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Ra 2019/10/0007 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100007.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision on forestry road permit; facts show over-supply and technical unsuitability per ForstG.

Geschäftsnummer Ra 2019/10/0007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the revision against a lower court's refusal of a forestry road permit. The lower court found the road unnecessary due to existing infrastructure and technically unsuitable because it violated current forestry technology standards. The Supreme Court rejected the appeal, ruling that the lower court's decision was based on solid factual grounds and did not raise a question of general legal significance.

Legislator-Regeste

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§§ 60, 62 Forstgesetz 1975; A forestry road permit must be denied if the road is technically and economically unnecessary due to over-supply or fails to meet current forestry technology standards and operational safety requirements.

Schlagwörter

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forestry road permit over-supply of roads forestry technology standards operational safety administrative revision admissibility nachträgliche Bewilligung naturschutzrechtliche Bewilligung weitere Bewilligung zur BaubeWILLIGUNG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Weiters erklärte es eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
§ 34 Abs. 1a VwGG
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§§ 60, 62 Forstgesetz 1975
§ 34 Abs. 1 VwGG
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 29.10.1992, Ra 92/10/0024
VwGH 12.9.1985, Ra 85/07/0087
VwGH 28.5.2019, Ra 2019/10/0049
VwGH 28.5.2019, Ra 2019/10/0049).
KI-generiert
Ra 2018/10/0060
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. Februar 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag des Revisionswerbers auf (nachträgliche) Bewilligung einer Bringungsanlage ab, wobei es die Revision nicht zuließ. 2 Dem legte das Verwaltungsgericht - gestützt auf die Ausführungen eines forstfachlichen Amtssachverständigen - zugrunde, dass die bereits errichtete Forststraße (deren vollständiger Rückbau dem Revisionswerber rechtskräftig aufgetragen worden sei) § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) nicht entspreche; außerdem sei durch die Forststraße der Versagungstatbestand des § 60 Abs. 2 lit. a ForstG erfüllt. Die konsenslos errichtete Forststraße entspreche "nicht dem technischen Stand". Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen sei aufgrund der mit der Bringungsanlage verbundenen Waldbodeninanspruchnahme ein höherer Anfall an Oberflächenwässern zu verzeichnen, wodurch gefährliche Erosionen herbeigeführt werden könnten.
LVwG-2018/15/0351-1
Administrative court dismisses forestry permit appeal due to failure to prove planner's legal qualification.
LVwG-2022/35/2442-5
Forestry order deadline extended and two measures dropped; appeal dismissed as facts and law settled.
LVwG-2014/15/0127-6
Withdrawal of application in nature conservation licensing triggers mandatory termination of proceedings
LVwG-2018/44/2203-6
Forestry police order to dismantle unauthorized forest road due to missing registration and approval under Austrian Forestry Law

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Antrag des Revisionswerbers auf (nachträgliche) Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße auf näher bezeichneten Grundstücken wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 20. Juli 2018 mit Spruchpunkt I. als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig mit Spruchpunkt II. gemäß §§ 60 und 62 iVm 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG ) als unbegründet abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. Folge, behob diesen Spruchpunkt ersatzlos und wies die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. ab. Weiters erklärte es eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht unter Berufung auf entsprechende Ausführungen eines Amtssachverständigen aus, die beantragte Forststraße sei zur forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldes nicht erforderlich und führe zu einer Übererschließung des Waldes, zumal der Abstand der beantragten Forststraße zur bestehenden Forststraße maximal 80 m betrage. Bereits ohne die antragsgegenständliche Forststraße betrage die maximale Bringungsdistanz im zu erschließenden Waldbereich 250 m. Der gesamte gegenständlich zu erschließende Waldbereich könne auch ohne die beantragte Forststraße mittels Kurzstreckenseilkränen technisch und wirtschaftlich sinnvoll erschlossen werden. Osttirol weise im Ertragswald eine durchschnittliche Erschließungsdichte von 55 m Forststraße pro ha auf. Im gegenständlichen Fall würde die beantragte Forststraße zu einer Erschließungsdichte von 160 m pro ha führen. Aufgrund der aus forstfachlicher Sicht objektiv vorliegenden Übererschließung sei die beantragte Bewilligung auf der Grundlage von § 62 Abs. 2 lit. a iVm § 60 Abs. 1 ForstG zu versagen.

4 Die beantragte Forststraße entspreche auch nicht dem Stand der Forsttechnik und sei nicht betriebssicher, weil sie mit einer Fahrbahnbreite von 240 bis 270 cm zu schmal für die Benützung mit dem Stand der Forsttechnik entsprechenden Bringungsfahrzeugen sei. Erforderlich sei eine Mindestplanumbreite von 400 cm. Darüber hinaus seien die talseitigen Böschungen teilweise mit viel zu steilen Böschungswinkeln (bis zu 1:1 anstatt 4:5) konzipiert und daher nicht ausreichend tragfähig. Auch die Maximalsteigung forstlicher Bringungsanlagen von 12 % werde zum Teil mit bis zu 22 % deutlich überschritten. Daher sei die Bewilligung auch nach § 62 Abs. 2 lit. b ForstG zu versagen.

5 Gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße richtet sich die vorliegende Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die wesentlichen Rechtssätze zu den §§ 60 und 62 ForstG fänden sich im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 1992, 92/10/0024, welches auf das Erkenntnis vom 12. September 1985, 85/07/0087, verweise. Danach sei zunächst überhaupt die (technische und wirtschaftliche) Machbarkeit der Bringungsvariante der Seilbringung zu überprüfen, sodann, so die Seilbringung technisch möglich sei, zu erheben, welche konkreten Auswirkungen eine Forststraße und eine Seilbringung auf den Waldboden hätten und dann ein Kostenvergleich der beiden Bringungsvarianten unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit anzustellen. Von dieser Rechtsprechung sei das Verwaltungsgericht abgewichen.

10 Damit nimmt der Revisionswerber nicht auf die im zitierten Erkenntnis vom 29. Oktober 1992, 92/10/0024, auch enthaltenen Aussagen Bedacht, wonach eine Bringungsvariante, die nur unter Verletzung der Vorschriften des § 60 ForstG verwirklicht werden kann, unberücksichtigt zu bleiben hat, wobei ein unzulässiger Eingriff in den Wald dann vorliegt, wenn eine Bringungsanlage in unmittelbarer Nähe einer bereits behördlich bewilligten Forststraße angelegt werden soll (Hinweis auf VwGH 12.9.1985, 85/07/0087). Ausgehend von den oben (Rz 3) wiedergegebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes (Abstand der beantragten Forststraße zur bestehenden Forststraße maximal 80 m, maximale Bringungsdistanz im zu erschließenden Waldbereich 250 m, ...), aus denen eine Übererschließung des Gebietes im Sinne des § 60 Abs. 1 ForstG gefolgert wurde, weshalb das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzung des § 62 Abs. 2 lit. a iVm § 60 Abs. 1 ForstG verneinte, vermag das auf diese Beurteilung nicht eingehende Zulassungsvorbringen eine Abweichung von der genannten Rechtsprechung nicht darzutun.

11 Darüber hinaus geht das Zulassungsvorbringen nicht auf die oben (Rz 4) wiedergegebene (tragfähige) Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtes ein, wonach die beantragte Forststraße nicht dem Stand der Forsttechnik entspreche und nicht betriebssicher sei, weshalb die Bewilligung auch nach § 62 Abs. 2 lit. b ForstG zu versagen sei. Beruht ein angefochtenes Erkenntnis jedoch auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/10/0049).

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2020