VwGH dismisses revision; non-book owner remains liable for pest control under ForstG despite separation court ruling.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the extraordinary revision against a lower court decision that upheld the applicant's liability for tree pest control measures. The applicant, an out-of-book owner of the forest land, argued that a separation court ruling from 2015 exempted them from such duties, claiming the ruling lacked final legal force. The court rejected this, noting the lower court correctly applied the Forest Act to the applicant as the owner and that the separation court's decision did not override statutory obligations regarding pest management.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 44 ForstG 1975; § 431 ABGB: The statutory obligation to take measures against pest infestation applies to out-of-book owners of forest land, and a separation court ruling does not exempt them from this duty.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
11. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Februar 2019 erledigte das Verwaltungsgericht durch (teilweise) Abweisung mehrere Beschwerden des Revisionswerbers gegen insgesamt fünf Bescheide der belangten Behörde aus dem Zeitraum August bis November 2018, mit denen der Revisionswerber gemäß § 44 iVm § 172 Abs. 6 lit. c ForstG 1975 zur Durchführung bekämpfungstechnischer Maßnahmen an insgesamt sieben von Borkenkäfern befallenen Bäumen auf dem Grundstück Nr. 24 in der Katastralgemeinde H. verpflichtet, mangels entsprechender Durchführung dieser Maßnahmen die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG angeordnet und letztlich dem Revisionswerber die Tragung der Kosten für diese vorgeschrieben worden war.
2Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse aus, der Revisionswerber sei außerbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. 24 in der Katastralgemeinde H.
3In der Verlassenschaftsangelegenheit der verstorbenen Mutter des Revisionswerbers sei eine Separationskuratorin bestellt worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 10. Dezember 2015 sei über deren Antrag hinsichtlich der hier gegenständlichen Waldgrundstücke Folgendes festgestellt worden:
„Die Separationskuratorin ist im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des auf diesen Liegenschaften befindlichen Waldes nur insoweit zuständig, als Maßnahmen zur Schlägerung, den Verkauf von nicht schadhaftem oder abgestorbenem (morschen) Stammholz und die Vereinnahmung von daraus erfließenden Erlösen zu ergreifen sind.“
4Daraus folge, dass sich die „Zuständigkeit der Separationskuratorin“ nicht auf die Schlägerung und Entfernung von etwa durch Käferbefall schadhaftem Holz erstrecke. Im Hinblick auf den ausdrücklichen Hinweis betreffend schadhaftes Holz ändere auch der Umstand, dass schadhaftes Holz noch einen gewissen Restwert besitze, nichts an der „Zuständigkeit“ des Revisionswerbers.
5Entsprechend einer Auskunft des Bezirksgerichtes Scheibbs sei der genannte Beschluss seit 4. Jänner 2016 rechtskräftig und unverändert in Geltung. Die Rechtskraft werde auch dadurch bestätigt, dass der Revisionswerber selbst ausgeführt habe, einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht zu haben.
6Der Beschluss des Bezirksgerichtes vom 10. Dezember 2015 sei so das Verwaltungsgericht weiter nur im Innenverhältnis zwischen Gericht, Kuratorin sowie dem Erben bindend und ändere nichts an der gesetzlichen Verpflichtung des Waldeigentümers gemäß § 44 Abs. 1 und 2 ForstG 1975 zur Ergreifung von Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung.
7Der Revisionswerber sei damit als außerbücherlicher Waldeigentümer auch in Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut des ForstG 1975 entgegen seinem Beschwerdevorbringen berechtigterweise Adressat der angefochtenen Bescheide.
82. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens vorgelegt hat.
9Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, ohne Aufwandersatz anzusprechen.
103. Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
134.1. In den gesonderten Zulässigkeitsausführungen der Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, der zufolge er als außerbücherlicher Eigentümer des betroffenen nachlassgegenständlichen Grundstückes „Waldeigentümer“ im Sinne des § 44 ForstG 1975 sei.
14Dieser Begriff sei vom Vollzug der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung gemäß dem Intabulationsgrundsatz im Sinne der §§ 380 und 431 ABGB voll und ganz abhängig und im vorliegenden Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der materiellen Bindungswirkung der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 20. März 2012 ausgesprochenen Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB zu sehen. Aufgrund dieses Separationsbeschlusses sei eine Verbücherung unterblieben und der Revisionswerber nicht bücherlicher Eigentümer der nachlassgegenständlichen Liegenschaften. Infolgedessen sei er auch nicht Waldeigentümer im Sinne des § 44 ForstG 1975. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 10. Dezember 2015 entfalte keine Rechtswirksamkeit, weil dieser zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.
154.2. Der Revisionswerber bestreitet nicht, außerbücherlicher Eigentümer des im Revisionsfall gegenständlichen Waldgrundstückes zu sein, sondern bringt vor, aufgrund der infolge eines Separationsbeschlusses vom 20. März 2012 fehlenden Verbücherung des Eigentumsrechts nicht als „Waldeigentümer“ im Sinne des § 44 ForstG 1975 zu gelten.
16Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, richtet sich die Frage, wer (Wald)Eigentümer ist, nach den Bestimmungen des Zivilrechts. Gemäß dem in § 431 ABGB und im Grundbuchsrecht verankerten Eintragungsgrundsatz kann die Erwerbung und Übertragung bücherlicher Rechte grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen, z.B. Erwerb des Erben durch Einantwortung, Erwerb des Erstehers bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlag oder Erwerb durch Enteignung entsprechend den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (vgl. VwGH 20.10.1993, 93/10/0106, mwN).
17Nach der hg. Rechtsprechung ist daher bereits geklärt, dass der Begriff des Waldeigentümers entsprechend den zivilrechtlich anerkannten Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz auch den außerbücherlichen Erwerber von Waldeigentum erfasst.
184.3. Das im Revisionsfall gegenständliche Waldgrundstück des Revisionswerbers ist Gegenstand einer Nachlassseparation. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 hat das Bezirksgericht Scheibbs die Verwaltungsbefugnisse der bestellten Separationskuratorin (u.a.) in Bezug auf dieses Grundstück festgestellt.
19Das Verwaltungsgericht hat dem angefochtenen Erkenntnis den genannten Beschluss vom 10. Dezember 2015 zugrunde gelegt und aus dessen Inhalt geschlossen, dass sich die „Zuständigkeit der Separationskuratorin“ nicht auf die im Revisionsfall interessierende Schlägerung und Entfernung von käferbefallenem Holz erstrecke, sondern derartige Maßnahmen in die „Zuständigkeit“ des Revisionswerbers fielen.
20Damit prüfte das Verwaltungsgericht die sich aus § 44 ForstG 1975 für den Revisionswerber als (außerbücherlichen) Waldeigentümer (infolge Einantwortung) ergebende Verpflichtung (auch) vor dem Hintergrund der im konkreten Fall erfolgten Nachlassseparation.
21Den Zulässigkeitsdarlegungen der vorliegenden außerordentlichen Revision ist in diesem Zusammenhang (lediglich) zu entnehmen, dass sich das Verwaltungsgericht mangels Rechtskraft nicht auf den Beschluss vom 10. Dezember 2015 hätte stützen dürfen. Eine Begründung für die behauptete fehlende Rechtskraft bleiben die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsgründe (vgl. dazu etwa VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0027, mwN) jedoch schuldig. Insbesondere weisen diese keine auch nur ansatzweise Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Rechtskraft des in Rede stehenden Beschlusses (vgl. oben Rz 5) auf.
225. In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
23Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 31. März 2021