Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2019/19/0071 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190071.L00 KI-generiert

Refugee status denial for Iraqi national: Admissibility of extraordinary revision based on alleged flaws in credibility assessment, Article 8 ECHR interest balancing, and procedural errors

Geschäftsnummer Ra 2019/19/0071
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the applicant's extraordinary revision, thereby upholding the lower tribunal's denial of international protection and the associated return decision to Iraq. The case involved an Iraqi national claiming refugee status based on sectarian persecution, which the Federal Administrative Court (BVwG) rejected following a hearing, finding the account lacking in credibility; the applicant challenged this via revision after the Constitutional Court declined jurisdiction, arguing the BVwG failed to properly weigh his rights under Article 8 of the European Convention on Human Rights and committed procedural errors by not conducting ex officio investigations or obtaining expert geographical opinions. The court ruled that the revision was inadmissible because it failed to demonstrate that the BVwG’s assessment of credibility and interest balancing were unrepresentable or that the alleged procedural flaws—such as the lack of specific evidence gathering or party hearing—were relevant to the outcome, adhering to the doctrine that the court reviews legal questions of fundamental importance rather than re-evaluating factual findings or unsubstantiated claims of procedural error under Article 133(4) of the Federal Constitutional Law.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG, Art. 144 Abs. 2 B-VG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG, Art. 8 EMRK; Refugee status denial for Iraqi national: Admissibility of extraordinary revision based on alleged flaws in credibility assessment, Article 8 ECHR interest balancing, and procedural errors: The case involved an Iraqi national claiming refugee status based on sectarian persecution, which the Federal Administrative Court (BVwG) rejected following a hearing, finding the account lacking in credibility; the applicant challenged this via revision after the Constitutional Court declined jurisdiction, arguing the BVwG failed to properly weigh his rights under Article 8 of the European Convention on Human Rights and committed procedural errors by not conducting ex officio investigations or obtaining expert geographical opinions. The court ruled that the revision was inadmissible because it failed to demonstrate that the BVwG’s assessment of credibility and interest balancing were unrepresentable or that the alleged procedural flaws—such as the lack of specific evidence gathering or party hearing—were relevant to the outcome, adhering to the doctrine that the court reviews legal questions of fundamental importance rather than re-evaluating factual findings or unsubstantiated claims of procedural error under Article 133(4) of the Federal Constitutional Law.

Schlagwörter

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Asylgesuch aus dem Irak Wegweisung nach Nordirak subjektive Nachfluchtgründe internationaler Schutz Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan innerstaatliche Fluchtalternative

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Art. 144 Abs. 2 B-VG
Dezember 2019, E 3775-3776/2019-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Procedural basis cited in the dispositive to dismiss the revision without further procedure and without a public session.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Art. 8 EMRK
7 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, die Beweiswürdigung sowie die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK seien unvertretbar, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft erfolgt, das BVwG habe kein Sachverständigengutachten bzw.
§ 39 Abs. 2 Z 1 VwGG
18 Von einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 VwGG

Procedural basis cited in the dispositive to dismiss the revision without further procedure and without a public session.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 30. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, als Sunnite von den Schiiten verfolgt zu werden.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 23. Februar 2018 zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019, E 3775-3776/2019-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5 In der Folge erhob der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. 6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, die Beweiswürdigung sowie die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK seien unvertretbar, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft erfolgt, das BVwG habe kein Sachverständigengutachten bzw. keine gutachterliche Stellungnahme aus dem Fachbereich der Länderkunde eingeholt und dem Revisionswerber sei nur unzureichend Parteiengehör eingeräumt worden. Diese Abweichungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung begründen, weil ihnen über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.

8 Soweit sich die Revision erkennbar gegen die Beweiswürdigung wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0394, mwN).

9 Das BVwG hat sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt und erachtete es auf Grund von Widersprüchen und Inkonsistenzen als nicht glaubwürdig. Mit dem allgemeinen Vorbringen, das BVwG habe nicht "die Frage der Umstände der Asylrelevanz konkret geprüft", vermag die Revision nicht darzulegen, dass die Beweiswürdigung dabei unvertretbar erfolgt wäre.

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0521, mwN).

11 Die Revision zeigt mit dem unsubstantiierten Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis verletze den Revisionswerber in seinem Recht auf Privat- und Familienleben sowie seine Autonomie und damit das der Garantie zugrunde liegenden Recht auf Selbstbestimmung, nicht auf, dass die Interessenabwägung des BVwG, in welcher dieses ausreichend auf die Umstände des Revisionswerbers einging, unvertretbar erfolgt wäre. 12 Soweit die Revision Verfahrensmängel ins Treffen führt, ist zu entgegnen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht ausreichend ist, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzutun (vgl. VwGH 10.7.2019, Ra 2019/19/0132, mwN). 13 Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihren pauschalen Ausführungen, wonach es das BVwG verabsäumt habe, hinsichtlich der Asylrelevanz der Angaben des Revisionswerbers ein "amtswegiges Ermittlungsverfahren nach der Offizialmaxime vorzunehmen", nicht gerecht. Die Revision legt nicht dar, welche weiteren Feststellungen - nach Durchführung weiterer Ermittlungen - zu treffen bzw. konkret welche weiteren Umstände zu erheben gewesen wären.

14 Das gilt ebenso für das Vorbringen, das BVwG hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen, zumal die Revision nicht darlegt, warum das BVwG - ohne entsprechenden Beweisantrag unter Bekanntgabe des Beweisthemas - fallbezogen von der Erforderlichkeit dieser Beweisaufnahmen ausgehen hätte sollen (vgl. VwGH 26.3.2019, Ra 2018/19/0557, mwN).

15 Auch die (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs bewirkt nur dann einen wesentlichen Mangel, wenn das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber muss deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß zu rügen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen (für ihn günstigeren) Entscheidung hätte gelangen können (vgl. VwGH 27.12.2019, Ra 2017/22/0171, mwN).

16 Die Revision zeigt nicht auf, inwiefern dem BVwG hier ein relevanter Verfahrensfehler unterlaufen wäre.

17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

18 Von einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 5. März 2020