VwGH dismisses second revision against same BVwG decision as first revision right already consumed.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the applicant's second revision against the same Federal Administrative Court decision. The applicant had already filed a first revision against this judgment, which was subsequently rejected by the Administrative Court. The court ruled that the applicant's right to revise had been exhausted by the initial filing, rendering the subsequent attempt inadmissible under the Administrative Procedure Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 1 VwGG; If a party files a revision against a judgment, their right to revise is consumed, and any subsequent revision against the same judgment must be dismissed without a hearing.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber hat, vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt als im vorliegenden Fall, bereits Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 11. September 2018, W105 2185475-1/11E, erhoben, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. August 2019, Ra 2018/20/0513, zurückgewiesen worden ist.
2 Die gegenständliche, am 20. August 2019 beim BVwG eingelangte Revision ist ebenfalls gegen das genannte Erkenntnis des BVwG gerichtet.
3 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Durch die Erhebung der zu Ra 2018/20/0513 protokollierten Revision hat der Revisionswerber in der vorliegenden Rechtssache sein Revisionsrecht bereits verbraucht, sodass die später erhobene - hier gegenständliche - Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. etwa jüngst VwGH 12.7.2019, Ra 2019/03/0082, mwN). Wien, am 2. September 2019