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Ra 2019/19/0053 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190053.L00 KI-generiert

Asylum applicant’s failure to separately justify extraordinary revision admissibility despite lower court’s declaration

Geschäftsnummer Ra 2019/19/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the applicant's extraordinary revision without a public hearing, leaving the lower court’s judgment in force; the applicant, an Iraqi national who had sought international protection claiming persecution due to his alleged service in an Iranian unit against the Islamic State, had previously had his asylum and subsidiary protection claims rejected by the federal agency and the Federal Administrative Court (BVwG), which had declared the revision inadmissible. The VwGH upheld the inadmissibility determination based on § 34 Abs. 1 VwGG, finding that the revision failed to meet the requirements of Art. 133 Abs. 4 B-VG because, pursuant to § 28 Abs. 3 VwGG, the petitioner did not provide a separate and specific explanation of why the revision was admissible despite the BVwG's contrary declaration, relying on established case law that merely arguing the unlawfulness of the decision is insufficient to establish the required fundamental legal significance.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG; Asylum applicant’s failure to separately justify extraordinary revision admissibility despite lower court’s declaration: 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagwörter

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Asyl für iranische Staatsangehörige Wegweisung nach Nordirak subjektive Nachfluchtgründe Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan politischer Flüchtling Fremdenpolizei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
September 2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
§ 34 Abs. 1 VwGG
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 25. März 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte der Revisionswerber vor, er habe im Irak als Polizist gearbeitet, sei jedoch zu einer iranischen Einheit versetzt worden. Dort habe er den Befehl erhalten, gegen die Terrororganisation "Islamischer Staat" zu kämpfen. Nachdem er nicht mehr zum Dienst erschienen sei, hätten ihn zehn Männer zuhause aufgesucht. In der Folge sei er geflüchtet.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 2. November 2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak für zulässig (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 12. Dezember 2018, E 4543/2018, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0412; 18.6.2014, Ra 2014/01/0033, jeweils mwN). Eine außerordentliche Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0622; 22.11.2017, Ra 2017/10/0168; 26.1.2017, Ra 2016/20/0294, jeweils mwN).

9 In der vorliegenden Revision wird unter dem Punkt "Zulässigkeit der Beschwerde" lediglich Vorbringen zu einer "Ausschöpfung des Instanzenzuges" erstattet. Eine Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, enthält die Revision jedoch nicht.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2019