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Ro 2019/10/0033 ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100033.J00 KI-generiert

Ro 2019/10/0033 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ro 2019/10/0033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. 1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (der Revisionswerberin) vom 22. Februar 2019 über die Gewährung von Mindestsicherung an die in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebrachte Frau A. S. in Form der Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegungskosten dahingehend abgeändert, dass diese nicht 100 % der erzielbaren und angemessenen Miete für ihr Wohnhaus einzusetzen habe.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 VwGG; Ro 2019/10/0033 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 4Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

Schlagwörter

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Verletzung der Unterhaltspflicht Unverletzlichkeit der Wohnung Kündigung von Wohnräumen Rückforderung von Sozialhilfe Herabsetzung von nachehelichem Unterhalt Retentionsrecht des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs. 1 VwGG
5Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt.
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Volltext

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (der Revisionswerberin) vom 22. Februar 2019 über die Gewährung von Mindestsicherung an die in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebrachte Frau A. S. in Form der Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegungskosten dahingehend abgeändert, dass diese nicht 100 % der erzielbaren und angemessenen Miete für ihr Wohnhaus einzusetzen habe.

2Nach Mitteilung der Revisionswerberin ist Frau A. S. am 29. Februar 2020 verstorben.

3Bei dem Recht auf Gewährung von Mindestsicherung handelt es sich (wie beim Recht auf Gewährung von Sozialhilfe) um ein höchstpersönliches Recht, in welches im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht eintritt; daher kommt die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189, mwN).

4Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

5Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Dies gilt auch für eine Revision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 BVG (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0021, 24.6.2015, Ra 2015/10/0027, oder 20.12.2017, Ra 2017/10/0139).

6Unter Hinweis darauf wurde der Revisionswerberin mit Note vom 11. März 2020, zugestellt am 20. März 2020, Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Revisionswerberin hat sich dazu nicht geäußert.

7Angesichts des Ablebens von A. S. ist deren Anspruch auf Gewährung von Mindestsicherung als ein höchstpersönliches Recht erloschen; eine Fortsetzung des Verfahrens über deren Mindestsicherungsantrag kommt nicht in Betracht.

8Da auch die Revisionswerberin Gegenteiliges nicht vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass einer Entscheidung des vorliegenden Revisionsfalles keine praktische Bedeutung mehr zukäme.

9Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der revisionswerbenden Partei an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 29. Mai 2020