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Ra 2019/02/0128 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020128.L00 KI-generiert

Administrative penalty enforcement: Statute of limitations interruption via payment suspension versus installment plans and judicial review of lower court fact-finding

Geschäftsnummer Ra 2019/02/0128
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the extraordinary ex officio revision, confirming that the lower administrative court’s decision granting the debtor’s application and lifting the enforceability confirmations for 24 administrative penalty proceedings remains in force. The dispute concerned whether oral agreements made in 2013 constituted a suspension of the penalty (Stundung), which suspends the statute of limitations on enforcement, or an installment payment plan (Ratenzahlung), which does not; the lower court found that the debtor had agreed to installments and subsequently failed to pay, resulting in the expiration of the enforcement statute of limitations. Relying on established jurisprudence, the VwGH held that the challenge was inadmissible because the lower court’s interpretation of the oral agreement and its evidence assessment regarding the nature of the payment plan did not constitute a gross error or "grossly erroneous" fact-finding that would implicate a question of fundamental legal importance, thereby upholding the distinction that only statutory suspensions, not voluntary installment arrangements, interrupt enforcement limitation periods.

Legislator-Regeste

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§ 54b Abs. 3 VStG; § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG: A grant of installment payments does not interrupt the statute of limitations for administrative fines, whereas a payment suspension does; the Administrative Court of Upper Austria dismissed the appeal as no fundamental legal questions of general importance were raised.

Schlagwörter

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administrative fines statute of limitations installment agreement enforcement suspension Administrative Court of Upper Austria revision inadmissibility VwGG Vollstreckungsverwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 54b Abs. 3 VStG
11 Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes nach § 54b Abs. 3 VStG (Stundung) hemmt die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen (vgl.
§ 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG
Procedural basis cited for the dismissal of the revision without a public hearing due to the lack of prerequisites for extraordinary review.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
20 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
§ 84 Abs. 2 StVO
§ 34 Abs. 1 VwGG
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
Legal basis cited for the order regarding the reimbursement of legal costs and expenses.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 11.9.2013, 2013/02/0183
VwGH 11.9.2013, 2013/02/0183, mwN).
VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141
etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, mwN oder 26.9.2017, Ra 2017/05/0158-0200, mwN).
VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0158-0200
VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, 0036
etwa VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, 0036, mwN).
VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0020
VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0020).
VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/0091
Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (siehe VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/0091, mwH).
VwGH 17.6.2019, Ra 2019/02/0023
etwa VwGH 17.6.2019, Ra 2019/02/0023, mwN).
VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0267
VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0267 sowie 27.08.2019, Ra 2018/08/0008).
VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0008
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG

Procedural basis cited for the dismissal of the revision without a public hearing due to the lack of prerequisites for extraordinary review.

§§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014

Legal basis cited for the order regarding the reimbursement of legal costs and expenses.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) vom 16. April 2019 gab dieses dem Antrag des Mitbeteiligten statt und hob die Vollstreckbarkeitsbestätigung von 24 näher genannten Verwaltungsstrafverfahren auf. Der Antrag, die Vollstreckbarkeitsbestätigung eines weiteren näher bezeichneten Verwaltungsstrafverfahrens aufzuheben, wurde mit Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. erklärte das LVwG die Revision gegen dieses Erkenntnis für unzulässig.

2 Begründend führte das LVwG nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass der Mitbeteiligte jeweils wegen Übertretung des § 84 Abs. 2 StVO mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (der nunmehrigen revisionswerbenden Partei) mit Geldstrafen bestraft sowie ihm Verfahrenskosten vorgeschrieben worden seien; der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich habe diese Straferkenntnisse jeweils bestätigt. Es ergebe sich insgesamt ein bestimmter Betrag an Verwaltungsstrafen samt Verfahrenskosten. Aufgrund zahlreicher näher genannter Eingaben sei dem Mitbeteiligten in der Folge mehrmals mit näher genannten Bescheiden der revisionswerbenden Partei ein Vollstreckungs- bzw. Zahlungsaufschub gewährt worden. Über Ladung der revisionswerbenden Partei sei der Mitbeteiligte am 23. Juli 2013 bei der revisionswerbenden Partei erschienen. In der Folge sei an diesem Tag ein mündlich verkündeter Bescheid erlassen worden. Danach sei der Mitbeteiligte 2016 erneut zur Klärung der offenen Beträge vorgeladen worden. Nach Androhung der Exekution sei mit Beschluss des BG Urfahr eine Exekution bewilligt worden. Es bestünden seitens der revisionswerbenden Partei und des Mitbeteiligten unterschiedliche Ansichten, hinsichtlich des mündlich verkündeten Bescheides vom 23. Juli 2013: Die revisionswerbende Partei gehe von einem Strafaufschub unter Vorschreibung einer Auflage und daher von der Vollstreckbarkeit der Geldstrafen aus; der Mitbeteiligte hingegen von einer Ratenzahlungsvereinbarung und dem Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung.

