VwGH dismisses appeal as inadmissible under Art. 133(4) B-VG due to lack of fundamental legal question. The court rejects the claim that the lower court erred in procedural matters. The decision upholds the first-instance ruling on asylum claims. The appeal fails to meet the threshold for extraordinary review. The court finds no fundamental legal issue requiring re-examination. The ruling confirms the lower court's assessment of the asylum case. The appeal is dismissed for non-compliance with statutory requirements. The decision emphasizes the strict criteria for extraordinary review. The court concludes the appeal is inadmissible under the law.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the extraordinary appeal as inadmissible under Article 133(4) of the Constitution. The parties argued that the lower court erred by holding a closed session and failing to address a discrepancy regarding the year of a threatening incident. The court ruled that the lower court's legal reasoning regarding the incident's relevance was sufficient and did not raise a fundamental legal question. Consequently, the appeal was rejected without a merits decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not depend on a question of law of fundamental importance, particularly one that deviates from or lacks precedent in the Administrative Court's jurisprudence.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache die Anträge der revisionswerbenden Parteien (ein Ehepaar türkischer Staatsangehörigkeit und dessen minderjährige Kinder) auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei fest, setzte eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Mit Beschluss VwGH 6.9.2019, Ra 2019/01/0331 bis 0334-2, wies der Verwaltungsgerichtshof die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. 3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Die Revision bringt in den - allein maßgeblichen - Zulässigkeitsausführungen (ausschließlich) vor, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und sei dadurch von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
Der Erstrevisionswerber habe in der Beschwerde ausgeführt, das fluchtauslösende Ereignis (Bewerfen des Hauses der revisionswerbenden Parteien mit Steinen) sei im Jahr 2015, und nicht - wie von der belangten Behörde "protokolliert" - im Jahr 2005 erfolgt; das BVwG gehe nicht darauf ein, dass es sich diesfalls "um einen Übersetzungsfehler gehandelt haben könnte".
7 Mit diesem Vorbringen vermag die Revision schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel darzulegen, weil das BVwG in seinen rechtlichen Erwägungen dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall, "auch wenn er erst 2015 stattgefunden hat", die asylrechtlich relevante Aktualität und Intensität abgesprochen hat. Die Revision zeigt nicht auf, dass diese Beurteilung an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leiden würde (vgl. etwa VwGH 4.3.2019, Ra 2018/14/0287).
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
9 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 3. Oktober 2019