Ro 2019/10/0031 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden im Beschwerdeverfahren die für die minderjährige Tochter des Mitbeteiligten im Zeitraum 1. März bis 30. Juni 2018 angefallenen Kindergartenbeiträge in der Höhe von monatlich € 45,, sohin insgesamt € 180,, als Leistungen der Mindestsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) übernommen.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 1 VwGG; Ro 2019/10/0031 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 16Gemäß § 10 Abs. 1 TMSG besteht die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung in der Übernahme der Kosten ua. für Erziehung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten. Gemäß Abs. 2 leg. cit. gehen Leistungen nach dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz (TKJHG) Leistungen nach Abs. 1 vor.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden im Beschwerdeverfahren die für die minderjährige Tochter des Mitbeteiligten im Zeitraum 1. März bis 30. Juni 2018 angefallenen Kindergartenbeiträge in der Höhe von monatlich € 45,, sohin insgesamt € 180,, als Leistungen der Mindestsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) übernommen.
2Begründend führte das LVwG aus, der Mitbeteiligte, seine Ehefrau und derenvier minderjährige Kinder, alle anerkannte Konventionsflüchtlinge, würden laufend Mindestsicherung im Rahmen der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs sowie Kinderbetreuungsgeld beziehen.
3Der Mitbeteiligte habe mit Antrag vom 22. März 2018 für den Besuch des Kindergartens G durch seine Tochter M. die Übernahme der Kindergartenkosten in der Höhe von monatlich € 45, im Rahmen der Hilfe zur Erziehung begehrt.
4Die Übernahme dieser Kosten nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften komme offenbar nicht in Betracht, weshalb die Übernahme der Kosten aus Mitteln der Mindestsicherung, konkret nach § 10 Abs. 1 TMSG, zu erwägen sei.
5Bei einem Kindergarten handle es sich nicht um eine bloße Betreuungseinrichtung, sondern obliege dem Kindergarten gemäß § 4 Abs. 1 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz (TKKBG) vielmehr die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern.
6Gemäß § 2 Abs. 12 TMSG umfasse die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung Maßnahmen, die erforderlich seien, um dem Hilfesuchenden die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende Erziehung, Schulbildung und Berufsausbildung zu sichern und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.
7Der Ausdruck „Erziehung“, der weder im TMSG noch im TKKBG definiert sei, bezeichne nach allgemeinem Sprachgebrauch sowohl die Gesamtheit allen erzieherischen Handelns, das die Personalisation, Sozialisation und Enkulturation eines Menschen steuere, als auch einzelne Teile dieses Gesamtprozesses.
8Aus der Zusammenschau der gesetzgeberischen Intention und der Bedeutung des Begriffs „Erziehung“ könne kein Zweifel daran bestehen, dass auch die aus dem Kindergartenbesuch einer Vierjährigen und daher eines noch nicht im kindergartenbesuchspflichtigen Alter im Sinne des § 26 Abs. 1 TKKBG befindlichen Kindes resultierenden Kindergartenbeiträge als Kosten für Erziehung im Sinne des § 10 Abs. 1 TMSG anzusehen seien.
9Dies umso mehr, als in der gegenständlichen Fallkonstellation das Erziehungselement des Kindergartenbesuchs infolge des kulturellen und ethnologischen Hintergrunds des Mädchens als erstgeborenes Kind einer erst seit wenigen Jahren in Tirol aufhältigen asylberechtigten somalischen Familie im Vergleich zur Betreuungskomponente überbetont sei. Erst der Kindergartenbesuch ermögliche dem Mädchen, sich in einem entsprechenden sozialen Umfeld unter Achtung und Förderung der Rechte, Würde, Freude und Neugier mit gleichaltrigen Kindern auszutauschen.
10Für die von der Revisionswerberin [der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht] vorgenommene Auslegung des § 10 Abs. 1 TMSG dergestalt, dass eine Kostenübernahme lediglich dann Platz greifen dürfe, wenn eine Betreuung im häuslichen Umfeld infolge einer gegenständlich nicht vorliegenden Erwerbstätigkeit der Eltern nicht möglich sei bzw. wenn das Besuchspflichtalter von fünf Jahren erreicht sei, würden § 2 Abs. 12 bzw. § 10 Abs. 1 TMSG keine Grundlage bieten.
11Zur Zulässigkeit der Revision führte das LVwG aus, es sei keine Rechtsprechung zur Frage vorhanden, ob Kindergartenbeiträge schlechthin oder unter gewissen Voraussetzungen die Grundlage einer Leistung der Mindestsicherung aus dem Titel „Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung“ im Sinne des § 10 Abs. 1 TMSG darstellen könnten. Es sei in concreto die Frage zu klären, ob die geltend gemachten Kindergartenkosten als „Kosten der Erziehung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 TMSG subsumiert werden könnten.
12Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision. Der Mitbeteiligte erstattete in dem vom LVwG durchgeführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13Die Revision ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
14Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes LGBl. Nr. 99/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2019 (TMSG), lauten:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
...
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
...
§ 2
Begriffsbestimmungen
...
(12) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende Erziehung, Schulbildung und Berufsausbildung zu sichern und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.
...
§ 3
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
...
e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 ... zuerkannt wurde,
...
§ 4
Form und Arten der Mindestsicherung
(1) Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).
...
(3) Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere:
a) die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung
...
§ 10
Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung
(1) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung besteht in der Übernahme der Kosten für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten.
