vgl. dazu auch VwGH 27.5.2020, Ra 2020/19/0058).

22Das Bundesverwaltungsgericht hat somit mit seiner Beurteilung, wonach im Folgeantrag im Hinblick auf den Gesundheitszustand kein für die Entscheidung über diesen Antrag maßgeblicher neuer Sachverhalt behauptet worden sei, weil das darauf bezugnehmende Vorbringen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von vornherein nicht begründen könne, die Rechtslage verkannt.

23Dass es sich aber insgesamt um ein solches Vorbringen gehandelt hat, das sich in erster Linie auf einen nach Abschluss des ersten (inhaltlich entschiedenen) Asylverfahrens entstandenen Sachverhalt nämlich die danach eingetretenen Veränderungen, die eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge gehabt hätten bezieht, geht nicht nur aus den im Verfahren getätigten Ausführungen des Revisionswerbers, sondern auch aus jenen des Bundesverwaltungsgerichts, das diesen Sachverhalt (lediglich) im Rahmen anderer Aussprüche einer näheren inhaltlichen Beleuchtung unterworfen hat, hervor.

24Sohin war das angefochtene Erkenntnis, soweit es die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die rechtlich davon abhängigen Entscheidungen betrifft, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.

25Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Juli 2020