Mootness of deadline-setting motion following withdrawal of underlying administrative appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Administrative Court (VwGH) ordered the discontinuance of the proceedings, declaring the applicant’s request moot. The dispute concerned a motion to set a deadline for the first-instance administrative court to decide on a pending administrative appeal, filed under § 38 Abs. 4 of the Administrative Court Act (VwGG). After the applicant submitted the motion to the VwGH, the first-instance court notified the VwGH that the applicant had withdrawn the underlying administrative appeal. The VwGH found that the withdrawal extinguished the applicant’s interest in a judicial decision and rendered the deadline-setting motion moot, as such a motion presupposes a pending and active appeal. Applying the mutatis in contrariem provisions of § 33 Abs. 1 VwGG in conjunction with § 38 Abs. 4 VwGG, the court determined that the procedure was to be declared moot and discontinued by order, effectively ending the legal process without a substantive ruling on the deadline request.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 38 Abs. 4 VwGG; § 33 Abs. 1 VwGG: If the applicant withdraws the complaint, the request for a time limit is void as the applicant no longer has an interest in the decision, requiring termination of the proceedings.
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KI-generiertVolltext
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.
1 Mit Fristsetzungsantrag vom 21. August 2019 begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine zu LVwG-551433/1/Wim protokollierte Beschwerde vom 17. Jänner 2019 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen. 2 Unmittelbar nach der Vorlage des Fristsetzungsantrags an den Verwaltungsgerichtshof teilte das Verwaltungsgericht mit, dass der Antragsteller am 2. September 2019 die Beschwerde zurückgezogen habe.
3 Mit Verfügung vom 12. September 2019 wurde der Antragsteller vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, sich zu diesem Umstand bzw. zur Frage zu äußern, inwieweit damit auch der Fristsetzungsantrag gegenstandslos sei. Eine Stellungnahme des Antragstellers ist nicht erfolgt.
4 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde. 5 Vorliegend hat der Antragsteller durch die Zurückziehung seiner Beschwerde zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat. Folglich hat er auch kein Interesse mehr an der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag.
6 Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus (vgl. VwGH 8.8.2019, Fr 2019/20/0004, und 20.10.2015, Fr 2015/09/0008, mwN).
7 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen.
Wien, am 24. Oktober 2019