(2) Leistungen nach Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, gehen Leistungen nach Abs. 1 vor.“
15Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010 idF LGBl. Nr. 144/2018 (TKKBG), lauten:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
a)die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen,
....
§ 3
Ziele
(1) Ziele dieses Gesetzes sind:
a)die besondere Förderung und Unterstützung der körperlichen, seelischen, geistigen, sittlichen und sozialen Entwicklung der Kinder,
b)die Sicherstellung von optimalen Bildungsmöglichkeiten und der Chancengleichheit für alle Kinder unabhängig von ihrer sozioökonomischen und kulturellen Herkunft,
c)die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern gemeinsam mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und Kindern, denen Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz gewährt werden,
...
f)die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben.
(2) Die Gewährleistung dieser Ziele soll insbesondere erfolgen durch:
...
b)die Erziehung und die Bildung der Kinder nach den erprobten ganzheitlichen Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung ihres jeweiligen Alters, ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer individuellen Bedürfnisse,
...
§ 4
Grundsätze
(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls familienunterstützend und familienergänzend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Betreuungspersonen, Erhaltern und dem Land Tirol.
....
(3) Die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung ist freiwillig, soweit nicht eine Besuchspflicht nach § 26 besteht.
§ 8
Aufgaben
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben insbesondere die Aufgabe,
a)jedes Kind seinem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege zu fördern und
...
§ 26
Pflicht zum Besuch einer Kindergartengruppe
(1) Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder mit Hauptwohnsitz in Tirol, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, im Ausmaß des Abs. 2 eine Kindergartengruppe besuchen.
(2) Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres, ...
...
§ 28
Pflichten der Eltern
...
(5) Die Eltern haben den vom Erhalter festgesetzten Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter den von diesem festgesetzten Bedingungen regelmäßig zu entrichten.
...
§ 39
Entgelt für die Kinderbetreuung, sonstige Entgelte
(1) Der Erhalter kann, ausgenommen im Rahmen der entgeltfreien Kindergartenjahre nach § 40, zur Kostendeckung von den Eltern ein angemessenes Entgelt für die Kinderbetreuung verlangen.
...
§ 40
Entgeltfreie Kindergartenjahre
(1) Der Besuch einer Kindergartengruppe ist für die Kinder, die am 31. August vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr viertes Lebensjahr vollendet haben, im Ausmaß der Besuchspflicht (§ 26 Abs. 2) entgeltfrei. Entgelte für die Betreuung außerhalb der besuchspflichtigen Zeiten und außerhalb des Kindergartenjahres sowie Entgelte nach § 39 Abs. 3 sind jedoch zulässig.“
16Gemäß § 10 Abs. 1 TMSG besteht die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung in der Übernahme der Kosten ua. für Erziehung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten. Gemäß Abs. 2 leg. cit. gehen Leistungen nach dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz (TKJHG) Leistungen nach Abs. 1 vor.
17Die in § 10 Abs. 1 TMSG geregelten Erziehungskosten umfassen unzweifelhaft Aufwendungen, die einem Hilfebedürftigen nach dem TKKBG entstehen. Dies erhellt insbesondere aus den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 lit. a TKKBG, wonach dieses Gesetz ua. die Erziehung von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen regelt, sowie aus § 4 Abs. 1 leg. cit., wonach ua. die Erziehung in Kinderbetreuungseinrichtungen unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls erfolgt.
18Dem TKKBG liegt weiters die Unterscheidung ua. zwischen „Erziehung“ und „Betreuung“ von Kindern zu Grunde. Die Argumentation der Revisionswerberin im erstinstanzlichen Bescheid, dass die Kosten für den Kindergartenbesuch der Tochter des Mitbeteiligten aus Mitteln der Mindestsicherung nicht zu tragen seien, weil keine Notwendigkeit einer externen Kinderbetreuung vorliege (weil der Mitbeteiligte und seine Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgingen), greift daher zu kurz.
19Die Argumentation der Revisionswerberin, wonach eine Notlage des Mitbeteiligten zu verneinen sei, weil der Kindergartenbesuch seiner (im Bezugszeitraum vierjährigen) Tochter „freiwillig“ erfolgt sei, verfängt nicht, weil das LVwG fallbezogen und begründet von der Notwendigkeit der Erziehung der Tochter im Kindergarten ausgegangen ist und die Revision dagegen nichts vorbringt.
20Soweit die Revision schließlich Ermittlungsmängel des LVwG im Zusammenhang mit der Frage der Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes (§ 1 Abs. 4 TMSG) geltend macht, wird die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht aufgezeigt: Durch den Hinweis, dass nach der „Richtlinie Kindergeld Plus“ einkommensschwache Familien beim Betreuungsaufwand für ihre Kinder unterstützt werden sollen, wird nicht dargelegt, dass durch allenfalls nach dieser „Richtlinie“ zu gewährende bzw. gewährte Geldleistungen der gegenständlich allein maßgebliche Erziehungsaufwand gedeckt wäre. Dass im vorliegenden Fall Erziehungskosten gemäß § 10 Abs. 2 TMSG durch Leistungen nach dem TKJHG abgedeckt worden wären, behauptet die Revisionswerberin weder im erstinstanzlichen Bescheid noch in der Revision.
21Das LVwG hat aus den genannten Gründen daher zu Recht die Übernahme der Kindergartenbeiträge für die Tochter des Mitbeteiligten nach dem TMSG ausgesprochen.
22Die vorliegende Amtsrevision war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2020