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Ra 2019/03/0053 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030053.L00 KI-generiert

Ra 2019/03/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2019/03/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde; eine im Sinn des Abs. 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist;

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; Ra 2019/03/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): § 21b. (1) Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden.

Schlagwörter

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Anwaltszulassung Eintragungsverfahren nachträglicher Beitritt vorläufige Aufnahme Vertretungsverbot für Rechtsanwälte fehlende Unterschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
11 Entgegen der im Wesentlichen lediglich den Wortlaut des Art. 133 Abs.
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Volltext

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit Schreiben vom 27. September 2018 beantragte die Revisionswerberin bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, ihre Teilnahme an der Veranstaltung "Die österreichischen Höchstgerichte und die europäischen Gerichtshöfe zwischen Recht, Wirtschaft und Politik" der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz vom 4. Mai 2012 als Ausbildungsveranstaltung gemäß § 36 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) anzuerkennen. 2 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2018 wies das Plenum des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer diesen Antrag ab. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Revisionswerberin zum Zeitpunkt der Teilnahme an der genannten Ausbildungsveranstaltung bei keiner Rechtsanwaltskammer in Österreich in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen gewesen sei. Aus dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 1 RL-BA 2015 ergebe sich, dass die Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters und die Absolvierung von Ausbildungsveranstaltungen zeitgleich erfolgen solle. Da die Revisionswerberin zum Zeitpunkt der Absolvierung der Veranstaltung keine Rechtsanwaltsanwärterin gewesen sei, sei der Antrag abzuweisen.

3 Mit Beschwerdevorentscheidung des Plenums des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Jänner 2019 wurde die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen.

4 Nach rechtzeitiger Erhebung eines Vorlageantrages wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (VwG) die Beschwerde mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 25. Februar 2019 unter Ergänzung der den Bescheid stützenden Rechtsgrundlagen als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.

5 In der Begründung seiner Entscheidung hielt das VwG nach Darstellung des Verfahrensgangs und unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen (zusammengefasst) fest, dass nur jene Ausbildungsveranstaltungen anerkannt werden könnten, welche in einem Zeitraum absolviert worden seien, in welchem der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin an dieser Veranstaltung bereits den Status eines Rechtsanwaltsanwärters bzw. einer Rechtsanwaltsanwärterin aufweise. Der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der RL-BA 2015 stelle ausdrücklich auf Rechtsanwaltsanwärter ab, sodass kein Zweifel an dieser Sichtweise entstünde. Da der Wortinterpretation Vorrang gegenüber anderen Auslegungsmethoden zukomme, wäre ein Abweichen vom klaren Wortlaut nur dann zulässig, wenn eindeutig feststehe, dass von Gesetzgeberseite etwas anderes gewollt worden wäre. Dafür gebe es jedoch keinen Anhaltspunkt. Fallbezogen sei unstrittig, dass die Revisionswerberin im Zeitpunkt der Absolvierung der gegenständlichen Ausbildungsveranstaltung nicht in eine Liste als Rechtsanwaltsanwärterin eingetragen gewesen sei und diese Voraussetzung erst seit 1. November 2015 durch die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter bei der Rechtsanwaltskammer Wien erfüllt sei. Die beantragte Anerkennung der Ausbildungsveranstaltung sei somit zu Recht abgelehnt worden. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Revisionswerberin zum Zeitpunkt des Besuchs der Ausbildungsveranstaltung als Assistenzprofessorin tätig gewesen und ihr diese Zeit als "Ersatzzeit" bescheidmäßig anerkannt worden sei. Für die Anerkennung einer im Rahmen einer bescheidmäßig anerkannten "Ersatzzeit" absolvierten Veranstaltung mangle es an einer entsprechenden rechtlichen Grundlage.

Ausbildungsveranstaltungen dienten gemäß § 35 Abs. 1 RL-BA 2015 der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt. Auch unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelungen der §§ 34 ff RL-BA 2015, wonach nur derartige Veranstaltungen gemeint sein könnten, in denen Rechtsanwaltsanwärtern eine Interaktion zwischen theoretischer Schulung und praktischer Anwendung des Gelernten im Rahmen der Rechtsberatung und -vertretung, die Gegenstand der Berufsausbildung sei, geboten werden solle, ergebe sich die mangelnde Anrechnungsfähigkeit bei Absolvierung von Ausbildungsveranstaltungen während der Ersatzzeit. Es habe sich bei den Ausbildungsveranstaltungen um solche zu handeln, welche zeitnah zur Rechtsanwaltsprüfung absolviert würden. 6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der insbesondere begehrt wird, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und der Revisionswerberin Kostenersatz zuzusprechen. 7 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, ob die Anerkennung einer nicht von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer in ihrem Sprengel durchgeführten Veranstaltung als Ausbildungsveranstaltung die Eintragung des Teilnehmers in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zum Zeitpunkt des Besuchs der Veranstaltung voraussetze und ob dies auch dann gelte, wenn der Besuch der Veranstaltung in den anerkannten Zeitraum praktischer Verwendung, die nicht zwingend im Inland bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt zu verbringen sei (Ersatzzeit), falle. Darüber hinaus fehle es an Rechtsprechung, welche Prüfungskompetenz einer Rechtsanwaltskammer hinsichtlich der Person des Antragstellers zukomme. Schließlich stelle sich die Rechtsfrage, ob es ausreichend sei, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sei.

