Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Fr 2019/11/0012 ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019110012.F00 KI-generiert

Fr 2019/11/0012 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Fr 2019/11/0012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 1 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 19. August 2019 (Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof) den verfahrensgegenständlichen Fristsetzungsantrag eingebracht, welcher mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. August 2019 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt wurde. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 12. September 2019, Zl. W207 2213039-1/9E, erlassen und eine Abschrift desselben samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 38 Abs. 4 VwGG; Fr 2019/11/0012 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 1 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 19. August 2019 (Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof) den verfahrensgegenständlichen Fristsetzungsantrag eingebracht, welcher mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. August 2019 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt wurde. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 12. September 2019, Zl. W207 2213039-1/9E, erlassen und eine Abschrift desselben samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Schlagwörter

KI-generiert
§ 38 Abs. 4 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 38 Abs. 4 VwGG
war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 19. August 2019 (Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof) den verfahrensgegenständlichen Fristsetzungsantrag eingebracht, welcher mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. August 2019 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt wurde. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 12. September 2019, Zl. W207 2213039-1/9E, erlassen und eine Abschrift desselben samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

3 Das Verfahren über den gegenständlichen Fristsetzungsantrag

war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 9. Oktober 2019