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Ra 2019/11/0218 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110218.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision as inadmissible for lacking fundamental legal question significance under Art. 133(4) BVG.

Geschäftsnummer Ra 2019/11/0218
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the extraordinary revision against a driving license suspension decision. The applicant argued that the underlying conviction for speeding was legally flawed, but the court noted this issue was not part of the current proceedings. Since the revision did not raise a question of fundamental legal significance, it was rejected as inadmissible under Article 133(4) of the Administrative Procedure Code.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 BVG; Art. 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary revision is inadmissible if it does not depend on the resolution of a question of fundamental legal significance.

Schlagwörter

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extraordinary revision fundamental legal significance administrative procedure code inadmissible revision driving license suspension qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung Verletzung der Verkehrsregeln Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 BVG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG
Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs.
§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG
1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl.
§ 20 Abs. 2 StVO
Der Revisionswerber habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.
§ 7 Abs. 3 Z 4 FSG
Da diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei, sei eine Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG begründet und daher gemäß § 26 Abs.
§ 26 Abs. 3 Z 1 FSG
3 Z 4 FSG begründet und daher gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 FSG im Falle der wie fallgegenständlich erstmaligen Begehung eine fixe Entziehungsdauer von zwei Wochen auszusprechen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001
VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001 und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).
VwGH 18.2.2015, Ra 2015/08/0008
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

11. Mit - hier nicht verfahrensgegenständlichem - Straferkenntnis vom 11. April 2019 legte die belangte Behörde dem Revisionswerber zur Last, er habe am 3. Juni 2018 mit einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten Motorrad in der Gemeinde I die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol setzte die verhängte Geldstrafe herab und setzte den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde neu fest, bestätigte jedoch den Schuldspruch. Die gegen dieses verwaltungsgerichtliche Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 2020, Ra 2019/02/0259, zurückgewiesen.

22.1. Mit dem verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11. April 2019 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab dessen Rechtskraft. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Revisionswerber sei wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h mittels Straferkenntnis vom selben Tag belangt worden. Da diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei, sei eine Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG begründet und daher gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 FSG im Falle der wie fallgegenständlich erstmaligen Begehung eine fixe Entziehungsdauer von zwei Wochen auszusprechen.

32.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.

4Aufgrund der Bindungswirkung von rechtskräftigen Straferkenntnissen sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in einem bestimmt bezeichneten Ortsgebiet um 48 km/h überschritten habe, weshalb eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG verwirklicht worden sei. Daraus leite sich die fixe Entziehungsdauer von zwei Wochen ab.

53. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

64. Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001 und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

9Die Revision richtet sich mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen ausschließlich gegen die hier nicht verfahrensgegenständliche Beurteilung des der Entziehung zugrunde liegenden Straferkenntnisses betreffend die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wird nicht erstattet.

10In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2020