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Ra 2019/02/0137 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020137.L00 KI-generiert

Scope of administrative power of attorney: Implicit authority to receive service of documents under § 10 AVG

Geschäftsnummer Ra 2019/02/0137
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Federal Administrative Court (VwGH) allowed the official revision filed by the regional police directorate, ordering the annulment of the lower administrative court’s decision due to the illegality of its content, thereby ruling in favor of the prosecution authority. The dispute concerned a traffic administrative offense case where the lower court dismissed the defendant company’s appeal as inadmissible for lack of a substantive object, reasoning that the general power of attorney granted to an attorney did not include authority to receive service of documents, thus rendering the prior penalty notice ineffective. The VwGH determined that the lower court committed a gross error in applying established case law, which holds that a general mandate to represent a party in administrative proceedings inherently includes the authority to receive service unless explicitly excluded, and that the specific limitation to "administrative penal matters" in the power of attorney did not restrict this service competency. The decisive legal basis comprises § 10 AVG regarding the scope and interpretation of powers of attorney and the principle that general representation mandates include *Zustellvollmacht*.

Legislator-Regeste

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§ 10 AVG; § 10 Abs. 2 AVG: A general power of attorney inherently includes the authority to receive service of process, unless explicitly excluded.

Schlagwörter

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power of attorney service of process administrative procedure representation authority administrative court of justice Geschäftsführer ohne Auftrag Beauftragter Vertretung ohne Vollmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 10 Abs. 1 AVG
8Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, u.a.
§ 10 Abs. 2 AVG
9Nach § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
§ 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG
3Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegen das genannte Straferkenntnis vom Mitbeteiligten, vertreten durch Herrn H., erhobene Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG mangels Anfechtungsobjekt als unzulässig zurück und erklärte die Revision gemäß Art.
Art. 133 Abs. 4 BVG
1 iVm § 50 VwGVG mangels Anfechtungsobjekt als unzulässig zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG für nicht zulässig.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Cited as the procedural basis for the annulment of the lower court's decision.
§ 103 Abs. 2 KFG
Dezember 2017, mit der sie ihn wegen Verletzung von § 103 Abs. 2 KFG iVm § 9 Abs.
§ 134 Abs. 1 KFG
1 VStG als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer näher genannten GmbH gemäß § 134 Abs. 1 KFG bestrafte, weil die verlangte Lenkerauskunft nicht vollständig erteilt worden sei.
§ 50 VwGVG
1 iVm § 50 VwGVG mangels Anfechtungsobjekt als unzulässig zurück und erklärte die Revision gemäß Art.
§ 10 AVG
§ 13 Abs. 3 AVG
Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 7.10.2016, Ra 2016/11/0136
VwGH 7.10.2016, Ra 2016/11/0136, mwN).
VwGH 20.1.2011, 2009/22/0068
VwGH 20.1.2011, 2009/22/0068; und VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011, jeweils mwN).
VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011
VwGH 20.1.2011, 2009/22/0068; und VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011, jeweils mwN).
VwGH 16.11.2010, 2009/05/0011
VwGH 16.11.2010, 2009/05/0011, mwN).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG

Cited as the procedural basis for the annulment of the lower court's decision.

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Volltext

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1Die revisionswerbende Landespolizeidirektion Niederösterreich erließ gegen den Mitbeteiligten die Strafverfügung vom 15. Dezember 2017, mit der sie ihn wegen Verletzung von § 103 Abs. 2 KFG iVm § 9 Abs. 1 VStG als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer näher genannten GmbH gemäß § 134 Abs. 1 KFG bestrafte, weil die verlangte Lenkerauskunft nicht vollständig erteilt worden sei. Im dagegen erhobenen Einspruch wies Herr H. unter Vorlage der Vollmachtsurkunde vom 1. März 2013 darauf hin, dass ihn der Mitbeteiligte bevollmächtigt habe, ihn in Verwaltungsstrafsachen zu vertreten.

2Das daraufhin erlassene Straferkenntnis vom 21. Februar 2018 richtete die Landespolizeidirektion an den Mitbeteiligten zu Handen Herrn H., dem es auch zugestellt wurde.

3Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegen das genannte Straferkenntnis vom Mitbeteiligten, vertreten durch Herrn H., erhobene Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG mangels Anfechtungsobjekt als unzulässig zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG für nicht zulässig. Die Zustellverfügung dieses Beschlusses lautet an Herrn H. „i.V.v.“ Mitbeteiligten.

4Das Verwaltungsgericht stellte den Inhalt der Vollmacht vom 1. März 2013 wie folgt fest: „Ich [Mitbeteiligter] bevollmächtige sowohl als Privatperson wie auch als Geschäftsführer Herrn H[...], mich in Verwaltungsstrafsachen zu vertreten und diese ggf. in meinem Namen zu beeinspruchen.“ Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht, der Mitbeteiligte habe damit Herrn H. zweifelsfrei nicht zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, sodass die Zustellung des Straferkenntnisses an Herrn H. keine Zustellwirkung an den Mitbeteiligten auslöse und ihm gegenüber das Straferkenntnis nicht rechtswirksam erlassen worden sei. Daher sei die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt als unzulässig zurückzuweisen.

5Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Landespolizeidirektion, welche eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung durch die Abweichung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes von der näher dargelegten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Vertretungsbefugnis nach § 10 AVG gegeben sieht. Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig zurück oder abzuweisen.

6Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7Die Revision ist zulässig und begründet.

8Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, u.a. durch natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

9Nach § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

10Beim Inhalt der Vollmachtsurkunde handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Eine derartige Auslegung stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Auslegung einer Vollmachtsurkunde im Einzelfall ist nur revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist (vgl. VwGH 7.10.2016, Ra 2016/11/0136, mwN). Eine solche Fehlbeurteilung liegt hier vor:

11Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet nämlich eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht (vgl. VwGH 20.1.2011, 2009/22/0068; und VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011, jeweils mwN). Von diesem Grundsatz besteht dann eine Ausnahme, wenn ein Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 16.11.2010, 2009/05/0011, mwN).

12Der im angefochtenen Beschluss festgestellte Inhalt der Vollmacht, den Mitbeteiligten in Verwaltungsstrafsachen zu vertreten, lässt keine Einschränkung hinsichtlich der Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken erkennen. Auch wenn der weitere Text der Vollmachtsurkunde („und diese ggf. in meinem Namen zu beeinspruchen“) auf Verwaltungsstrafsachen verweist, ist auch darin keine Einschränkung der Befugnis, Zustellungen zu erhalten, zu sehen.

13Indem das Verwaltungsgericht dem Bevollmächtigten die Befugnis absprach, Schriftstücke für den Vollmachtgeber in Empfang zu nehmen, wich es von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und belastete seinen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

14Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 15. Dezember 2020