Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2019/01/0438 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010438.L00 KI-generiert

Admissibility of extraordinary revision challenging assessment of medical accessibility and internal flight alternative for asylum seekers

Geschäftsnummer Ra 2019/01/0438
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court (VwGH) dismissed the petitioner's extraordinary revision, thereby upholding the Federal Administrative Court's (BVwG) decision which fully rejected his application for international protection, denied a residence title for compassionate reasons, and issued a return decision permitting deportation to Afghanistan. The dispute concerned an Afghan national seeking asylum on grounds of severe neurological and psychological illness and the unavailability of adequate treatment in his home country; the BVwG had previously found that while return to his specific region of origin was not possible, a feasible internal flight alternative existed in Mazar-e Sharif or Herat, and that the conditions did not amount to a violation of Article 3 of the European Convention on Human Rights. The VwGH held that the revision did not raise any legal question of fundamental significance under Art. 133 para. 4 B-VG, ruling that the BVwG's assessment of the accessibility of medical treatment, the availability of an internal flight alternative, and the interests balancing under Article 8 ECHR were not legally untenable or contrary to established case law, and that the alleged procedural defects regarding country reports were not concretely demonstrated.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: A revision is inadmissible if it does not depend on a question of general legal importance, and mere alleged inconsistency in lower court rulings without concrete demonstration of a grave error does not satisfy this requirement.

Schlagwörter

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asylum appeal revision inadmissibility general legal importance inconsistent jurisprudence procedural defects health protection flight alternative Asyl für afghanische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
This provision establishes the admissibility requirements for the extraordinary revision, serving as the main legal ground for rejecting the appeal due to the absence of legal questions of fundamental significance.
§ 34 Abs. 1 VwGG
This procedural rule authorized the court to dismiss the revision by way of a decision without a public hearing, as the appeal did not meet the admissibility criteria.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Art. 144 Abs. 3 B-VG
Dezember 2019, E 3928/2016-6, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
§ 9 BFA-VG
Zudem nahm das BVG eine näher begründete Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG vor.
Art. 3 EMRK
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.
Art. 8 EMRK

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 11.12.2019, Ra 2019/01/0465
aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/01/0465, mwN und Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, 41738/10).
VwGH 25.4.2019, Ra 2018/19/0710
zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt VwGH 25.4.2019, Ra 2018/19/0710, mwN).
VwGH 13.11.2019, Ra 2019/01/0326
VwGH 13.11.2019, Ra 2019/01/0326, mwN).
VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0479
für viele etwa VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0479, mwN).
EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien
aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/01/0465, mwN und Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, 41738/10).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 133 Abs. 4 B-VG

This provision establishes the admissibility requirements for the extraordinary revision, serving as the main legal ground for rejecting the appeal due to the absence of legal questions of fundamental significance.

§ 34 Abs. 1 VwGG

This procedural rule authorized the court to dismiss the revision by way of a decision without a public hearing, as the appeal did not meet the admissibility criteria.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 1. Oktober 2019 wurde in der Sache - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 20. September 2015 vollinhaltlich abgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei. 2 Begründend führte das BVwG aus, dass dem Revisionswerber selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (asylrelevante) Übergriffe drohten. Das BVwG traf Feststellungen zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers sowie zur Behandelbarkeit seiner neurologischen und psychischen Erkrankungen im Herkunftsstaat. Es gelangte zu der Einschätzung, dass dem Revisionswerber eine Rückkehr in seine Herkunftsregion zwar nicht möglich sei, ihm jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif oder Herat-Stadt zur Verfügung stünde. Zudem nahm das BVG eine näher begründete Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG vor.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerdebehandlung mit Beschluss vom 11. Dezember 2019, E 3928/2016-6, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von einer näher zitierten Entscheidung des BVwG geltend. Eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte erfüllt jedoch für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG, weshalb die Revision damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt (vgl. etwa VwGH 19.7.2017, Ra 2017/01/0182, mwN).

8 Soweit sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des BVwG hinsichtlich der Behandelbarkeit der Erkrankungen des Revisionswerbers wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele etwa VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0479, mwN).

Eine derart krasse Fehlbeurteilung wird in der Revision nicht aufgezeigt. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben.

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/01/0465, mwN und Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, 41738/10).

Derartiges legt die Revision nicht dar. 10 Entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen begegnet auch die Einschätzung des BVwG, der Revisionswerber finde nach den Umständen des Einzelfalls in Mazar-e Sharif und Herat-Stadt eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vor, im Ergebnis keinen Bedenken (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt VwGH 25.4.2019, Ra 2018/19/0710, mwN).

11 Soweit die Revision weitere Begründungsmängel, insbesondere die fehlende Aktualität der vom BVwG herangezogenen Länderberichte geltend macht, ist sie darauf zu verweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel konkret darzulegen (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/01/0326, mwN). Dieser Anforderung wird die Revision nicht gerecht. 12 Schließlich ist dem Zulässigkeitsvorbringen zur vom BVwG vorgenommenen Interessenabwägung zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0479, mwN). Dass das BVwG, das sämtliche in der Revision angeführte Integrationsbemühungen des Revisionswerbers berücksichtigte, die Interessenabwägung in unvertretbarer Weise vorgenommen hätte, zeigt die Revision nicht auf.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Februar 2020