VwGH quashes lower court ruling for missing facts on whether priority vehicle required immediate braking to avoid accident.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Upper Austria dismissed the applicant's complaint against a traffic violation conviction, ordering the state to reimburse legal costs. The applicant argued that the priority vehicle did not require immediate braking, claiming it could have simply eased off the gas. The court found the lower court erred by failing to determine the specific speed and distance at the moment the priority vehicle would have needed to react, which is essential for establishing a violation of the waiting obligation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 19 Abs. 7 StVO; § 99 Abs. 2c StVO: A violation of the waiting obligation requires objective proof that the priority vehicle was forced to brake or swerve immediately to avoid an accident, necessitating precise factual findings on speed and distance at the critical moment.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20. März 2019 wurde dem Revisionswerber angelastet, als Wartepflichtiger auf Grund einer STOPTafel durch Kreuzen einer näher genannten Landstraße eine vorrangberechtigte Fahrzeuglenkerin zum unvermittelten Bremsen ihres Fahrzeuges genötigt und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Der Revisionswerber habe dadurch gegen § 19 Abs. 7 iVm Abs. 4 StVO verstoßen und wurde gemäß § 99 Abs. 2c StVO zu einer Geldstrafe von € 140, (Ersatzfreiheitsstrafe: 55 Stunden) verurteilt. Begründend führte die Behörde aus, die Lenkerin des anderen Fahrzeuges habe entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers kein Fehlverhalten gesetzt, insbesondere keine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und auch nicht mit dem rechtswidrigen Verhalten des Revisionswerbers rechnen können.
2In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte der Revisionswerber sein Vorbringen zum Verhalten der anderen Lenkerin. Er rügte fehlende Feststellungen darüber, ob für ihn schon beim Einfahren in die Kreuzung das im Vorrang befindliche Fahrzeug erkennbar gewesen wäre, in welcher Entfernung sich die beteiligten Fahrzeuge befunden hätten und mit welchen Geschwindigkeiten gefahren worden sei. Dafür wäre eine exakte ZeitWegBerechnung anzustellen gewesen.
3Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde als unbegründet ab, schrieb dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.
4Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe als Wartepflichtiger (auf Grund einer STOPTafel samt Haltelinie, die zugleich Sichtlinie sei) durch Kreuzen eine vorrangberechtigte Fahrzeuglenkerin zum unvermittelten Bremsen bzw. Ablenken ihres Fahrzeuges genötigt. Er habe das andere am Unfall beteiligte Fahrzeug jedenfalls in einer Entfernung von 80 m und über den im Kreuzungsbereich befindlichen Verkehrsspiegel in einer Entfernung von 150 m erkennen können.
5Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht, der Revisionswerber hätte das andere Fahrzeug rechtzeitig wahrnehmen können. Selbst wenn das im Vorrang befindliche Fahrzeug mit einer überhöhten Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein sollte, hätte der Revisionswerber deren Lenkerin nicht zu einem unvermittelten Bremsen oder Auslenken zwingen dürfen. Schließlich könne auch das Argument, die Unfallgegnerin hätte gar nicht gebremst oder vielleicht sogar die Geschwindigkeit erhöht, die Verwirklichung der objektiven Tatseite nicht verhindern, weil es insofern nicht auf das Verhalten der Vorrangberechtigten ankomme (Hinweis auf VwGH 8.5.1979, 0264/79).
6Dagegen richtet sich die gegenständliche Revision. Die belange Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurück oder Abweisung der Revision.
7Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8Die Revision macht zur Zulässigkeit geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den bei einer Vorrangverletzung nach § 19 Abs. 7 StVO erforderlichen Feststellungen hinsichtlich der ungefähren Entfernung der Fahrzeuge voneinander und der von ihnen ungefähr eingehaltenen Geschwindigkeit ab (Hinweis auf VwGH 27.2.2009, 2008/02/0048, VwGH 16.10.2003, 2001/03/0242, und VwGH 15.9.1999, 99/03/0253).
9Die Revision ist zulässig und begründet.
10Gemäß § 19 Abs. 7 StVO darf derjenige, der keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
11Das Verwaltungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass das Erfordernis des „unvermittelten Bremsens oder Ablenkens“ objektiv zu verstehen ist, d.h., dass der Tatbestand auch dann gegeben sein kann, wenn der Vorrangberechtigte obwohl er, objektiv gesehen, unvermittelt bremsen oder ablenken müsste, in Wirklichkeit aber weder das eine noch das andere getan hat, weshalb es ja in der Regel zum Unfall gekommen sein wird. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Vorrangberechtigte bei leichter Betriebsbremsung sein Fahrzeug hätte anhalten können und ob er sich ebenfalls rechtswidrig (etwa durch Einhalten einer überhöhten Geschwindigkeit) verhalten hat (vgl. VwGH 17.12.1986, 85/03/0014, VwSlg. 12352 A).
12Der Revisionswerber brachte jedoch auch vor, die Unfallgegnerin hätte ihre Geschwindigkeit nur leicht herabsetzen müssen, um eine Kollision zu verhindern, oder sie habe vielleicht sogar die Geschwindigkeit erhöht.
13Es wäre denkbar, dass der Vorrangberechtigte den Verkehrsunfall durch Bremsen oder Ablenken in einer ihm zumutbaren Weise (vgl. OGH 11.3.1980, 2 Ob 18/80, ZVR 1980, 11/335) hätte verhindern können, jedoch auf Grund eines Reaktionsfehlers tatsächlich nicht verhindert hat. Allein die Tatsache, dass es zu einem Verkehrsunfall kam, schließt gedanklich nicht mit ein, dass der Vorrangberechtigte zu einem unvermittelten Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde und sohin sein Vorrang verletzt wurde (vgl. VwGH 20.9.1989, 89/03/0150). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann von einem Verstoß des Wartepflichtigen gegen § 19 Abs. 7 StVO nicht gesprochen werden, wenn der Vorrangberechtigte durch das in die Vorrangstraße einfahrende Fahrzeug während der ganzen Phase des Einbiegens lediglich zu einer durch bloßes Wegnehmen vom Gas zu erreichenden Mäßigung seiner Geschwindigkeit verhalten wird (vgl. die in Pürstl, StVO13 (2011) § 19 E 230 zitierte Judikatur).
14Eine Verletzung des im § 19 Abs. 7 StVO ausgesprochenen Verbotes setzt voraus, dass sich die beteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Einleitung des unvermittelten Bremsmanövers (bzw. des Ablenkens des Fahrzeuges) durch den Vorrangberechtigten bereits in einer solchen geringen Entfernung voneinander befinden, dass das Bremsen bzw. Ablenken des Fahrzeuges zur Vermeidung eines Unfalles erforderlich ist (vgl. VwGH 22.10.1982, 80/02/2243).
15Zur Prüfung des oben genannten Vorbringens des Revisionswerbers wäre es erforderlich gewesen, die Geschwindigkeiten und Entfernungen der beteiligten Fahrzeuge zu dem Zeitpunkt festzustellen, als die Vorrangberechtigte auf das Einfahren des Revisionswerbers durch bloßes Wegnehmen vom Gas (vgl. Rz 13) hätte reagieren müssen.
16Damit belastete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit.
17Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (Fehlen wesentlicher Feststellungen auf Grund unrichtiger Rechtsansicht) aufzuheben.
18Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Dezember 2020