3 Rechtlich führte das LVwG aus, die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes (Stundung) hemme die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen. Die Amtshandlung am 23. Juli 2013 habe den Zweck verfolgt, einen Zahlungsmodus für die zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu vereinbaren. Der Mitbeteiligte habe in seinem Antrag ersucht, die Zahlung von monatlich EUR 520,-- fortsetzen zu dürfen und gleichzeitig um Strafaufschub hinsichtlich jener Strafen ersucht, die er nicht vor Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung begleichen könne. Er habe um Strafaufschub bis zumindest 30. Dezember 2017 unter der Bedingung ersucht, dass er seiner Zahlungsverpflichtung regelmäßig und vollständig nachkomme. Aus dem Gesetz ergebe sich, dass entweder eine Ratenzahlung oder eine Stundung beantragt werden könne und dass daher nur eine dieser Möglichkeiten bewilligt werden könne, wobei die Möglichkeit der Ratenzahlung nur dann bestehe, wenn die aushaftende Summe mit den beantragten Raten innerhalb der Vollstreckbarkeitsverjährung beglichen werden könne. Unter Voraussetzung der lückenlosen Ratenzahlung wären die offenen Forderungen zu bestimmten Verfahren zwischen August 2013 und Dezember 2017 abdeckbar. Aus der verwendeten Wortfolge gehe hervor, dass der Mitbeteiligte um die Bewilligung von Ratenzahlungen als auch um die Bewilligung von Stundungen angesucht habe und es sich jeweils um mehrere Anträge, die sich einzeln auf die jeweilige noch offene Forderung bezogen hätten, gehandelt habe, welchen seitens der revisionswerbenden Partei stattgegeben worden sei. Die Androhung der Exekution im Jahr 2016 deute auf eine vereinbarte Ratenzahlung hin, weil der Mitbeteiligte während einer Stundung nicht zur Zahlung von Teilbeträgen hätte gezwungen werden können. Es sei daher davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte in einer bestimmten, chronologischen Reihenfolge um Ratenzahlung ersucht habe. Da der Mitbeteiligte in der Folge jedoch die Raten nicht bezahlt habe, sei Vollstreckbarkeitsverjährung eingetreten, weshalb die Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben sei. In einem Verfahren sei der offene Betrag bereits beglichen worden, sodass dieses Exekutionsverfahren bereits eingestellt worden sei. 4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.

5 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er mit näherer Begründung die Zurück- bzw. Abweisung der Revision unter Zuspruch von Aufwandersatz begehrte. 6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision nach Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, es liege Aktenwidrigkeit vor. Das LVwG habe zu den Verfahren 4. bis 14. "den Strafaufschub 1 laut beiliegender Liste (die einen integrierenden Bestandteil dieser Revision bil(de)) nicht festgestellt, obwohl dieser nach dem Inhalt der einzelnen Akten gewährt" worden sei. Diese Aktenwidrigkeit sei relevant, weil der Strafaufschub die Vollstreckbarkeit hemme. Das LVwG erkenne zutreffend, dass selbst bei lückenloser Zahlung der Raten die Gesamtsumme nicht abdeckbar sei. Die Subsumtion widerspreche dem Akteninhalt, als die herangezogene Ratenzahl von 53 Raten nicht zu den eigenen Rechtsausführungen passe. Aus der Liste ergebe sich der Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung der einzelnen Akten, sodass nur 35 Monatsraten möglich gewesen seien. Die Subsumtion sei daher nicht schlüssig und widerspreche den Denkgesetzen. Es sei nur ein Teil verjährt, der Rest weiterhin gestundet.

10 Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

11 Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes nach § 54b Abs. 3 VStG (Stundung) hemmt die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen (vgl. VwGH 11.9.2013, 2013/02/0183, mwN).

12 Im vorliegenden Fall hat das LVwG die einzelfallbezogene Feststellung getroffen, dass mit mündlich verkündetem Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 23. Juli 2013 eine Ratenzahlung vereinbart worden sei; darauf deute auch die Androhung der Exekution im Jahr 2016 hin.

13 Dazu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden hat, dass die Auslegung des Inhaltes eines Bescheides nicht über die Bedeutung im Einzelfall hinausgeht. Die Auslegung eines Bescheides oder einer Erklärung im Einzelfall wäre nur dann idS als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, mwN oder 26.9.2017, Ra 2017/05/0158-0200, mwN).

14 Vorweg ist überdies festzuhalten, dass - sofern die revisionswerbende Partei in diesem Zusammenhang bzw. sonst für ihr Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision auf einen Strafaufschub "laut beiliegender Liste" hinweist oder Bezug nimmt - solche Verweise nicht geeignet sind, die nach § 28 Abs. 3 VwGG erforderliche gesonderte Darlegung der Revisionszulässigkeit zu ersetzen (vgl. etwa VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, 0036, mwN). 15 Soweit die revisionswerbende Partei versucht, eine vermeintliche Aktenwidrigkeit des Erkenntnisses des LVwG aufzuzeigen, wendet sie sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des LVwG.

16 Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0020). Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (siehe VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/0091, mwH). Gemäß der ständigen hg. Rechtsprechung liegt eine Aktenwidrigkeit dann nicht vor, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. etwa VwGH 17.6.2019, Ra 2019/02/0023, mwN).

17 Dass das LVwG im vorliegenden Einzelfall zur Beurteilung gelangte, aus der Androhung der Exekution im Jahr 2016 folge, dass 2013 eine Ratenzahlung vereinbart worden sei, erweist sich im Sinne der zitierten hg. Judikatur nicht als grob fehlerhaft; aufgrund dieses die Feststellung der Ratenvereinbarung tragenden Begründungselementes kommt es auf die Überlegungen zur Berechnung der Raten im vorliegenden Einzelfall nicht an (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0267 sowie 27.08.2019, Ra 2018/08/0008).

18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

19 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

20 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. Oktober 2019