8 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie den Ausführungen der Revision entgegentrat und die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 1. Zur Zulässigkeit:

11 Entgegen der im Wesentlichen lediglich den Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG wiedergebenden Begründung des VwG ist die Revision - wie in dieser zutreffend vorgebracht - schon deshalb zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier maßgebenden Bestimmungen der §§ 34 ff RL-BA 2015, insbesondere im Hinblick auf die vorliegend entscheidungswesentliche Frage, ob im Rahmen einer Ersatzzeit absolvierte Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen gemäß § 36 RL-BA 2015 anzurechnen sind, nicht besteht.

12 2. In der Sache:

13 Die Revision ist jedoch nicht begründet.

14 Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"I. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

§ 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (...) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)

(1a) (...)

(2) Diese Erfordernisse sind:

§ 2.

(1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; (...)

(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens sieben Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend bei Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, sind auch anzurechnen:

1. Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;

2. eine im Sinn des Abs. 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist;

3. eine sonstige praktische rechtsberufliche Tätigkeit im In- oder Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen und sie unter der Verantwortung einer entsprechend qualifizierten Person oder Stelle erfolgt ist.

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat Leitlinien dazu zu beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß praktische Verwendungen im Sinn der Z 2 und 3 angerechnet werden; diese Leitlinien haben insbesondere auch Angaben dazu zu enthalten, welche Anforderungen von jener Stelle oder Person, bei der die praktische Verwendung absolviert oder von der diese überwacht wird, zu erfüllen und in welcher Form die erforderlichen Nachweise über Art und Inhalt der praktischen Verwendung zu erbringen sind. Die Leitlinien sind auf der Website der Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen und dort dauerhaft bereitzustellen.

(4) Die praktische Verwendung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3) an gerechnet werden. Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist ausgeschlossen.

II. Abschnitt.

Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.

(...)

§ 21b. (1) Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden.

(2) (...)

III. Abschnitt

Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß.

(...)

§ 28. (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:

ist der Ausschuss jener Rechtsanwaltskammer für die Entscheidung über die Anerkennung zuständig, in deren Liste der antragstellende Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist;

§ 30.

(1) Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, ist beim Eintritt in die Praxis bei einem Rechtsanwalt die Anzeige an den Ausschuss unter Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Nachweis des Abschlusses eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3) zu erstatten. Die Zeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt (§ 2 Abs. 2) wird erst von dem Tag des Einlangens dieser Anzeige an gerechnet.

(...)

V. ABSCHNITT

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

(...)

§ 37. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen

(2) Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.

...

§ 7. Dem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung sind beizuschließen Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom, die Zeugnisse über die praktische Verwendung des Prüfungswerbers, der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr und der Nachweis der Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen."

16 Die nach § 37 Abs. 1 Z 3 RAO vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) lauten (auszugsweise) wie folgt:

"8. Teil

Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter

§ 33. (1) Der Rechtsanwalt hat seinen Rechtsanwaltsanwärtern die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 1 Abs 2 lit f RAO im gesetzlich erforderlichen Ausmaß und in angemessenem Verhältnis zur Dauer des Dienstverhältnisses zu ermöglichen.

(2) Fallen solche Ausbildungsveranstaltungen in die Normalarbeitszeit des Rechtsanwaltsanwärters, so gilt seine Abwesenheit von der Kanzlei als berechtigte Dienstverhinderung.

(3) Die angemessenen Kosten für Ausbildungsveranstaltungen nach § 1 Abs 2 lit f RAO (Seminargebühren) sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Anzahl dieser Ausbildungsveranstaltungen und nach Maßgabe des § 33 Abs 1 vom Rechtsanwalt zu tragen.

§ 34. (1) Rechtsanwaltsanwärter haben an Ausbildungsveranstaltung im Ausmaß von mindestens 42 Halbtagen teilzunehmen.

(2) Ausbildungsveranstaltungen von mindestens 24 Halbtagen sind als Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 2 Abs 2 RAPG zu besuchen.

(3) Die Rechtsanwaltskammern werden die Teilnahme eines Rechtsanwaltsanwärters an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 12 Halbtagen als rücksichtswürdigen Grund nach § 15 Abs 2 RAO werten.

§ 35. (1) Ausbildungsveranstaltungen dienen der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt. Sie haben die Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Erfordernisse des § 1 RAPG zu vermitteln, wobei auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 13 RAPG sowie § 20 RAPG Bedacht zu nehmen ist.

(2) Ein anrechenbarer Ausbildungshalbtag hat mindestens drei Stunden zu umfassen.

§ 36. Rechtsanwaltskammern haben gemäß § 28 Abs 1 RAO nur solche Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen, die den Kriterien des § 35 entsprechen und in ihrem Sprengel stattfinden.

§ 37. Die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen ist schriftlich nachzuweisen. Dieser Nachweis hat zu enthalten: