Wiederaufnahme VwGH: Anfechtung mangels tatbestandsmäßiger Wiederaufnahmegründe
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) denied the applicant's motion for retrial, meaning the applicant's challenges failed and the prior dismissals of his two revision proceedings remain in force. The dispute concerned the applicant's attempt to reopen these earlier cases, which had been dismissed for failure to have his revisions drafted and filed by a qualified attorney as required by law, and for which he also challenged the admissibility of the attorney requirement and the constitutionality of the filing fee. The court held that the motion was hopeless because it did not allege any statutory ground for retrial under § 45(1) of the Administrative Court Act (VwGG), but merely asserted general legal errors; consequently, under established case law, the manifest lack of prospects justified denying the request without requiring correction of formal defects, including the mandatory attorney representation for retrial motions under § 24(2) VwGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 45 Abs. 1 VwGG, § 24 Abs. 2 VwGG, § 24a VwGG, § 45 VwGG, § 45 Abs. 2 VwGG, § 12 Abs. 1 Z 1 lit. d VwGG; Wiederaufnahme VwGH: Anfechtung mangels tatbestandsmäßiger Wiederaufnahmegründe: The dispute concerned the applicant's attempt to reopen these earlier cases, which had been dismissed for failure to have his revisions drafted and filed by a qualified attorney as required by law, and for which he also challenged the admissibility of the attorney requirement and the constitutionality of the filing fee. The court held that the motion was hopeless because it did not allege any statutory ground for retrial under § 45(1) of the Administrative Court Act (VwGG), but merely asserted general legal errors; consequently, under established case law, the manifest lack of prospects justified denying the request without requiring correction of formal defects, including the mandatory attorney representation for retrial motions under § 24(2) VwGG.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertMain ground for the denial of the retrial application because the statutory prerequisites for reopening the proceedings were not met.
Procedural basis for the composition of the panel (senate) that issued the decision.
Volltext
Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG wird dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben.
1Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes je vom 20. Dezember 2019, Ra 2019/10/01667 und Ra 2019/10/01845, wurden die Verfahren über die Revisionen des Antragstellers gegen die jeweils in Angelegenheiten nach dem UG 2002 ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2019, Zl. W129 22193122/2E , bzw. vom 4. November 2019, Zl. W224 22110876/3E, eingestellt, weil der Antragsteller der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der von ihm eingebrachten Revisionen (durch Abfassung und Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt) zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist.
2Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme dieser beiden Verfahren.
3Mit Beschluss vom 25. Februar 2020, So 2020/03/0002, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Antragstellers vom 12. Februar 2020 betreffend Ablehnung der Mitglieder des erkennenden Senates nicht statt.
4Der Begründung des genannten Wiederaufnahmeantrags ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wie bereits in den erwähnten Revisionsverfahren die gemäß § 24 Abs. 2 VwGG für die Abfassung und Einbringung ua. von Revisionen normierte Anwaltspflicht als unionsrechtswidrig sowie die gemäß § 24a VwGG vorgesehene Eingabengebühr als völkerrechtswidrig erachtet.
5Damit wird vom Antragstellers in keiner Weise ein Vorbringen erstattet, das das Vorliegen der Voraussetzungen eines der in § 45 Abs. 1 Z 1 bis 5 VwGG normierten Tatbestände belegen könnte. Vielmehr wird im Ergebnis die Rechtswidrigkeit der erwähnten Einstellungsbeschlüsse bzw. der Vorschreibung der Eingabengebühr behauptet.
6Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45 VwGG bietet somit keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen (vgl. etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0089, mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung).
7Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen, sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach nicht nur Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sondern auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. etwa VwGH 25.10.2018, Ra 2017/07/0027; 26.3.2019, Ra 2018/07/0435, jeweils mwN).
8Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nach § 45 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. d VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.
9Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft vergleichbare Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert sowie ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Antragstellers zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.
Wien, am 29. Mai 2020