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Ra 2019/02/0105 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020105.L00 KI-generiert

Attribution of driving impairment to narcotics requires blood analysis, not clinical examination

Geschäftsnummer Ra 2019/02/0105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the revision filed by the local administrative authority and ordered the authority to pay EUR 1,106.40 in costs to the opposing party, thereby confirming the lower administrative court's prior decision to annul the administrative penalty and terminate the proceedings. The case concerned an administrative sanction for operating a small motor vehicle while impaired by narcotics, which the lower court had overturned after a medical report excluded narcotic influence. The VwGH held that the revision was inadmissible for lacking a question of fundamental legal significance, as it did not challenge the medical evidence used by the lower court. The decisive legal basis established that while clinical examinations are necessary to establish general driving impairment, the specific attribution of such impairment to narcotics or alcohol under § 5 Abs. 1 StVO (as distinct from other causes under § 58 Abs. 1 StVO) requires conclusive proof through blood analysis, rendering the exclusion of clinical findings in favor of the medical blood test results legally sound and in line with prior jurisprudence.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary revision lacks fundamental significance if the lower court correctly applied medical evidence to exclude impairment, rendering the appeal inadmissible under constitutional review standards.

Schlagwörter

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extraordinary revision administrative criminal proceedings drug impairment medical expert report fundamental legal question Verzugskosten Verfahrenskosten Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG
November 2018, mit dem der Mitbeteiligte wegen Lenkens eines Kleinkraftrades in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand bestraft wurde, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
§ 5 Abs. 1 StVO
8 Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 StVO) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs.
§ 58 Abs. 1 StVO
1 StVO) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs. 1 StVO vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen.
§§ 47 und 51 VwGG
11 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 und 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
11 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 und 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133
5 Als zulässig erachtet die revisionswerbende BH Baden die Revision, weil das Verwaltungsgericht entgegen VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133, die Verfahrenseinstellung nur auf die Blutanalyse stütze, ohne die Ergebnisse der klinischen Untersuchung näher zu hinterfragen.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen 14 Tagen zu ersetzen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis der revisionswerbenden BH Baden vom 21. November 2018, mit dem der Mitbeteiligte wegen Lenkens eines Kleinkraftrades in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand bestraft wurde, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

5 Als zulässig erachtet die revisionswerbende BH Baden die Revision, weil das Verwaltungsgericht entgegen VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133, die Verfahrenseinstellung nur auf die Blutanalyse stütze, ohne die Ergebnisse der klinischen Untersuchung näher zu hinterfragen.

6 Dabei verkennt die revisionswerbende BH Baden, dass durch die klinische Untersuchung zwar die Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden kann. Nach einer solchen Feststellung ist jedoch zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Erst die Blutabnahme bringt demnach Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft.

7 Die Bedeutung der klinischen Untersuchung liegt jedenfalls in der Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist, was im Revisionsfall verneint wurde.

8 Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 StVO) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs. 1 StVO vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen.

9 Das Verwaltungsgericht hat daher bei seiner Beurteilung, ob beim Mitbeteiligten (auch) eine Beeinträchtigung wegen Suchtgiftkonsums vorliegt, zutreffend die der Blutuntersuchung vorgelagerte klinische Untersuchung nicht herangezogen, sondern hat sein Erkenntnis auf die Ergebnisse des in der Zulässigkeitsbegründung nicht angezweifelten medizinischen Gutachtens gestützt, das eine Beeinträchtigung des Mitbeteiligten durch Suchtgift ausgeschlossen hat.

10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 und 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Juli 2019