Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2019/01/0318 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010318.L00 KI-generiert

VwGH dismisses second revision against same BVwG decision as first revision right already consumed.

Geschäftsnummer Ra 2019/01/0318
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's second revision against the same Federal Administrative Court decision. The applicant had already filed a first revision against this judgment, which was subsequently rejected by the Administrative Court. The court ruled that the applicant's right to revise had been exhausted by the initial filing, rendering the subsequent attempt inadmissible under the Administrative Procedure Act.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 34 Abs. 1 VwGG; If a party files a revision against a judgment, their right to revise is consumed, and any subsequent revision against the same judgment must be dismissed without a hearing.

Schlagwörter

KI-generiert
exhaustion of revision right Administrative Procedure Act duplicate revision filing consumption of legal remedy dismissal without hearing VwGG § 34 preclusion of second appeal Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 34 Abs. 1 VwGG
3 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VwGH 12.7.2019, Ra 2019/03/0082
etwa jüngst VwGH 12.7.2019, Ra 2019/03/0082, mwN).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber hat, vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt als im vorliegenden Fall, bereits Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 11. September 2018, W105 2185475-1/11E, erhoben, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. August 2019, Ra 2018/20/0513, zurückgewiesen worden ist.

2 Die gegenständliche, am 20. August 2019 beim BVwG eingelangte Revision ist ebenfalls gegen das genannte Erkenntnis des BVwG gerichtet.

3 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Durch die Erhebung der zu Ra 2018/20/0513 protokollierten Revision hat der Revisionswerber in der vorliegenden Rechtssache sein Revisionsrecht bereits verbraucht, sodass die später erhobene - hier gegenständliche - Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. etwa jüngst VwGH 12.7.2019, Ra 2019/03/0082, mwN). Wien, am 2. September 2019