Fr 2019/11/0012 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 1 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 19. August 2019 (Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof) den verfahrensgegenständlichen Fristsetzungsantrag eingebracht, welcher mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. August 2019 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt wurde. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 12. September 2019, Zl. W207 2213039-1/9E, erlassen und eine Abschrift desselben samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 38 Abs. 4 VwGG; Fr 2019/11/0012 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 1 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 19. August 2019 (Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof) den verfahrensgegenständlichen Fristsetzungsantrag eingebracht, welcher mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. August 2019 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt wurde. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 12. September 2019, Zl. W207 2213039-1/9E, erlassen und eine Abschrift desselben samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 19. August 2019 (Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof) den verfahrensgegenständlichen Fristsetzungsantrag eingebracht, welcher mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. August 2019 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt wurde. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 12. September 2019, Zl. W207 2213039-1/9E, erlassen und eine Abschrift desselben samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
3 Das Verfahren über den gegenständlichen Fristsetzungsantrag
war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 9. Oktober 2019