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Ro 2019/11/0012 ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019110012.J00 KI-generiert

Party standing in supervisory approval of hospital regulations: lack of fundamental legal question for extraordinary revision

Geschäftsnummer Ro 2019/11/0012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the revision, thereby upholding the lower administrative court's decision and confirming that the applicant (an employee) lacked party standing to challenge the supervisory authority's approval of a hospital regulation. The dispute concerned whether an individual affected by a hospital regulation (*Anstaltsordnung*) could sue to review the administrative act approving that regulation, with the applicant arguing the regulation violated their rights. The court ruled that no legal question of fundamental significance existed because the nature of the regulation was irrelevant to the procedural determination of party standing; under established case law and the relevant state hospital legislation, supervisory approval procedures exclusively govern the relationship between the institutional operator and the supervisory authority, granting standing only to the addressee of the administrative act, not to third parties such as employees.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 B-VG, Art. 133 Abs. 4 B-VG, Art. 133 Abs. 9 B-VG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG; Party standing in supervisory approval of hospital regulations: lack of fundamental legal question for extraordinary revision: 10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Schlagwörter

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Zulassung zur Kassenpraxis Krankenversicherungsorgan Spitalhaftung Anerkennung der Krankenkasse Leistungserbringer Wahl der Heilanstalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 B-VG
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Art. 133 Abs. 9 B-VG
4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
§ 34 Abs. 1 VwGG
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
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W213 2010843-1
Parteistellung des Krankenanstaltenträgers im Dienstrechtsverfahren eines universitätszugewiesenen Arztes unter § 3 DVG
7Ob154/20b
Gegen den Beschluss, mit dem – wie hier – eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit für unzulässig erklärt wird, kann gemäß § 38a Abs 3 UbG der Abteilungsleiter innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Diese Regelung der Rechtsmittellegitimation folgt jener des § 28 Abs 2 UbG. Es entspricht daher einhelliger Ansicht, dass das Rechtsmittelrecht gegen einen Unzulässigerklärungsbeschluss im Unterbringungsverfahren immer nur dem Abteilungsleiter, nicht jedoch sonstigen Dritten zusteht, wie etwa dem Klinikdirektor oder dem Träger des Krankenhauses (7 Ob 14/14f; vgl auch Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 438; Kopetzki; Entscheidungsanmerkung zu LGZ Graz 6 R 175/07k, iFamZ 2008/16, 25; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II § 28 UbG Rz 7). Diese Rechtslage wird im Revisionsrekurs auch nicht bezweifelt.
10ObS56/22s
Qualification of pre-control sickness benefit suspension notice as non-actionable information under ASVG
I413 2169472-1
Die beschwerdeführende Partei wurde für den Prüfungszeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012 einer Lohnsteuer-, Sozialversicherungs-, und Kommunalsteuerprüfung unterzogen.
VGW-162/076/11803/2014
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien und für die Österreichische Ärztekammer für das Jahr 2010 um die Honorare in der Höhe von insgesamt 153.882,98 Euro und um den Gehalt in der Höhe von 111.807,65 Euro reduziert wird.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 hatte die Tiroler Landesregierung auf Antrag des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus K als Rechtsträger die Anstaltsordnung des Bezirkskrankenhauses K aufsichtsbehördlich genehmigt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid zurück und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung vom 14. März 2017, mit der die Beschwerde mangels Parteistellung der Revisionswerberin zurückgewiesen worden war. Gleichzeitig erklärte es die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig. 2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid sei am 1. Juli 2014 dem Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus K zugestellt und mit 15. Juli 2014 rechtskräftig geworden. Der Revisionswerberin sei der Bescheid im Rahmen eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (über eine Beschwerde nach dem Datenschutzgesetz 2000) am 10. Jänner 2017 bekannt geworden. Die Revisionswerberin gestehe selbst zu, dass ihr keine Parteistellung im Genehmigungsverfahren zukomme, jedoch wende sie sich in ihrem umfangreichen Vorbringen gegen die Genehmigung der Anstaltsordnung, welche gesetzwidrige Bestimmungen enthalte, durch die in die subjektiven Rechte der Revisionswerberin mehrmals und erheblich eingegriffen worden sei.

Das aufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren betreffe - mangels einer gegenteiligen Regelung im Tiroler Krankenanstaltengesetz - ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsträger des Bezirkskrankenhauses K und der Aufsichtsbehörde. Auch nach der höchstgerichtlichen Judikatur (Hinweis auf VwGH 27.8.2013, 2013/06/0128, und VfGH 30.6.2011, V 7/11) komme im aufsichtsbehördlichen Verfahren grundsätzlich nur dem Adressaten, nicht aber Dritten Parteistellung zu. Die belangte Behörde habe in ihrer Beschwerdevorentscheidung die Parteistellung der Revisionswerberin daher zu Recht verneint.

Allerdings wende sich die Revisionswerberin inhaltlich gegen die Anstaltsordnung, von der nicht klar sei, ob sie "als hoheitlicher Akt im Sinne einer Verordnung anzusehen" sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, "insbesondere weil die Beantwortung der Frage, welcher Rechtsnatur Anstaltsordnungen sind, Bedeutung für deren Geltung hat und es auch, wie im gegenständlichen Fall, um die Frage des Rechtsschutzes (hier die Parteistellung) geht". Dazu liege keine Judikatur des VwGH vor.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2019, E 3105/2018-11, in dem er auf seine ständige Rechtsprechung zur Parteistellung in aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren verwies, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. 4 In der Zulässigkeitsbegründung der daraufhin erhobenen ordentlichen Revision wird vorgebracht, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, "in wie weit eine in einer Krankenanstalt beschäftigte Person, deren Rechtsstellung durch die Anstaltsordnung dieser Krankenanstalt einseitig negativ beeinflusst wird, Rechtsschutz durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser bescheidmäßig bewilligten Anstaltsordnung zukommt."

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

8 Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004, mwN).

9 Letzteres trifft im Revisionsfall nicht zu. Die Frage, welcher Rechtsnatur Anstaltsordnungen sind, spielte für die vom Verwaltungsgericht allein zu treffende Beurteilung, ob die Revisionswerberin legitimiert war, gegen den aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid Beschwerde zu erheben, keine Rolle. Gleiches gilt für die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgeworfene Frage, inwieweit die Revisionswerberin vom Verwaltungsgericht Rechtsschutz gegen eine Anstaltsordnung erlangen kann. Dass das Verwaltungsgericht die Parteistellung der Revisionswerberin im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren zu Unrecht verneint hätte, ist vor dem Hintergrund der im angefochtenen Erkenntnis angeführten Rechtsquellen im Übrigen nicht zu erkennen.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2019