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Ra 2019/07/0053 ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070053.L00 KI-generiert

Bison as Cattle under EU Regulation and Scope of Operational Ban in Cattle Identification Sanctions

Geschäftsnummer Ra 2019/07/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dismissed the extraordinary revision, upholding the administrative court's decision that imposed two separate €600 fines on the respondent for violating the Market Order Act (MOG) in conjunction with the Cattle Identification Regulation 2008. The dispute centered on whether bison held by the respondent constituted "cattle" subject to mandatory ear-tagging and whether a new animal introduced to the farm violated an existing operational ban. The VwGH held that the revision was inadmissible because it failed to demonstrate a legal question of fundamental importance; specifically, the Court confirmed that bison are legally categorized as cattle under EU Regulation (EC) No 1760/2000 and Council Directive 64/432/EWG, rendering the domestic regulatory terms sufficiently precise, and that the scope of the "farm" for the operational ban was clearly defined by the underlying administrative act, thereby barring new factual arguments under the prohibition of new matter in revision proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG, § 34 Abs. 3 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG, Art. 7 EMRK, § 41 VwGG; Bison as Cattle under EU Regulation and Scope of Operational Ban in Cattle Identification Sanctions: 10Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagwörter

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Veterinärrecht Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen Jagdgesetzgebung Kennzeichnung und Inverkehrbringen Hundesteuer Tierarzneimittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGG
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 3 VwGG
Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Art. 7 EMRK
18 BVG noch unter jenem des Art. 7 EMRK Bedenken gegen § 3 Abs.
§ 41 VwGG
25Soweit dem Revisionsvorbringen im Ergebnis die Ansicht zu Grunde liegt, das betroffene Rind sei einem anderen als dem gesperrten Betrieb zugegangen, steht dem das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot im Revisionsverfahren entgegen.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber (als verantwortlichen Vertreter einer näher genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung) im Rechtszug zum einen wegen Übertretung des § 30 Abs. 1 Z 4 und 5 Marktordnungsgesetz (MOG) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 und zum anderen wegen Übertretung des § 30 Abs. 1 Z 4 und 5 MOG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 RinderkennzeichnungsVerordnung 2008 Geldstrafen in der Höhe von je € 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: je 6 Stunden) verhängt. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

2Dem Revisionswerber wurde dabei vorgeworfen, es einerseits zu verantworten zu haben, dass trotz aufrechter Betriebssperre am 6. September 2017 ein (näher bezeichnetes) Rind der Betriebsstätte zugegangen sei. Andererseits seien am 18. Dezember 2017 insgesamt 35 von 43 Rindern in seinem Betrieb nicht gemäß § 3 der RinderkennzeichnungsVerordnung 2008 mittels Ohrmarken gekennzeichnet gewesen.

3Dazu stellte das Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass die vom Revisionswerber vertretene Gesellschaft auf einer Fläche von 18 bis 20 Hektar, teilweise Wald, eine Bisonzucht betreibe. Bei den dort gehaltenen Bisons handle es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ausschließlich um Waldbisons. Unabhängig davon sei das Waldbison (Bison bison athabascae) eine Unterart des Bison (Bison bison). Bisons würden nach der Richtlinie 64/432/EWG dem „Rind“ zugeordnet.

4Bei einer Vorort-Kontrolle durch Mitarbeiter der Agrarmarkt Austria am 12. Dezember 2014 sei festgestellt worden, dass 15 der an diesem Standort befindlichen Rinder nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet gewesen seien, woraufhin die Agrarmarkt Austria mittels einstweiliger Anordnung vom selben Tag eine Betriebssperre verhängt habe. Bei einer Nachkontrolle am 11. Dezember 2015 seien weiterhin 23 Rinder nicht entsprechend gekennzeichnet gewesen, weshalb die Betriebssperre nicht aufgehoben worden sei.

5Während der aufrechten Betriebssperre sei dem „gegenständlichen Betrieb“ am 6. September 2017 ein näher bezeichneter Bisonbulle zugegangen. Der Revisionswerber habe diesen trotz aufrechter Betriebssperre aus Deutschland zugekauft. Den zuständigen Amtstierarzt habe er davon in Kenntnis gesetzt, dass er einen Bullen zur Blutaufbesserung in seinem Betrieb kaufen wolle. Der Bulle sei in Einzelhaltung gehalten worden und habe nicht in die alte Herde integriert werden können.

6Am 18. Dezember 2017 seien bei einer neuerlichen, durch die Agrarmarkt Austria veranlassten VorortKontrolle 35 der 43 vor Ort vorgefundenen Rinder nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet gewesen.

7Der Revisionswerber wandte sich gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 12. März 2019, E 5012/20185, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

8In seiner außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof macht der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

9Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof brachte die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung ein, in welcher sie auf ihr Straferkenntnis und das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts verwies.

10Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, die RinderkennzeichnungsVerordnung 2008 setze die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates innerstaatlich um. Diese Verordnung definiere den Begriff „Tier“ in einer Weise, dass er für die innerstaatliche Definition eines Verwaltungsstraftatbestandes nach dem Bestimmtheitsgrundsatz im Verwaltungsstrafrecht zu unbestimmt sei. Es bestehe ein ungeklärtes Spannungsverhältnis zwischen der Umsetzung von Unionsrecht und dem staatsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz und der EMRK.

14Das Verwaltungsgericht habe ohne Begründung, gesetzliche Grundlage und erkennbare Rechtfertigung den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthaltenen Begriff „Tier“ als Straftatbestandsmerkmal „Rind“ ausgelegt und diesen Begriff der Wildtierart „Bison“ eingeschränkt nach dem Domestikationsgrad und der „Art der Wildtierhaltung“ zugeordnet. Es bleibe offen, warum die gehaltenen Bisons „Tier“ im Sinne der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 und nicht „Farmwild“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, nämlich „wiederkäuende Wildklauentiere“, seien und daher einem anderen Tierkennzeichnungsregime unterlägen.

15Weiters lege das Verwaltungsgericht ohne Begründung und erkennbare Rechtfertigung auch den in § 9 der RinderkennzeichnungsVerordnung 2008 enthaltenen Begriff „Betrieb“ im Zusammenhang mit der verhängten Betriebssperre unrichtig aus. Es sei damit im Sinne des Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nicht die „Betriebsadresse“, sondern der konkrete Haltestandort der Rinder gemeint. Zur Auslegung des Begriffs „Betrieb“ in § 9 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

16Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

17Das von jedem Mitgliedstaat zu schaffende System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruhte zum Tatzeitpunkt auf Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Die RinderkennzeichnungsVerordnung 2008 diente nach deren § 1 Z 1 der Durchführung u.a. dieser Bestimmungen.

18Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in der maßgeblichen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 653/2014 definierte in ihrem Art. 2 den Begriff „Tier“ als „Rind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 64/432/EWG, einschließlich Rindern, die an kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen teilnehmen“. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 64/432/EWG, der seine maßgebliche Fassung durch die Richtlinie 97/12/EG erhielt, ist die Art „Bison bison“ ausdrücklich vom Begriff des Rindes umfasst.

19An diesem Ergebnis ändert weder der Umstand etwas, dass der Verweis in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf die Richtlinie 64/432/EWG (und nicht ausschließlich auf die Änderungsrichtlinie 97/12/EG) gerichtet war, noch dass Art. 2 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 64/432/EWG zusätzlich eine eindeutig demonstrative Aufzählung („insbesondere“) von umfassten Nutzungsarten enthielt.

20Da somit Tiere der Art „Bison bison“ unzweifelhaft als „Tier“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 dem Titel I dieser Verordnung und damit auch der RinderkennzeichnungsVerordnung 2008 unterlagen, liegt die der aufgeworfenen Rechtsfrage zugrundeliegende Unbestimmtheit der unionsrechtlichen Rechtslage nicht vor (vgl. auch den in dieser Sache ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2019, wonach aus den genannten Gründen weder unter dem Gesichtspunkt des Art. 18 BVG noch unter jenem des Art. 7 EMRK Bedenken gegen § 3 Abs. 3 RinderkennzeichnungsVerordnung 2008 entstanden sind).

21Angesichts der in der Revision nicht bekämpften Feststellung des angefochtenen Erkenntnisses, wonach es sich beim Waldbison (Bison bison athabascae) um eine Unterart des Bison (Bison bison) handle, zeigt die Revision auch nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unvertretbar gewesen wäre, wonach die von der vom Revisionswerber vertretenen Gesellschaft gehaltenen Tiere der RinderkennzeichnungsVerordnung 2008 unterlagen. Soweit der Revisionswerber auf das Kennzeichnungsregime der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 verweist, reicht der Hinweis, dass diese in ihrem § 1 Abs. 3 bestimmt, dass die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern durch die RinderkennzeichnungsVerordnung 2008 geregelt wird, und damit solche Tiere insoweit von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt.

22Mit ihrem zweiten Zulässigkeitsvorbringen wirft die Revision im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Betriebssperre Auslegungsfragen zum Betriebsbegriff des § 9 RinderkennzeichnungsVerordnung 2008 auf.

23Aus den Verwaltungsakten ergibt sich jedoch, dass einerseits mit der bescheidmäßigen einstweiligen Anordnung vom 12. Dezember 2014 hinsichtlich eines mit einer konkreten „Betriebs(stätten)Nr. bzw. KlientenNr.“ sowie einer „Betriebs(stätten)adresse“ bezeichneten Betriebes eine Betriebssperre verhängt wurde, die nach der Bescheidbegründung im Verbot der „Verbringung sämtlicher Tiere zu oder aus der oben angeführten Betriebsstätte“ besteht. Andererseits gründete sich die Strafanzeige der Agrarmarkt Austria an die belangte Behörde darauf, dass der Zugang des betroffenen Rindes vom Landwirt im Rahmen der „Stallliste Rinderregistrierung“ zu dieser Betriebsstättennummer gemeldet worden sei.

24Die aufgeworfene Frage, von welchem Begriffsverständnis § 9 RinderkennzeichnungsVerordnung 2008 in Bezug auf den „Betrieb“ ausgeht, stellt sich im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren angesichts des klaren Inhalts des rechtskräftigen Bescheides vom 12. Dezember 2014, mit dem die von der Sperre betroffene Betriebsstätte eindeutig identifiziert und damit abgegrenzt wurde, jedoch nicht (vgl. wiederum den in dieser Sache ergangen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2019, wonach die §§ 9 und 10 RinderkennzeichnungsVerordnung 2008 im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf die Bindung an den Bescheid, mit dem die Betriebssperre ausgesprochen wurde, nicht präjudiziell sind).

25Soweit dem Revisionsvorbringen im Ergebnis die Ansicht zu Grunde liegt, das betroffene Rind sei einem anderen als dem gesperrten Betrieb zugegangen, steht dem das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot im Revisionsverfahren entgegen. Dieses gilt nämlich auch für solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht diesbezüglich nichts vorgebracht wurde. Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. jeweils VwGH 18.2.2020, Ra 2020/07/0006, mwN).

26In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

27Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. Oktober 2021