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Ra 2019/05/0331 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050331.L00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal for failure to cite specific subjective public rights under administrative procedure law.

Geschäftsnummer Ra 2019/05/0331
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's extraordinary appeal against a lower court's rejection of a building permit order. The applicant claimed violations of rights to legal certainty and equal treatment but failed to identify specific subjective public rights. The court ruled that the appeal lacked standing because the cited rights do not qualify as protectable subjective public rights under the Administrative Procedure Act.

Legislator-Regeste

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§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal must explicitly cite specific subjective public rights; claims based on abstract constitutional principles like legal certainty or equal treatment do not confer standing without such specific rights.

Schlagwörter

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extraordinary appeal subjective public rights administrative procedure act legal standing constitutional principles procedural admissibility building permit order Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Art. 133 Abs. 5 B-VG
Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt.
§ 41 VwGG

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0097
etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0097, mwN).
VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0230
VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0230).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Juni 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2016 erteilten baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch einer Trockensteinmauer an der Grundgrenze eines näher bezeichneten Grundstückes unter Setzung einer sechsmonatigen Leistungsfrist als unbegründet ab.

2 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber unter Punkt "4. Revisionspunkte und Begründung" Folgendes vor:

"Ich wurde durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 28.6.2019 zur Zahl LVwG-AV-1312/004-210 in meinen subjektiven Rechten verletzt. Durch das angefochtene Erkenntnis bin ich in meinem Recht auf Rechtssicherheit und Klarheit sowie meinem Recht auf Gleichbehandlung beeinträchtigt."

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0097, mwN).

5 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen macht der Revisionswerber keinen tauglichen Revisionspunkt geltend:

6 Mit dem in der Revision angeführten Recht "auf Rechtssicherheit und Klarheit" wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es kein solches abstraktes Recht als subjektiv-öffentliches Recht gibt. 7 Darüber hinaus bezeichnet das vom Revisionswerber im Revisionspunkt weiters angeführte Recht "auf Gleichbehandlung" kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt. Insoweit mangelt es dem Revisionswerber an der Berechtigung zur Erhebung der Revision (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0230).

8 Im ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen der Revisionswerber verletzt sein könnte. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2020