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Ra 2019/13/0053 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130053.L00 KI-generiert

Tax liability of insolvent company representative: burden of proof for creditor equality and impossibility of tax payment

Geschäftsnummer Ra 2019/13/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the extraordinary revision, thereby upholding the lower court's decision to reject the individual's liability challenge and leaving the assessment of VAT debt in force. The dispute concerned the personal liability of a former managing director of an insolvent limited liability company for unpaid Value Added Tax (VAT) for April 2016, following the closure of bankruptcy proceedings for want of costs. The lower administrative court had ruled that the company's tax agent failed to prove that the complete fulfillment of tax obligations was impossible at the time of due payment, specifically failing to demonstrate that the tax authority was not treated less favorably than other creditors (Gleichbehandlung), whereas the VAT for 2015 was remitted on grounds of non-culpability. Decisive legal basis: Art. 133 para. 4 B-VG and § 34 VwGG regarding the admissibility of revision for questions of fundamental legal importance, and the established doctrine that in tax liability cases against company representatives, the burden of proof lies with the representative to demonstrate the impossibility of fulfilling tax duties or equal treatment with other creditors, which was not met here.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG; Tax liability of insolvent company representative: burden of proof for creditor equality and impossibility of tax payment: 10 Die verbuchte Umsatzsteuer 04/2016 sei von der Gesellschaft angemeldet und bis auf den Haftungsbetrag auch entrichtet worden. Den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Nachweis, dass die (vollständige) Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, habe die Revisionswerberin nicht angetreten. In Bezug auf das ins Treffen geführte Strafverfahren fehle es schon an der Abgabenidentität. Die Beschwerde sei daher insoweit abzuweisen. Eine Revision dagegen sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagwörter

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Verwaltungsvergehen unbezahlte Bussen Parkplatzbenutzungsgebühr Strassenverkehrssanktion Zahlung der Geldbuße Missachten des Rotlichts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
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Ra 2018/08/0239
Pension insurance contributions above maximum contribution base for dual-status medical professional in public service and self-employment
W139 2208701-2
Mit Schriftsatz vom 31.10.2018 beantragte die XXXX , im Vergabeverfahren "MEDOS - Managed e-Document and Output Service; Aktenzeichen: BCC- 512-ProVia IC 9281" der Auftraggeberin ÖBB-Business Competence Center GmbH, Erdberger Lände 40-48, 1030 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, die sie bezüglich ihres Angebotes zu Los 1 betreffende Ausscheidensentscheidung vom 22.10.2018 für nichtig zu erklären.
W209 2124182-1
Die mitbeteiligte XXXX mit Firmensitz in Slowenien meldete am 27.11.2015 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung von Herrn XXXX Staatsangehöriger von Serbien, Herrn XXXX Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und Herrn XXXX Staatsangehöriger von Serbien, für die berufliche Tätigkeit als "Facharbeiter (Zimmermann, Fassaden)" auf Baustellen der Beschwerdeführerin in XXXX und XXXX . Die erforderlichen Angaben über die Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der entsandten Arbeitskräfte im Sitzstaat der mitbeteiligten Auftragnehmerin waren in der Meldung nicht enthalten.
Ra 2021/17/0147
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
L515 2010271-3
Suspensive effect of revision denied for repeated asylum applications due to procedural abuse and failure to prove disproportionate harm

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Strittig ist im vorliegenden Fall die Haftung der Revisionswerberin als Geschäftsführerin einer im Herbst 2016 insolvent gewordenen GmbH für den nicht entrichteten Teil der Umsatzsteuer 04/2016.

5 Nach Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung richtete das Finanzamt am 4. September 2017 ein Schreiben an die Revisionswerberin, worin sie unter Vorhalt der Uneinbringlichkeit u. a. des jetzt strittigen Betrages zur Erbringung des Nachweises aufgefordert wurde, dass die Gesellschaft bei Fälligkeit der Abgaben nicht mehr über ausreichende Mittel zur vollständigen Entrichtung verfügt habe. Eine Antwort darauf ist in den vorgelegten Akten nicht enthalten.

