Admissibility of extraordinary revision for failure to formulate a legal question of fundamental significance in a commercial non-smoking zone violation case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Vienna Administrative Court dismissed the appeal and affirmed the administrative fine of €350 (with a 21-hour custodial substitute) imposed on the chairman of an association for violating the Tobacco and Non-Smoker Protection Act, a result upheld by the Administrative Court of Justice (VwGH) which rejected the further revision for lack of admissibility. The dispute concerned whether the association's bar, which operated without spatial separation for smoking in its single dining room, constituted an illicit commercial establishment subject to strict non-smoking regulations, with the VwGH ruling that the appellant's procedural arguments failed to formulate a legal question of fundamental significance under Article 133 paragraph 4 of the Austrian Federal Constitutional Law. The decisive legal basis included the statutory assumption of profit intent under § 1 paragraph 6 of the 1994 Trade Regulation Act (GewO) and the requirement for specific justification of revision admissibility under § 28 paragraph 3 of the Administrative Court Act (VwGG).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 BVG; § 28 Abs. 3 VwGG: An extraordinary revision is inadmissible if it does not rely on a specific legal question of fundamental importance, such as a deviation from or lack of precedent by the Administrative Court of Justice.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
11.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, mit welchem dieser schuldig erkannt wurde, es als Obmann und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines bestimmt bezeichneten Vereins zu verantworten, dass am 17. November 2017 um 21.15 Uhr in dem Vereinslokal insofern gegen die Bestimmungen des § 13a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) verstoßen worden sei, als zum Überprüfungszeitpunkt der einzige Gastraum (ca 90 m²), der der Verabreichung von Speisen und Getränken diene und in dem das Rauchen erlaubt sei, räumlich nicht abgeteilt gewesen sei, wobei einige Gäste geraucht hätten und Aschenbecher platziert gewesen seien, weshalb über den Revisionswerber eine Geldstrafe in Höhe von € 350, (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) verhängt worden sei, ab.
2Ferner verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zur Leistung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
31.2. In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der betreffende Verein verfüge über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart „Bar“, wobei das Vereinslokal aus einem einzigen Gastraum mit ca 38 Verabreichungsplätzen bestehe, der für jedermann frei zugänglich sei. Der Betrieb werde als Raucherlokal geführt. Zum Kontrollzeitpunkt seien mehrere Personen anwesend gewesen, weitere hätten das Lokal ohne weitere Kontrollmaßnahmen betreten. Es seien Getränke und kleine Speisen entgeltlich angeboten worden. Das Lokal habe täglich von 10 bis 23 Uhr geöffnet.
4In rechtlicher Hinsicht sei zu folgern, dass der verfahrensgegenständliche Betrieb das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweise und die Preise deutlich über dem Selbstkostenpreis liegen würden, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 6 GewO 1994 vorlägen. Die Vermutung des Vorliegens der Ertragsabsicht habe vom Revisionswerber nicht entkräftet werden können. Die Gewerbeinhaberin habe es unterlassen, das gebotene Rauchverbot für den einzigen Gastraum, der keine räumliche Trennung aufweise, umzusetzen.
52. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
63.1. Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
93.2. Die Revision bringt zur Begründung der Zulässigkeit ohne näheren Hinweis auf eine Norm oder Rechtsprechung ausschließlich vor, in dem der Urteilsfällung zugrunde liegenden Verfahren sei „eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts unrichtig gelöst“ worden. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG formuliert. Damit ist dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist (vgl etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2014/15/0016, oder VwGH 19.7.2017, Ra 2017/01/0182;).
Wien, am 14. Dezember 2020