Ra 2019/07/0121 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 4.425,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 1Mit insgesamt vier Bescheiden der revisionswerbenden Partei vom 19. Mai 2017, 2. Dezember 2016, 20. Jänner 2017 und 8. Februar 2017 wurde der mitbeteiligten Partei hinsichtlich bestimmter Zeiträume „für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung“ gemäß § 21a ff AMAGesetz 1992 iVm. § 1 AMABeitragsverordnung 2015 Agrarmarketingbeiträge in jeweils näher genannter Höhe zur Bezahlung vorgeschrieben.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 279 Abs. 1 BAO, § 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG, § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG, § 51 VwGG; Ra 2019/07/0121 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 8Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 4.425,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit insgesamt vier Bescheiden der revisionswerbenden Partei vom 19. Mai 2017, 2. Dezember 2016, 20. Jänner 2017 und 8. Februar 2017 wurde der mitbeteiligten Partei hinsichtlich bestimmter Zeiträume „für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung“ gemäß § 21a ff AMAGesetz 1992 iVm. § 1 AMABeitragsverordnung 2015 Agrarmarketingbeiträge in jeweils näher genannter Höhe zur Bezahlung vorgeschrieben.
2Die dagegen erhobenen Beschwerden der mitbeteiligten Partei wies die revisionswerbende Partei mit Beschwerdevorentscheidungen vom 23. Juni 2017, 20. Jänner 2017 und jeweils 3. Mai 2017 als unbegründet ab.
3Nach Erhebung eines Vorlageantrags der mitbeteiligten Partei wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden mit insgesamt drei im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmenden Erkenntnissen jeweils vom 4. August 2017 ab (Spruchpunkt A) I.).
4Mit Erkenntnis vom 21. November 2018, Ra 2017/17/0777 bis 0779, hob der Verwaltungsgerichtshof jeweils Spruchpunkt A) I. dieser Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
5Mit den nunmehr angefochtenen vier Erkenntnissen, jeweils vom 18. Oktober 2019, gab das Verwaltungsgericht den Beschwerden der mitbeteiligten Partei gemäß § 279 Abs. 1 BAO iVm. § 21a ff AMAGesetz 1992 statt und behob die Beschwerdevorentscheidungen der revisionswerbenden Partei ersatzlos. Die Revision erklärte es jeweils für nicht zulässig.
6Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Amtsrevisionen der revisionswerbenden Partei wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
7Die mitbeteiligte Partei erstattete je eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.
8Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revisionen wird übereinstimmend vorgebracht, es fehle hg. Rechtsprechung zu der Frage, ob ein Transportunternehmer oder Spediteur, der die Milch mehrerer Milchproduzenten von den einzelnen Milchproduzenten abhole und im Wege von Sammeltransporten, bei welchen die Milch der einzelnen Milchproduzenten in den eingesetzten Transportfahrzeugen vermischt werde, zu einem Milchbearbeitungs- oder Milchverarbeitungsbetrieb transportiere, „Versender“ im Sinn des § 21e Abs. 1 Z 1 AMAGesetz 1992 sei.
12Ebenso fehle hg. Rechtsprechung zu der Frage, ob ein Transportunternehmer oder Spediteur, der die Milch mehrerer Milchproduzenten auf diese Weise transportiere, durch die Einbringung der Milch der einzelnen Milchproduzenten in das Transportfahrzeug und die dort stattfindende Vermischung der Milch die Verfügungsmacht über diese Milch im Sinn des § 21b Z 12 AMAGesetz 1992 erwerbe.
13Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem, das gegenständliche Verfahren betreffenden Vorerkenntnis bereits festgehalten hat, kommen dem in § 21a AMAGesetz 1992 genannten Beitragszweck zufolge die durch die AMA eingehobenen Agrarmarketingbeiträge durch die dem Gesetz entsprechende Mittelverwendung im Ergebnis grundsätzlich den Betrieben des jeweiligen Produktionszweigs zugute. Der Beitragsbelastung durch den Agrarmarketingbeitrag stehen typischerweise die wirtschaftlichen Vorteile aus der Mittelverwendung für Zwecke der Marketingmaßnahmen im jeweiligen Produktionsbereich gegenüber; die in § 21a AMAGesetz 1992 genannten Zielsetzungen stehen mit der Einhebung des Agrarmarketingbeitrags im Zusammenhang. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass der Agrarmarketingbeitrag von allen Unternehmen, die im jeweiligen Produktionszweig tätig sind, eingehoben wird (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0777 bis 0779, mwN).
14Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der angefochtenen Erkenntnisse ist die mitbeteiligte Partei als Speditionsunternehmen nicht dem gegenständlich relevanten Produktionszweig der Milchwirtschaft zuzurechnen. Vielmehr übernimmt sie aufgrund bestehender Transportaufträge die Milch „namens und auftrags“ der Milchproduzenten im Rahmen einer Sammelabholung und verbringt diese nach Deutschland.
15Einem solchen Unternehmen kommen die wirtschaftlichen Vorteile aus der Mittelverwendung für Marketingmaßnahmen im hier relevanten Produktions bzw. Verarbeitungszweig der Milchwirtschaft zweifelsohne nicht zugute, weshalb der Zusammenhang mit den in § 21a AMAGesetz 1992 genannten Zielsetzungen im vorliegenden Fall fehlt. Eine Beitragspflicht der mitbeteiligten Partei im Sinn des § 21e Abs. 1 Z 1 iVm. § 21c Abs. 1 Z 1 AMAGesetz 1992 scheidet daher von vornherein aus und es kommt deren Qualifikation als „Versender“ im Sinn des § 21e Abs. 1 Z 1 leg. cit. mangels hierfür ersichtlicher sachlicher Rechtfertigung nicht in Betracht (vgl. dazu bereits VwGH Ra 2017/17/0777 bis 0779, Rz 24).
16Auch das Vermischen von Milch verschiedener Produzenten in den eingesetzten Transportfahrzeugen im Wege eines Sammeltransportes vermittelt der mitbeteiligten Partei nicht die Stellung als „Versender“. Dadurch ändert sich nämlich nichts an der entscheidungserheblichen und unwidersprochen gebliebenen Tatsache, dass die Milch „namens und auftrags“ der Milchproduzenten durch die mitbeteiligte Partei als Transporteur nach Deutschland verbracht wird.
17Dem Verwaltungsgericht kann aufgrund der ihm vom Verwaltungsgerichtshof überbundenen Rechtsansicht (vgl. VwGH Ra 2017/17/0777 bis 0779, Rn 16) auch nicht entgegengetreten werden, wenn es ausgehend von seinen unbestritten gebliebenen Feststellungen zum Ergebnis gelangt, dass die mitbeteiligte Partei keine Verfügungsmacht über die von den Milchproduzenten übernommene Milch im Sinn des § 21b Z 12 AMAGesetz 1992 erworben habe. Verfügungsmacht bedeutet nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes nämlich das Recht, anzuordnen, was mit der Milch zu geschehen hat, z. B. wohin sie zu transportieren ist. Eine solche Befugnis kam der mitbeteiligten Partei als Speditionsunternehmen aber gerade nicht zu. Auch daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Milch der einzelnen Milchproduzenten in den eingesetzten Transportfahrzeugen vermischt wurde. Dies allein räumte der mitbeteiligten Partei keine Verfügungsmacht hinsichtlich des Bestimmungsortes der zu transportierenden Milch ein.
18Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei besteht bereits Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Rechtsfragen, von der das Verwaltungsgericht nicht abgewichen ist.
19In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
20Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
21Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Mai 2020