Disqualification of driving license for drug impairment and adequacy of underlying conviction as specific fact under § 7(3) No. 1 FSG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the extraordinary revision filed by the public authority, thereby upholding the lower administrative court’s decision to revoke the administrative sanction of a one-month driving license suspension and the associated accompanying measures; consequently, the suspension order was annulled and the driver prevailed, with the state ordered to pay the respondent’s litigation costs of EUR 1,106.40. The dispute concerned whether a conviction for driving under the influence of drugs (violating § 5(1) in conjunction with § 99(1b) StVO 1960) constituted a "specific fact" under § 7(3) No. 1 FSG sufficient to establish a lack of traffic reliability for license withdrawal, especially given that a parallel criminal penalty based on the same facts had already been set aside due to a finding of no infringement. The VwGH determined that the revision was inadmissible because it raised no legal questions of fundamental importance and that the lower court’s assessment that the underlying violation was not established did not deviate from established case law, relying on a prior related decision that had already rejected similar arguments regarding the factual and procedural basis of the offense.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 25a VwGG, § 7 Abs. 3 Z 1 FSG, Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG; Disqualification of driving license for drug impairment and adequacy of underlying conviction as specific fact under § 7(3) No. 1 FSG: 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Erkenntnis vom 12. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis der belangten Behörde, mit dem der Mitbeteiligte wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 25. Mai 2018 in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gemäß § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1b StVO 1960 bestraft worden war, aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Die dagegen erhobene Revision der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. November 2019, Ra 2019/02/0167, zurückgewiesen.
2 Mit dem vorliegend angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 15. Juli 2019 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2018, mit dem dem Mitbeteiligten die Lenkberechtigung unter gleichzeitiger Anordnung begleitender Maßnahmen für einen Monat entzogen worden war, in Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde auf. Die Revision wurde gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig erklärt.
Begründend wies das Verwaltungsgericht auf sein Erkenntnis vom 12. Juli 2019 hin und führte im Wesentlichen aus, das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Revisionswerber keine Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen habe. Eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG, auf die der von der belangten Behörde angenommene Mangel der Verkehrszuverlässigkeit gestützt worden war, liege somit nicht vor.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Amtsrevision. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). 5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
6 Da sich das Zulässigkeitsvorbringen (wie im Übrigen auch die weitere Revisionsbegründung) der Revision lediglich mit dem Vorliegen einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1b StVO 1960 befasst und damit zusammenhängende Verfahrensmängel geltend macht, kann gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den diesbezüglichen hg. Beschluss vom 11. November 2019, Ra 2019/02/0167, und dessen nähere Begründung verwiesen werden. 7 Vor diesem Hintergrund stellt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es liege keine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vor, kein Abweichen von der hg. Rechtsprechung dar. Die Revision war daher zurückzuweisen.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. November 2019