Liability for interpreter fees in ex officio driver's license revocation proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court (VwGH) annulled the contested decision, ruling in favor of the revision applicant, and ordered the Federal government to reimburse the applicant's litigation costs. The case involved a dispute over the assessment of €469 in non-official interpreter fees for Hungarian documents to the applicant, incurred during proceedings that resulted in the revocation of his driver's license due to a traffic offense committed abroad. The lower administrative court had imposed these costs under § 76 Abs. 1 AVG, asserting they were to be borne by the party who initiated the procedure; however, the VwGH held this legal basis was incorrect because the driver's license revocation was initiated ex officio (by the authority itself), not upon a party's application. Consequently, since the court did not establish that the applicant had requested the translations or was at fault for the administrative act, the charging of these expenses violated §§ 75 and 76 AVG, leading to the complete annulment of the fee order.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 76 AVG; § 17 VwGVG: In administrative proceedings initiated ex officio, costs for non-official interpreters are borne by the state unless caused by the party's fault, contrary to the lower court's application of § 76 Abs. 1 AVG.
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KI-generiertServes as the procedural basis for the annulment of the decision due to illegality of its content.
Provides the legal basis for the order to reimburse the prevailing party's litigation costs.
Volltext
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2019 wurde in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 12. Dezember 2017 dem Revisionswerber die Lenkberechtigung wegen eines in Ungarn begangenen Alkoholdelikts entzogen (siehe dazu Ra 2019/11/0200), und es wurden ihm die Kosten der beigezogenen Übersetzerin auferlegt, wobei deren ziffernmäßige Festsetzung einem gesonderten Beschluss vorbehalten wurde.
2Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 14. Oktober 2019 wurden dem Revisionswerber „gemäß §§ 53b und 76“ AVG iVm. § 17 VwGVG die im Beschwerdeverfahren entstandenen Barauslagen in Form von Dolmetschergebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin für die ungarische Sprache, Mag. G, in der Höhe von € 469, auferlegt. Dieser Betrag sei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei.
3Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, da ihm keine amtlichen Dolmetscher für die ungarische Sprache zur Verfügung ständen, sei zur Klärung des Sachverhalts durch diverse Übersetzungen von Stellungnahmen der Polizeistelle N (Ungarn) sowie der Entscheidung des Amtsgerichts N vom 21. November 2017 die Beiziehung eines nichtamtlichen Dolmetschers notwendig gewesen. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG habe für dem Gericht bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Die zu den vorgeschriebenen Kosten eingeräumte Möglichkeit der Stellungnahme habe der Revisionswerber nicht wahrgenommen.
4Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
5Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung unter anderem vor, § 76 Abs. 1 AVG treffe im Revisionsfall nicht zu, da das Verfahren nicht auf seinen Antrag hin, sondern amtswegig eingeleitet worden sei.
7Die Revision ist schon aus diesem Grund zulässig und begründet.
8Die maßgeblichen, nach § 17 VwGVG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 lauten auszugsweise:
„Kosten der Behörden
§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
...
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
...“
9In der Begründung der Gebührenvorschreibung berief sich das Verwaltungsgericht ausschließlich auf Abs. 1 des § 76 AVG. Die Entziehung der Lenkberechtigung war jedoch von Amts wegen erfolgt, ein verfahrenseinleitender Antrag war diesbezüglich ausgeschlossen (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 17, mwN). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht weder dargetan, dass der Revisionswerber einen Antrag auf Übersetzung der ungarischen Dokumente gestellt hätte, noch, dass diese Amtshandlung durch sein Verschulden herbeigeführt worden wäre, weshalb auch eine Vorschreibung nach § 76 Abs. 2 AVG nicht in Betracht kam.
10Der angefochtene Beschluss war schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, womit sich ein Eingehen auf das weitere Revisionsvorbringen erübrigte.
11Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG iVm. der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Jänner 2022