Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2019/04/0010 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040010.L00 KI-generiert

Vicarious administrative criminal liability for alcohol sales to minors: necessity of effective supervisory controls beyond employee instructions

Geschäftsnummer Ra 2019/04/0010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the petitioner's extraordinary appeal, upholding the lower court's criminal order that levied three separate administrative fines on the business owner for alcohol beverage violations. The dispute centered on an administrative criminal proceeding against the owner of a hospitality establishment, who argued that he had implemented an efficient internal control system and issued strict instructions to staff to prevent alcohol sales to minors, thereby discharging his supervisory duties. The court rejected this defense, citing established case law that merely issuing instructions is insufficient to relieve a business owner of personal liability; instead, it is required that effective measures were implemented to verify that employees consistently complied with legal mandates to check the age of patrons before serving alcohol, a burden the petitioner failed to meet by not demonstrating active monitoring of these controls. The decision relied on § 114 of the 1994 Trade Regulation Act (GewO) in conjunction with § 18 of the Tyrolean Youth Law, which prohibit the service of alcoholic beverages to minors, and applied the legal doctrine that exculpation from vicarious administrative criminal liability depends on the proven implementation of effective verification systems rather than passive instruction.

Legislator-Regeste

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§ 114 GewO 1994 iVm § 18 Tiroler Jugendgesetz; The business owner remains personally liable for administrative sanctions if they fail to establish an effective control system ensuring staff compliance with age verification requirements.

Schlagwörter

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administrative liability alcohol service minor protection control system business owner duty staff supervision VwGH precedent Alkoholmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 114 GewO 1994
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe § 114 GewO 1994 iVm § 18 Abs.
§ 18 Abs. 3 Tiroler Jugendgesetz
§ 367a GewO 1994
Art. 133 Abs. 4 BVG
The constitutional provision defining the admissibility requirements for the extraordinary revision, which the court found not to be met, serving as the main ground for dismissing the appeal.
§ 34 Abs. 1 VwGG
The procedural rule permitting the Administrative Court to dismiss a revision by resolution without a hearing when it does not meet the admissibility criteria specified in the Constitution.
§ 34 Abs. 1a VwGG
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 39 Abs. 2 Z 1 und 6 VwGG
11Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 6 VwGG abgesehen werden.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0144
etwa VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0144, Rn.
VwGH 28.9.2011, 2010/04/0075
VwGH 28.9.2011, 2010/04/0075, mwN).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 133 Abs. 4 BVG

The constitutional provision defining the admissibility requirements for the extraordinary revision, which the court found not to be met, serving as the main ground for dismissing the appeal.

§ 34 Abs. 1 VwGG

The procedural rule permitting the Administrative Court to dismiss a revision by resolution without a hearing when it does not meet the admissibility criteria specified in the Constitution.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe § 114 GewO 1994 iVm § 18 Abs. 3 Tiroler Jugendgesetz verletzt, weil er es als Gewerbeinhaber des näher bezeichneten Gastgewerbes am näher bezeichneten Standort zu verantworten habe, dass am 17. März 2018 gegen 21:05 Uhr an drei näher genannte Jugendliche näher bezeichnete alkoholische Getränke ausgeschenkt worden seien, obwohl es untersagt sei, alkoholische Getränke an Jugendliche weiterzugeben, wenn Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten sei. Über den Revisionswerber wurden gemäß § 367a GewO 1994 drei (jeweils gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis herabgesetzte) Geldstrafen in der Höhe von je € 180, (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 40 Stunden) verhängt und der Revisionswerber zu einem Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von je € 18, verpflichtet. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.

2Begründend stellte das LVwG fest, dass die drei im Spruch angeführten im Tatzeitraum jeweils unter 16 Jahre alten Mädchen vom Barkeeper im Lokal des Revisionswerbers ohne Kontrolle ihres Alters näher genannte alkoholische Getränke ausgeschenkt bekommen hätten. Es sei nicht auszuschließen, dass der Türsteher, der ab 21.00 Uhr mit der Kontrolle der Jugendschutzbestimmungen beschäftigt gewesen sei, eingeschritten sei, als Polizisten die Mädchen gerade kontrollierten. Grundsätzlich hätten alle Kellner und Barleute vom Revisionswerber die Verpflichtung, die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen zu kontrollieren und Jugendliche ohne Ausweis, aus dem Lokal zu verweisen.

3In seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG zusammengefasst aus, dass die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 114 GewO 1994 iVm § 18 Tiroler Jugendgesetz dem Revisionswerber auch subjektiv vorwerfbar sei. Es hätte eines effizienten Kontrollsystems bedurft, um sicherzustellen, dass alle Angestellten die betriebsinterne Weisung befolgen, den Ausweis von Jugendlichen vor der Ausgabe von Alkohol an diese zu kontrollieren. Eine solche Kontrolle sei nicht vorgelegen.

4Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, der Revisionswerber habe sämtliche ihm zumutbaren Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen, die mit gutem Grund erwarten ließen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften iSd § 114 GewO 1994 gewährleistet sei. Die Verhängung einer Geldstrafe trotz des von ihm eingerichteten betrieblichen Kontrollsystems sei unvertretbar und weiche von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

8Dem ist entgegen zu halten, das nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. etwa VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0144, Rn. 8, mwN). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt (vgl. VwGH 28.9.2011, 2010/04/0075, mwN). Ob und in welcher Form der Revisionswerber die Befolgung der von ihm an seine Mitarbeiter erteilten Weisungen zur Einhaltung der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen wirksam überwacht hat, legte der Revisionswerber nicht dar.

9Fallbezogen liegt daher keine aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das LVwG sowie kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

10In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 30. Jänner 2019