6 Gegen den Haftungsbescheid vom 8. November 2017 erhob die Revisionswerberin, schon vertreten durch den Verfasser der nunmehrigen Revision, mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2018 Beschwerde. Das darin erstattete Vorbringen erschöpfte sich im Hinweis darauf, dass ein (wegen Umsatzsteuer für das Jahr 2014 geführtes) Finanzstrafverfahren gegen die Revisionswerberin eingestellt worden sei. Ihre Ausführungen in diesem Strafverfahren, dessen Akt beigeschafft werden möge, erhebe die Revisionswerberin auch hier zu ihrer Verantwortung. Als Beschwerdegründe würden "mangelhafte Beweiswürdigung/Bescheidbegrün dung, sowie res judicata" geltend gemacht.

7 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Juli 2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Es verwies u. a. darauf, dass der Vertreter nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun habe, weshalb ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Im Zusammenhang mit der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer (der jetzt strittige Betrag und eine Nachforderung von Umsatzsteuer für das Jahr 2015) sei "bis dato" aber kein Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung erbracht worden.

8 Mit Schriftsatz vom 8. August 2018 beantragte die Revisionswerberin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. In dem Schriftsatz wurde geltend gemacht, die Beschwerdevorentscheidung sei "in keinster Weise auf die vorgebrachten Beschwerdegründe" eingegangen. Neues Vorbringen im Sinne des der Revisionswerberin vorgehaltenen Nachweiserfordernisses wurde nicht erstattet.

9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde in Bezug auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2015 statt, weil die Unrichtigkeit der Umsatzsteuervoranmeldungen, aus der sich die spätere Nachforderung ergeben habe, für die Revisionswerberin nicht erkennbar gewesen sei.

10 Die verbuchte Umsatzsteuer 04/2016 sei von der Gesellschaft angemeldet und bis auf den Haftungsbetrag auch entrichtet worden. Den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Nachweis, dass die (vollständige) Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, habe die Revisionswerberin nicht angetreten. In Bezug auf das ins Treffen geführte Strafverfahren fehle es schon an der Abgabenidentität. Die Beschwerde sei daher insoweit abzuweisen. Eine Revision dagegen sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

11 In der vorliegenden - nach Ablehnung und Abtretung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingebrachten - außerordentlichen Revision wird im Vorbringen zu deren Zulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) geltend gemacht, der offen gebliebene Teil der Umsatzsteuer 04/2016 betrage weniger als 12% der ursprünglich angemeldeten Umsatzsteuerschuld. Eine Schlechterstellung der Behörde gegenüber anderen Gläubigern sei "rein rechnerisch äußerst unwahrscheinlich und defacto ausgeschlossen". Es stelle sich daher "die Frage, ob das Verwaltungsgericht bei fehlendem Nachweis der Gleichbehandlung sämtliche anderen Ergebnisse des Beweisverfahrens negieren, von einer Ungleichbehandlung im Sinne einer Benachteiligung der Behörde auszugehen, und die Bf zwingend zur Haftung heranzuziehen hat, oder im Sinne der amtlichen Wahrheitsfindung bei Vorliegen entsprechender Beweisergebnisse auch zu dem Schluss kommen kann/muss, dass im konkreten Fall eine Haftung nicht vorliegt".

12 Auf die der Revisionswerberin sowohl vom Finanzamt als auch vom Bundesfinanzgericht vorgehaltene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fällen, in denen der Haftungspflichtige den Gleichbehandlungsnachweis nicht oder nicht auf geeignete Weise antritt, geht die Revision dabei weder im Zulässigkeitsvorbringen noch in den "Beschwerdegründen" ein (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220). Im vorliegenden Fall wurde in keinem der im Haftungsverfahren eingebrachten Schriftsätze ein zielführendes Vorbringen erstattet. Das Bundesfinanzgericht ist von der zitierten Rechtsprechung daher nicht abgewichen, was in der Revision auch nicht behauptet wird.

13 Die Revision, die damit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Juni 2019