Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2019/07/0049 ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070049.L00 KI-generiert

Private agreement on dam maintenance not a "legal obligation of others" under Water Rights Act; inadmissibility of revision due to absence of fundamental legal question

Geschäftsnummer Ra 2019/07/0049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Federal Administrative Court (VwGH) dismissed the revision, upholding the lower court's decision that rejected the appellant's motion for resumption of proceedings; consequently, the original 2017 administrative order mandating the water-right holder to lower the pond's water level and conduct a safety inspection of the dam remains in force. The dispute centered on whether a private 1960 agreement between the landowner’s predecessors and the city for dam maintenance constituted a valid "legal obligation of others" under the Water Rights Act (WRG 1959) that would shift the public-law maintenance duty to the city, thereby rendering the initial order against the water-right holder erroneous and establishing a new fact or a "res judicata" effect for resumption under the Administrative Procedure Act (AVG). The VwGH held that such public-law maintenance duties can only be derived from water-law-rooted titles, not private agreements, which merely give rise to civil law recourse against the obligated party; furthermore, the court ruled that the statutory requirement for resumption under § 69(1) No. 4 AVG strictly requires the subsequent discovery of an administrative order or court decision, a condition that a private agreement does not meet.

Legislator-Regeste

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§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG; § 69 Abs. 1 Z 4 AVG: A private law agreement or settlement does not constitute a 'binding decision' or 'decided matter' under the Administrative Procedure Act and cannot serve as grounds for reopening a concluded administrative procedure.

Schlagwörter

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Administrative Procedure Act reopening of proceedings decided matter private law agreement water police order binding administrative decision procedural finality Wasserverschmutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 50 WRG 1959
8Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde, in der unter anderem vorgebracht wurde, dass unter „rechtsgültigen Verpflichtungen anderer“ im Sinne des § 50 WRG 1959 auch Privatrechtstitel zu verstehen seien, wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit dem am 17.
§ 138 Abs. 1 lit. a, c und d WRG 1959
April 2017 wurde dem Revisionswerber gemäß § 50 in Verbindung mit § 138 Abs. 1 lit. a, c und d WRG 1959 aufgetragen, (1.) den Wasserstand im genannten Teich auf ca.
§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG
19Der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sei daher nicht gegeben.
§ 69 Abs. 1 Z 4 AVG
20Auch ein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 4 AVG liege nicht vor.
BGBl. I Nr. 33/2013
32Ferner wird in der Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, zu dem mit der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 in das AVG eingefügten Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs.
Art. 133 Abs. 4 BVG
The provision establishing the conditions for admissibility of a revision against administrative court decisions, which the court determined were not met.
§ 34 Abs. 1 VwGG
The procedural rule applied to dismiss the revision without further proceedings because it did not meet the admissibility requirements.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 21.2.2020, Ra 2018/07/0411 bis 0417
VwGH 21.2.2020, Ra 2018/07/0411 bis 0417, mwN).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 133 Abs. 4 BVG

The provision establishing the conditions for admissibility of a revision against administrative court decisions, which the court determined were not met.

§ 34 Abs. 1 VwGG

The procedural rule applied to dismiss the revision without further proceedings because it did not meet the admissibility requirements.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Der Revisionswerber ist Wasserberechtigter des im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk St. PöltenLand eingetragenen „WatzekTeiches“. Dieses Wasserrecht ist unbefristet erteilt und berechtigt zum Betrieb eines Landschaftsteiches.

2In der Nähe dieses Teiches befindet sich das WatzekTeichAquädukt als Teil der II. Wiener Hochquellwasserleitung. Zwischen dem Teich und dem Aquädukt befindet sich ein Damm und zwischen Damm und Aquädukt eine mit Steinen ausgelegte Mulde. Der WatzekTeich und der Damm haben schon vor dem Aquädukt bestanden.

3Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (belangte Behörde) vom 21. April 2017 wurde dem Revisionswerber gemäß § 50 in Verbindung mit § 138 Abs. 1 lit. a, c und d WRG 1959 aufgetragen, (1.) den Wasserstand im genannten Teich auf ca. 2 m unterhalb des Teichüberlaufes (Betonrohr) abzusenken und (2.) eine Untersuchung des gegenständlichen Dammbauwerkes im Hinblick auf die Standsicherheit unter Betrachtung sämtlicher Lastfälle (auch Überströmen) durchzuführen und diese Untersuchung der belangten Behörde vorzulegen.

4Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

5Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 beantragte der Revisionswerber, gestützt auf § 69 Abs. 1 Z 2 und Z 4 AVG, die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 21. April 2017 abgeschlossenen Verfahrens.

