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Ra 2019/02/0191 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020191.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision for lack of concrete legal question of general significance under Art. 133(4) B-VG.

Geschäftsnummer Ra 2019/02/0191
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the revision without holding a hearing because the applicant failed to meet the admissibility requirements under Article 133(4) of the Constitution. Although the applicant argued that the lower court's decision deviated from established case law regarding a specific traffic penalty, the court found the arguments too general and lacking a concrete legal question of general significance. Consequently, the court ruled that the revision was inadmissible as it did not rely on specific grounds presented in the admissibility statement.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: A revision under Article 133(4) of the Constitution is inadmissible if the applicant fails to demonstrate a concrete legal question of general significance, and the court must assess admissibility solely based on the grounds presented in the admissibility statement.

Schlagwörter

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extraordinary revision general significance concrete legal question admissibility statement Art. 133(4) B-VG VwGG admissibility procedural review Abbruchbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016
4 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016).
VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0115
Daher ist der VwGH weder verpflichtet, Zulässigkeitsgründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0115).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016). Daher ist der VwGH weder verpflichtet, Zulässigkeitsgründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0115).

5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision (Punkt III. a) heißt es wörtlich:

"Entgegen des Ausspruchs des Landesverwaltungsgericht Tirol ist die Revision zulässig, zumal von dieser die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, da das vorliegende Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern abweicht, als im gegenständlichen Fall eine Strafe nach § 99 Abs. 1 lit b ausgesprochen wird, obwohl die notwendigen Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2, Satz 2, Z 2 StVO nicht vorliegen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wesentliche Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen, indem es den relevanten und Sachverhalt nicht in einem gesetzmäßigen und fairen Verfahren umfassend ermittelt und festgestellt hat. Schließlich leidet das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes unter erheblichen Begründungsmängeln, die erstmals im Rahmen der Revision gerügt werden können".

6 Mit diesem völlig allgemein gehaltenen Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision zeigt der Revisionswerber keine fallbezogene konkrete Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2019