Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2019/02/0133 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020133.L00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal against refusal of procedural assistance due to lack of further remedies.

Geschäftsnummer Ra 2019/02/0133
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court rejected the applicant's request to revoke the decision denying procedural assistance for a revision appeal. The applicant argued the judge was biased, but this claim was already dismissed in a prior ruling. The court held that no further legal remedies exist against decisions regarding procedural assistance applications.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 34 VwGG; § 10 VwGG: Decisions on procedural assistance applications are final and not subject to further legal remedies.

Schlagwörter

KI-generiert
procedural assistance finality of decisions administrative review lack of remedies judicial bias claim

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 34 VwGG
die in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, En 39 zu § 34 VwGG zitierte Rechtsprechung).
§ 10 VwGG

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
die in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, En 39 zu § 34 VwGG zitierte Rechtsprechung).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Antrag auf Aufhebung des hg. Beschlusses vom 9. Juli 2019, Ra 2019/02/0133-2, wird zurückgewiesen.

1 Mit hg. Beschluss vom 9. Juli 2019, Ra 2019/02/0133-2, wurde der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Juni 2019, Zl. LVwG-AV-1346/001-2018, abgewiesen.

2 Daraufhin wurde vom Antragsteller unter anderem ein Antrag auf Feststellung der Befangenheit des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Richters gestellt, der mit Beschluss vom 30. September 2019, So 2019/02/0001-3, abgewiesen wurde. 3 Gleichzeitig stellte der Antragsteller den Antrag auf Aufhebung des hg. Beschlusses vom 9. Juli 2019, Ra 2019/02/0133-2, mit dem sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Juni 2019, Zl. LVwG-AV-1346/001-2018, abgewiesen wurde mit der Begründung, der die Verfahrenshilfe abweisende Richter sei befangen. 4 Abgesehen davon, dass der Ablehnungsantrag des Antragstellers mit dem angeführten Beschluss abgewiesen wurde, sind gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsmittel mehr zulässig, was auch auf Entscheidungen über Verfahrenshilfeanträge zutrifft (vgl. die in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, En 39 zu § 34 VwGG zitierte Rechtsprechung). 5 Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2019