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Ra 2019/02/0187 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020187.L00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal in minor traffic offense case where fine was under statutory limit for review.

Geschäftsnummer Ra 2019/02/0187
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the appeal as inadmissible under § 25a(4) of the Administrative Procedure Act. The applicant challenged a first-instance judgment imposing fines totaling EUR 340 for traffic violations, which fell below the EUR 750 threshold required for appellate review. The court ruled that since no imprisonment was imposed and the total fine remained under the statutory limit, the appeal lacked legal standing.

Legislator-Regeste

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§ 25a Abs. 4 VwGG; Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG: An appeal for violation of rights is inadmissible in administrative penalty proceedings if no imprisonment was imposed and the total fine did not exceed EUR 750, provided the first-instance fine did not exceed EUR 400.

Schlagwörter

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administrative penalty proceedings traffic violation offenses appellate review threshold inadmissible appeal Administrative Procedure Act

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 25a Abs. 4 VwGG
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art.
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG
4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1.
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
Halbsatz StVO jeweils gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw.
§§ 58 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 68 Abs. 2 1. Halbsatz StVO
3 Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretungen der §§ 58 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 68 Abs. 2 1. Halbsatz StVO jeweils gemäß § 99 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 10.10.2018, Ra 2018/02/0290

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-

- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

3 Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretungen der §§ 58 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 68 Abs. 2 1. Halbsatz StVO jeweils gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - Geldstrafen in der Höhe von EUR 220,--

(Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 5 Stunden), EUR 70,--

(Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 8 Stunden) sowie EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.

4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH 10.10.2018 , Ra 2018/02/0290, mwN).

Wien, am 17. Oktober 2019