Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2019/02/0192 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020192.L00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal for suspension of enforcement due to lack of concrete financial loss details.

Geschäftsnummer Ra 2019/02/0192
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for a stay of enforcement proceedings. The applicant failed to provide specific details regarding their financial situation and the exact economic consequences of the alleged loss. Consequently, the court could not perform the required balancing of public interests and private hardships mandated by law.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The applicant must concretely demonstrate disproportionate economic disadvantages based on their total financial circumstances; without such specific disclosure, the court cannot balance interests and must deny the stay of enforcement.

Schlagwörter

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Administrative Review Procedure Stay of Enforcement Disproportionate Disadvantage Economic Interest Balancing Concrete Disclosure Requirement Public Interest Weighing VwGG Section 30 Betriebsschliessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
§ 89a Abs. 6 StVO
Darüber hinaus wird nicht aufgezeigt, was der Übernahme des Fahrzeuges zur Abwendung des Eigentumsverlustes nach § 89a Abs. 6 StVO entgegenstünde.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10.381 A
VwGH 13.8.2018, Ra 2018/02/0247
VwGH 13.8.2018, Ra 2018/02/0247).
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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10.381 A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

3 Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 13.8.2018, Ra 2018/02/0247).

4 Der Revisionswerber unterlässt aber die gebotene Darlegung seiner gesamten wirtschaftlichen Situation, sodass die Beurteilung, ob ihn die dargelegten Nachteile unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Darüber hinaus wird nicht aufgezeigt, was der Übernahme des Fahrzeuges zur Abwendung des Eigentumsverlustes nach § 89a Abs. 6 StVO entgegenstünde.

5 Dem Antrag des Revisionswerbers fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.

Wien, am 14. Februar 2020