6Begründend nahm er Bezug auf eine zwischen seinen Rechtsvorgängern im Grundeigentum und der Stadt Wien abgeschlossene Vereinbarung vom 31. März 1960, die ihm im Rahmen einer am 18. Oktober 2017 stattgefundenen Überprüfungsverhandlung der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht geworden sei. Bei richtiger Interpretation sei damals vereinbart worden, dass die Stadt Wien/der Magistrat der Stadt Wien unverzüglich eine Sanierung des Überlaufes im Dammbereich durchführe, während sich die Rechtsvorgänger des Revisionswerbers verpflichtet hätten, den Teich gegenüber der seinerzeitigen Höhe freiwillig etwas abzusenken (was vom Revisionswerber und seinen Rechtsvorgängern stets eingehalten worden sei). Seitens der Stadt Wien seien die zugesagten Maßnahmen erst im Jahr 2007 durchgeführt worden. Die Stadt Wien sei daher ihrer Instandhaltungsverpflichtung nicht nachgekommen. Der gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 21. April 2017 erlassene wasserpolizeiliche Auftrag hätte daher vor allem in Ansehung des Punktes 2. gegenüber der Stadt Wien/dem Magistrat der Stadt Wien erlassen werden müssen.

7Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2017 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen.

8Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde, in der unter anderem vorgebracht wurde, dass unter „rechtsgültigen Verpflichtungen anderer“ im Sinne des § 50 WRG 1959 auch Privatrechtstitel zu verstehen seien, wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit dem am 17. September 2018 mündlich verkündeten und mit 10. Oktober 2018 schriftlich ausgefertigten angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (LVwG) als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

9Das LVwG hielt im angefochtenen Erkenntnis im Wesentlichen fest, dass die Vereinbarung vom 31. März 1960 keine Regelung einer Instandhaltungsverpflichtung für den Damm des WatzekTeiches zu Lasten der Stadtgemeinde Wien (in weiterer Folge: Stadtgemeinde) enthalte.

10Zu den Voraussetzungen eines Antrags auf Wiederaufnahme führte das LVwG aus, dass das wasserrechtliche Verfahren betreffend die Auferlegung von Instandhaltungsmaßnahmen gegenüber dem Revisionswerber mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2017 rechtskräftig abgeschlossen und der Antrag auf Wiederaufnahme fristgerecht binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Vereinbarung vom 31. März 1960 bei der belangten Behörde eingebracht worden seien. Es seien auch Wiederaufnahmegründe in Verbindung mit dieser Vereinbarung geltend gemacht worden (§ 69 Abs. 1 Z 2 und Z 4 AVG).

11Maßgeblich sei, ob die am 31. März 1960 zwischen der Stadt Wien und den seinerzeitigen Grundeigentümern der gegenständlichen Liegenschaft abgeschlossene Vereinbarung, auf die sich der Wiederaufnahmeantrag stütze, eine neue Tatsache darstelle, welche zu einem im Spruch des erlassenen Bescheides anders lautenden Ergebnis geführt hätte.

12Die Vereinbarung enthalte eingangs den Text, dass im Zusammenwirken mit den Grundeigentümern der Teich abgesenkt worden sei und dass dies auch Erfolg gehabt habe. Zweck sei es gewesen, eine weitere Gefährdung der Wasserleitungsanlage (Aquädukt) zu vermeiden.

13Diese Vereinbarung so das LVwG weiter enthalte aber keine ausdrückliche Regelung einer Instandhaltungsverpflichtung. Aus der Textierung lasse sich auch nicht entnehmen, dass zukünftig die Stadtgemeinde zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen herangezogen werden könnte oder sich diese dazu verpflichte. Es befinde sich in dieser Vereinbarung nach Schilderung des Anlassfalles (Missstände durch austretendes Wasser aus dem Dammkörper) eine Vereinbarung hinsichtlich der Neuherstellung eines Überlaufes für den Damm, der Herstellung eines Grundablasses in Eisen und hinsichtlich der Absenkung des Teiches im Winter. Weiters solle der Dammkörper ergänzt und von den Wasserwerken ein Rohr verlegt werden, die wasserseitige Mauer und die luftseitige Böschung sollten hergestellt werden. Nähere Angaben, wer diese Maßnahmen durchführen solle, seien der Vereinbarung mit Ausnahme betreffend das Rohr jedoch nicht zu entnehmen. Am Ende der Vereinbarung sei geregelt, dass ein Kostenvoranschlag vom Grundeigentümer einzuholen sei, der dann der Stadtgemeinde vorzulegen wäre. Anschließend solle eine Kostenaufteilung besprochen werden. Daraus lasse sich jedenfalls keine Instandhaltungsverpflichtung der Stadtgemeinde für die Zukunft ableiten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich um eine schadenersatzrechtliche Regelung handle und sich die Stadtgemeinde an den Kosten der Maßnahmen beteilige. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die eine oder andere Maßnahme (z. B. Herstellung von Ablaufrohren) von der Stadtgemeinde durchgeführt werde oder worden sei. Die einmalige Herstellung von Maßnahmen bedeute nicht automatisch, dass sich daraus eine Instandhaltungsverpflichtung für die Zukunft ableiten ließe.

14In Punkt 3. der Vereinbarung räume der Grundeigentümer (zu ergänzen: den Organen der Stadt) im Katastrophenfall das Recht ein, dass das Grundstück betreten und die Grundablassschleuse geöffnet werden dürfe. Ebenso dürfe geöffnet werden, wenn die Teichabkehr nicht fristgerecht gemacht werde. Daraus lasse sich ebenso wenig eine Instandhaltungsverpflichtung der Stadtgemeinde ableiten.

15Zum Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag, es seien eigenmächtige Neuerungen durch die Stadtgemeinde vorgenommen worden, hielt das LVwG fest, dass sich daraus keine Instandhaltungsverpflichtung ergeben könne, weil der Anlageninhaber auch für derartiges von dritten Personen konsenslos Vorgenommenes einzustehen habe.

16Das Vorbringen, es dürfe das ältere Wasserrecht des Revisionswerbers durch den Betrieb der II. Wiener Hochquellwasserleitung nicht benachteiligt werden, richte sich gegen den Genehmigungsbescheid für diese Wasserleitung. Derartige Einwendungen wären daher im entsprechenden Bewilligungsverfahren (von den Rechtsvorgängern) vorzubringen gewesen.

17Zum Beschwerdevorbringen, seit einem bestimmten Zeitpunkt würden Teile des Dammbauwerkes vom WatzakTeich laufend durch die Stadtgemeinde gewartet, hielt das LVwG fest, dass es dafür derzeit keine rechtliche Verpflichtung, zumindest nicht auf wasserrechtlicher Ebene, gebe. Eine derartige Tätigkeit könne auch freiwillig durchgeführt werden, um Problemsituationen zu vermeiden.

18Der Argumentation, eine Maßnahme wie etwa die Herstellung eines neuen Überlaufes sei ein Ausfluss des Instandhaltens, sei entgegenzuhalten, dass in der Regelung oder Vereinbarung aus 1960 zwar davon die Rede sei, dass ein Überlauf herzustellen sein werde, gegebenenfalls auch durch den Magistrat Überlaufrohre hergestellt würden, aber eine dauerhafte Instandhaltungsverpflichtung lasse sich daraus nicht ableiten. Die bloße Durchführung von Maßnahmen durch die Stadtgemeinde berechtige noch nicht zur Annahme, dass diese eine Instandhaltungspflicht am Damm träfe.

19Der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sei daher nicht gegeben.

20Auch ein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 4 AVG liege nicht vor. Die erst in der Beschwerde angeführte Begründung, dass die Vereinbarung vom 31. März 1960 einem Bescheid oder einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 4 AVG gleichzuhalten sei, teile das LVwG schon deshalb nicht, weil eine Vereinbarung nicht in Rechtskraft erwachsen könne und daher auch nicht der Tatbestand der entschiedenen Sache eintreten könne. Weiters werde in der Z 4 leg. cit. ein Bescheid oder eine Gerichtsentscheidung als Wiederaufnahmegrund ausdrücklich genannt. Eine Vereinbarung könne diesem Erfordernis nicht entsprechen.

21Weitere (näher genannte) in der Beschwerde darüber hinaus angeführte und im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Unterlagen und Dokumente könnten schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil sie nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages gewesen seien. Dennoch begründete das LVwG, weshalb nach seiner Beurteilung diese nachträglich vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke nicht ausgereicht hätten, im Falle der rechtzeitigen Vorlage mit dem Wiederaufnahmeantrag eine Instandhaltungsverpflichtung der Stadtgemeinde zu begründen.

22Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

23Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

24Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

25Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

26Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

27Gemäß § 50 Abs. 6 WRG 1959 finden auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

28Zur Frage, was unter der Wortfolge „rechtsgültigen Verpflichtungen anderer“ in § 50 Abs. 1 WRG 1959 zu verstehen ist, nimmt die Zulässigkeitsbegründung der Revision auf mehrere Literaturzitate und Judikatur Bezug (vgl. dazu insbesondere die auch vom Revisionswerber zitierte zusammenfassende Darstellung in Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, (nunmehr) 3. Auflage, K 13 zu § 50 WRG 1959). Bei einer Auslegung im Sinne der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne so der Revisionswerber nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 eine rechtsgültige Verpflichtung Dritter zur Instandhaltung von Wasserbenutzungsanlagen und Wasseranlagen gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 6 WRG 1959 auch durch Privattitel, sohin Vereinbarungen und Übereinkommen, wie jene vom 31. März 1960, begründet werden. Die Frage der Auslegung der genannten Bestimmung sei nicht einheitlich geregelt.

29Dem ist zu entgegnen, dass sich nach gefestigter Judikatur rechtsgültige Verpflichtungen anderer, die einen Übergang der Instandhaltungspflicht auch in öffentlichrechtlicher Hinsicht bewirken, unmittelbar aus dem WRG 1959 (z.B. § 29 Abs. 3 letzter Satz) oder anderen wasserrechtlichen Vorschriften sowie aus Bescheiden und sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben (z.B. Verpflichtungserklärung nach § 27 Abs. 3 WRG 1959), ergeben können (vgl. VwGH 25.12.2012, 2009/07/0125; 29.10.2015, 2013/07/0136, mwN; 21.10.2021, Ra 2019/07/0055, mwN).

30Das (allfällige) Bestehen eines zivilrechtlichen Regressanspruchs ändert nichts an der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten. Dies ist Ausdruck eines Verständnisses von § 50 Abs. 1 WRG 1959 und des darin vorgesehenen Vorrangs „rechtsgültiger Verpflichtungen anderer“, wonach ausschließlich ein im Wasserrecht verwurzelter öffentlich-rechtlicher Titel dazu führt, dass die Wasserrechtsbehörde den aus diesem Titel Verpflichteten zur Instandhaltung heranzuziehen hat. Demgegenüber ist zur Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen, nicht auf das WRG 1959 gegründeten Titels zur Instandhaltung jene Behörde legitimiert, die die betreffende Verwaltungsvorschrift anzuwenden hat. Bei Bestehen einer Instandhaltungsverpflichtung auf Grund eines Privatrechtstitels ist hingegen von der Wasserrechtsbehörde der Wasserberechtigte in Anspruch zu nehmen, dem es überlassen bleibt, entsprechenden Regress zu nehmen (vgl. zum Ganzen erneut VwGH 21.10.2021, Ra 2019/07/0055, mwN).

31Da es sich im vorliegenden Fall bei der in Rede stehenden Vereinbarung vom 31. März 1960 unstrittig um einen Privatrechtstitel und nicht um einen im Wasserrecht verwurzelten öffentlich-rechtlichen Titel (und somit bereits deswegen um keine von der Wasserrechtsbehörde zu berücksichtigende „rechtsgültige Verpflichtung anderer“ im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959) handelt, konnte diese Vereinbarung selbst wenn man mit dem Revisionswerber davon ausginge, dass sie eine Regelung über die Instandhaltungsverpflichtung enthielte von Vornherein keine neue Tatsache oder kein neues Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, die bzw. das im Verfahren über den gegen den Revisionswerber erlassenen Auftrag zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 50 in Verbindung mit § 138 Abs. 1 WRG 1959 einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen hätte können.

32Ferner wird in der Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, zu dem mit der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 in das AVG eingefügten Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 4 AVG existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Diese Bestimmung solle die materielle Rechtskraftwirkung als Sperrwirkung eines Bescheides oder Urteiles schützen. Im gegenständlichen Fall sei allerdings zu berücksichtigen, dass einer Vereinbarung/einem Vergleich ähnliche verfahrensbeendende Wirkung zukommen könne. In der Vereinbarung vom 31. März 1960 sei eine einseitig nicht abänderliche Urkunde zu erblicken.

33Gemäß § 69 Abs. 1 Z 4 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

34Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist (vgl. VwGH 21.2.2020, Ra 2018/07/0411 bis 0417, mwN). § 69 Abs. 1 Z 4 AVG stellt nach seinem klaren Wortlaut auf das nachträgliche Bekanntwerden eines „Bescheides“ oder einer „gerichtlichen Entscheidung“ sowie auf das Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ab.

35Weshalb die Ausführungen des LVwG, wonach diese Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 31. März 1960 nicht zuträfen und die Vereinbarung im Verfahren betreffend den in Rede stehenden wasserpolizeilichen Auftrag auch nicht die „Einwendung der entschiedenen Sache“ begründen könne (wie für die Erfüllung der Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrundes § 69 Abs. 1 Z 4 AVG gefordert), unzutreffend sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht nachvollziehbar dargelegt.

36Bereits aus den dargelegten Gründen erweist sich die Revision als unzulässig. Auf das weitere Revisionsvorbringen war daher nicht einzugehen.

37In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2022