Unlabeled addition of ascorbic acid not sufficient to constitute "unauthorized procedural method" under food adulteration law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Administrative Court (VwGH) granted the appeal and annulled the prior administrative court's judgment that had upheld a €1,000 administrative fine against a responsible officer of a food company. The dispute centered on whether the addition of acerola cherry powder, containing ascorbic acid, to smoked biocured sausages without explicit labeling constituted the distribution of an "adulterated" food product. While the lower courts applied the provision defining food as adulterated if produced by an "unauthorized procedural method," the VwGH held that this legal basis was not met because the term implies a specific technical procedure violating norms, whereas the facts only established the addition of a substance resulting in technological effects such as color stabilization. Consequently, the VwGH found the judgment content-wise unlawful for relying on an inapplicable statutory variant and ordered the federal government to cover the appellant's litigation costs of €1,346.40.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 EMRK, § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2014; Unlabeled addition of ascorbic acid not sufficient to constitute "unauthorized procedural method" under food adulteration law: The dispute centered on whether the addition of acerola cherry powder, containing ascorbic acid, to smoked biocured sausages without explicit labeling constituted the distribution of an "adulterated" food product. While the lower courts applied the provision defining food as adulterated if produced by an "unauthorized procedural method," the VwGH held that this legal basis was not met because the term implies a specific technical procedure violating norms, whereas the facts only established the addition of a substance resulting in technological effects such as color stabilization. Consequently, the VwGH found the judgment content-wise unlawful for relying on an inapplicable statutory variant and ordered the federal government to cover the appellant's litigation costs of €1,346.40.
Schlagwörter
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KI-generiertProcedural basis cited in the dispositive for annulling the contested decision due to illegality of content.
Legal basis cited in the dispositive for the order to reimburse the applicant's procedural expenses.
Volltext
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. 11. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. April 2019 legte das Verwaltungsgericht durch Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 13. April 2018 dem Revisionswerber zur Last, dieser habe es als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG der W. GmbH mit näher beschriebenem Sitz im Sprengel der belangten Behörde zu verantworten, dass dieses Unternehmen im Zeitraum vom 6. Mai 2017 bis 20. Juni 2017 das Produkt „BIOPutenfrankfurter geräuchert“ weitergegeben und somit in Verkehr gebracht habe, bei welchem ein Gehalt an Ascorbinsäure (Vitamin C) von 230 +/ 59 mg/kg festgestellt worden sei, obwohl in der Zutatenliste des Produktes keine Ascorbinsäure, sondern lediglich Acerolakirschsaftpulver deklariert worden sei.
2Der Zusatz des ascorbinsäurehaltigen Acerolapulvers diene der Stabilisierung der Fleischfarbe, einer Beschleunigung der Umrötung und der Reduktion des Nitratbedarfs. Mit dem Einsatz von Acerolapulver als Bestandteil einer Gewürzmischung für Fleischerzeugnisse werde somit eine „technologische Wirkung“ erzielt.
3Das Produkt „BIOPutenfrankfurter geräuchert“ sei daher als „verfälscht“ im Sinn des § 5 Abs. 5 Z 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz LMSVG zu beurteilen und in Verkehr gebracht worden, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht worden sei.
4Damit habe der Revisionswerber § 90 Abs. 1 Z 2 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 Z 3 LMSVG übertreten, weshalb über ihn nach § 90 Abs. 1 LMSVG eine Geldstrafe von € 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen) verhängt wurde. Ferner wurde der Revisionswerber zum Ersatz der Kosten des behördlichen Strafverfahrens sowie der Kosten des Beschwerdeverfahrens (in Höhe von insgesamt € 300,) sowie gemäß § 64 Abs. 3 VStG iVm § 71 Abs. 3 LMSVG zum Ersatz der Untersuchungskosten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Höhe von € 197,15 verpflichtet.
5Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.
