VwGH dismisses appeal for lack of general legal significance and failure to cite specific precedent.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Upper Austria rejected the applicant's appeal, confirming the lower court's order to demolish a building within a newly extended deadline. The applicant argued the new timeframe was unreasonable compared to established Administrative Court jurisprudence but failed to cite specific decisions. The Supreme Administrative Court dismissed the appeal because the applicant made only general claims without identifying the specific precedent allegedly deviated from, thus failing to meet the threshold for general legal significance required by Article 133(4) of the Constitution.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal requires a question of general legal significance; general assertions of deviation from precedent without citing specific decisions do not satisfy the requirement for admissibility.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. August 2019 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - durch Abweisung einer Beschwerde des Revisionswerbers - den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2018, mit dem dem Revisionswerber gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen worden war, das auf einem näher bezeichneten Grundstück errichtete Gebäude inklusive Terrasse bis spätestens 30. September 2018 vollständig abzubrechen, wobei der Ablauf der Leistungsfrist vom Verwaltungsgericht mit 31. Dezember 2019 neu festgesetzt wurde. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Die unter "1) Zulässigkeit der Revision" ausgeführte Zulassungsbegründung der vorliegenden Revision wendet sich ausschließlich gegen die Bemessung der Leistungsfrist und bringt dazu vor, das Verwaltungsgericht sei diesbezüglich "von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" abgewichen.
Dem Leistungsverpflichteten seien Fristen einzuräumen, die unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung ermöglichen könne. Dies sei durch die gewährte kurze Frist jedoch nicht möglich. 6 Behauptet der Revisionswerber - wie hier - bloß allgemein, das angefochtene Erkenntnis stehe nicht im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg.
Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll, wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen (vgl. z.B. VwGH 2.5.2019, Ra 2019/05/0059; 12.4.2019, Ra 2019/03/0001; 29.10.2018, Ra 2018/02/0048).
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Oktober 2019