6Rechtlich stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass ein Lebensmittel als „verfälscht“ iSd § 5 Abs. 5 Z 3 LMSVG u.a. dann zu beanstanden sei, wenn es „nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt“ worden sei; da der Zusatz des ascorbinsäurehaltigen Acerolapulvers zu Fleischerzeugnissen der Stabilisierung der Fleischfarbe, einer Beschleunigung der Umrötung und der Reduktion des Nitratbedarfs damit zur Erzielung einer technologischen Wirkung diene, hielt das Verwaltungsgericht die schon im Straferkenntnis der belangten Behörde (vgl. dessen vorletzte Seite) vertretene Auffassung aufrecht, es liege ein „nach einer unzulässigen Verfahrensart“ hergestelltes und somit im Sinn des § 5 Abs. 5 Z 3 (letzte Variante) LMSVG verfälschtes Lebensmittel vor.
72. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.
93. Die Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis wurde von diesem mit Beschluss vom 24. Februar 2020, E 2213/201914, abgelehnt; die Begründung dieses Beschlusses enthält die Aussage, gegen § 31 Abs. 1 VStG (betreffend die sog. Verfolgungsverjährung) bestünden „im Lichte des Art. 6 EMRK keine Bedenken“.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
101. Vorliegend sind die folgenden Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. I Nr. 51/2017, in den Blick zu nehmen:
„Lebensmittel
Allgemeine Anforderungen
§ 5. (1) Es ist verboten, Lebensmittel, die
1.[...]
2.verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder
3.[...]
in Verkehr zu bringen.
(5) Lebensmittel sind
[...]
3.verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;
[...]
Verwaltungsstrafbestimmungen
Tatbestände
§ 90. (1) Wer
1.[...]
2.Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,
[...]
in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. [...]“
112. Der Revisionswerber bringt in seinen Zulässigkeitsausführungen (u.a.) vor, die (vom Verwaltungsgericht bejahte) Tatbestandsvariante „nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt“ (vgl. § 5 Abs. 5 Z 3 letzte Variante LMSVG) sei „keineswegs eindeutig“; in dieser Hinsicht habe es das Verwaltungsgericht unterlassen zu klären, ob der bloße Zusatz einer (Vitamin C enthaltenden) Zutat schon als „Verfahrensart“ anzusehen sei oder ob eine Verfahrensart nicht vielmehr ein „Mindestmaß an technischer Manipulation“ voraussetze. Dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
123. Die Revision ist mit Blick auf dieses Vorbringen zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.
133.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht (wie zuvor die belangte Behörde) dem Revisionswerber das InVerkehrBringen eines verfälschten Lebensmittels iSd § 5 Abs. 5 Z 3 letzte Variante LMSVG, somit eines „nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellten“ Lebensmittels (wobei der Revisionswerber diesen Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht habe) vorgeworfen hat.
14Diesen Vorwurf hat das Verwaltungsgericht auf die Feststellungen (vgl. deren Wiedergabe oben unter Rz 1 und 2) gegründet, dem Lebensmittel sei ascorbinsäurehaltiges Acerolapulver in einer bestimmten Menge beigefügt worden, was eine bestimmte näher beschriebene „technologische Wirkung“ habe.
153.2. Aufgrund dieser Tatsachenannahmen ist allerdings nach Auffassung des Gerichtshofes die vom Verwaltungsgericht allein herangezogene Tatbestandsvariante des § 5 Abs. 5 Z 3 letzte Variante LMSVG, welche auf die Herstellung des Lebensmittels „nach einer unzulässigen Verfahrensart“ abstellt, (noch) nicht verwirklicht:
16Der solcherart umschriebene Tatbestand setzt einerseits worin dem Revisionswerber zuzustimmen ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (eine davon abweichende Definition des Begriffs „Verfahrensart“ enthält das LMSVG nicht) ein bestimmtes technisches Procedere bei der Herstellung des Lebensmittels sowie andererseits einen dadurch bewirkten Verstoß gegen Normen voraus; diese kumulativ geforderten Voraussetzungen liegen angesichts der vom Verwaltungsgericht ausschließlich festgestellten Beigabe der genannten Zutat nicht vor.
17Auf andere dem Gesetz zu entnehmende Tatbestandsvarianten der Verfälschung eines Lebensmittels (vgl. etwa § 5 Abs. 5 Z 3 vierte Variante LMSVG) hat sich weder das Verwaltungsgericht noch die Verwaltungsstrafbehörde gestützt.
184. Schon nach dem Gesagten erweist sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig, sodass es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen eingegangen werden muss.
19Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Mai 2020